Privatbesitz
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Pri|vat|ei|gen|tum 〈[ -va:t-] n. 12u; unz.〉
1. Eigentum einer Person
2. 〈DDR〉 Eigentum einer Person an Produktionsmitteln
● das Bild stammt aus \Privateigentum; das Bild befindet sich in \Privateigentum; der Wald, das Grundstück ist \Privateigentum
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Pri|vat|ei|gen|tum, das:
1.↑ privates (3 b), jmdm. persönlich gehörendes Eigentum.
2. (marx.)↑ privates (3 b) Eigentum an den Produktionsmitteln u. den Produkten, die gesellschaftlich, durch die Zusammenarbeit vieler geschaffen worden sind.
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Privat|eigentum,
das in die persönliche Verfügungs-, Bestimmungs- und Nutzungsmacht des Einzelnen gestellte Eigentum im Unterschied zum Eigentum der öffentlichen Hand (dem Verwaltungs- und Finanzvermögen) und v. a. zum Gemeineigentum. Bereits in frühen Kulturen hat es mehr oder weniger stark ausgeprägte Formen des Privateigentums gegeben, insbesondere wurde früh die Vererbbarkeit des Privateigentums anerkannt. In der Agrarwirtschaft überwog zunächst das Gemeineigentum (Allmende), später bildeten sich besondere Formen des gebundenen Privateigentums aus, besonders lehensrechtlich sowie familien- und erbrechtlicher Art (Anerbenrecht, Höferecht, Fideikommiss). Im Zuge der Bauernbefreiung setzte sich in Deutschland dann allmählich das Privateigentum an Agrarland durch. In der Stadtwirtschaft entwickelte sich dagegen schon früh das freie Privateigentum, das v. a. als Grundlage der im 19. Jahrhundert entwickelten freien Marktwirtschaft angesehen wird. Während der radikale Liberalismus des 19. Jahrhunderts eine nahezu schrankenlose Benutzung und Ausweitung des Privateigentums befürwortete, betonen neuere Verfassungen auch die mit dem Privateigentum verbundenen Pflichten und sozialen Bindungen des Eigentümers. So heißt es in Art. 14 Absatz 2 GG: »Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen«. Diese Sozialbindung des Eigentums bedarf in der Regel einer gesetzlichen Konkretisierung.
Das Privateigentum ist eine elementare Einrichtung des Rechts- und Wirtschaftslebens demokratischer Staaten und hat wesentliche Bedeutung für das gesellschaftliche, staatliche und kulturelle Leben. Es umfasst die Befugnis zum Erwerb, zur Nutzung und zur Veräußerung und wird als ein wesentliches Mittel der Existenzsicherung und zugleich als eine Voraussetzung für die Freiheit und Unabhängigkeit des Individuums betrachtet. Dementsprechend ist der moderne Sozialstaat bemüht, durch wirtschaftliche, sozialrechtliche und steuerliche Maßnahmen eine breit gestreute Eigentumsverteilung zu ermöglichen, andererseits aber auch, z. B. durch die Vermögen- und Erbschaftsteuer, der Bildung großer Vermögensmassen in gewissem Umfang entgegenzuwirken (Vermögen). Die Verfassungsgarantie des Privateigentums erstreckt sich aber in der Regel auf jedes Privateigentum gleich welcher Größenordnung. So ist in freiheitlichen Staaten nicht nur die Konzentration ausgedehnter Eigentumsmassen in privater Hand möglich, sondern auch die Bildung großer, mit erheblichem Privateigentum ausgestatteter Kapitalgesellschaften (AG, GmbH). Art. 15 GG gibt allerdings die Möglichkeit, bestimmte Produktionsmittel in Gemeineigentum zu überführen. In Deutschland verfügt auch der Staat über Privateigentum, doch bedeutet die ausgedehnte erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand in der Sache eine nicht unerhebliche Beschränkung des Privateigentums oder jedenfalls der Privatwirtschaft. Deshalb sind dem Staat gehörende Unternehmen in nennenswertem Umfang in Privateigentum überführt worden. Derartige Privatisierungen dienten teilweise zugleich der Beteiligung sozial schwächerer Schichten am Privateigentum.
Während die Anerkennung auch des wirtschaftlichen Privateigentums Grundlage des Kapitalismus ist, beschränkten sozialistisch geprägte Staaten Privateigentum zumeist auf Güter des unmittelbaren persönlichen Lebensbedarfs (zum Privateigentum in der DDR Eigentum). Die Schaffung von Privateigentum an Produktionsmitteln durch Privatisierung der umfangreichen Staatswirtschaft spielt in den früheren sozialistischen Staaten eine besondere Rolle bei der Transformation der Wirtschaftsordnung von der Plan- zur Marktwirtschaft.
Auch in Österreich gehört das Privateigentum zu den verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten (Art. 5 Staatsgrundgesetz, Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention). Umstritten ist, ob den vorgenannten Vorschriften bei sinngemäßer Auslegung eine Entschädigungspflicht für zulässige Enteignungen zu entnehmen ist. Während die Rechtslehre dies einhellig bejaht, wird die Frage vom Verfassungsgerichtshof verneint. - In der Schweiz galt die Garantie des Privateigentums auf Bundesebene lange Zeit als ungeschriebenes Grundrecht und fand nur in den einzelnen Kantonsverfassungen Erwähnung. Erst 1969 wurde der grundrechtliche Schutz des Privateigentums in Art. 22ter der Bundesverfassung aufgenommen und wird mit ähnlichem Inhalt und Umfang wie in Deutschland gewährleistet. Die Sozialbindung des Privateigentums geht aber nach überwiegender Meinung weniger weit.
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
Wirtschaftsordnung: Eigentumsordnung
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Pri|vat|ei|gen|tum, das: 1. privates (3 b), jmdm. persönlich gehörendes Eigentum. 2. (marx.) privates (3 b) Eigentum an den Produktionsmitteln u. den Produkten, die gesellschaftlich, durch die Zusammenarbeit vieler geschaffen worden sind.
Universal-Lexikon. 2012.