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Aussage
Semantik; Sinngehalt; Sinn; Bedeutung; Äußerung; Stellungnahme; Behauptung; Statement; Proposition

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Aus|sa|ge ['au̮sza:gə], die; -, -n:
1. Angabe, Mitteilung, die man auf eine Aufforderung hin vor einer Behörde macht:
vor Gericht eine Aussage machen; die Zeugin verweigerte die Aussage [über den Unfall].
Syn.: Ausführungen <Plural>, Auskunft, Darstellung, Erklärung, Info (ugs.), Information.
Zus.: Falschaussage, Zeugenaussage.
2. geistiger Inhalt, Gehalt, der durch ein Kunstwerk o. Ä. ausgedrückt wird:
die Sehnsucht nach Freiheit ist die wichtigste Aussage seines Werkes.
Syn.: Bedeutung, Essenz (bildungsspr.), 1 Gehalt, Idee, Sinn, Substanz, 2 Tenor.
3. Äußerung einer Meinung:
die Aussagen dieser Partei über Staat und Politik sind wissenschaftlich nicht fundiert.
Syn.: Ausführungen <Plural>, Ausspruch, Behauptung, Bemerkung, Mitteilung, Stellungnahme.

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Aus|sa|ge 〈f. 19
1. sprachl. gefasste Mitteilung, Feststellung, kurzer Bericht, Erklärung, bes. vor Gericht (Zeugen\Aussage)
2. geistiger Inhalt, Gehalt, Bedeutung
3. 〈Gramm.〉 = Satzaussage
● dem Bild fehlt die \Aussage; eine \Aussage machen; die \Aussage verweigern; laut \Aussagen; ein Bild, Film mit einer starken \Aussage; nach \Aussage des Zeugen

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Aus|sa|ge , die; -, -n:
1. geäußerte Meinung, Feststellung, Urteil:
die -n der Fachleute sind widersprüchlich.
2. [vor Gericht, vor der Polizei] abgegebene Erklärung zu einem Tatbestand:
eine belastende, eidliche A.;
eine A. [über etw.] machen, entkräften;
die A. verweigern;
es steht A. gegen A.
3. geistiger Gehalt; etw., was ein Werk ausdrückt:
die künstlerische, dichterische A. des Romans.

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Aussage,
 
1) allgemein: 1) Meinung, Feststellung, Urteil; 2) Bericht, zu einem Tatbestand abgegebene Erklärung; 3) geistiger Gehalt, z. B. eines Kunstwerks.
 
 2) Logik: die Formulierung eines Sachverhalts in Form eines Behauptungssatzes; bei Aristoteles Apophansis (Satz, der wahr oder falsch sein kann) genannt. Im Einzelnen wird unterschieden: a) die sprachliche Gestalt, b) die logische Struktur (untersucht in der Aussagenlogik), c) die Bedeutung (der gemeinte Sachverhalt) eines Aussagesatzes; im Unterschied zum Urteil, das als Deklarationssatz Wahrheit oder Falschheit einer Aussage behauptet.
 
Ansätze zu einer Aussagenlogik finden sich bereits bei Aristoteles (apophantische Logik); in systematischer Form wurde sie besonders von G. Frege und B. Russell begründet und stellt heute einen elementaren Bestandteil der mathematischen Logik dar. Im Unterschied zur Prädikatenlogik untersucht die Aussagenlogik (als streng mathematische Theorie auch Aussagenkalkül genannt) den Wahrheitsgehalt von Aussagen und einfachen und zusammengesetzten Aussageverbindungen in Abhängigkeit von den verknüpfenden logischen Bindegliedern. Diese Konnektive oder Junktoren bilden aus Aussagen p, q, r. .. Aussagen höherer Stufe der grammatischen Zusammensetzung. Zu ihnen gehören v. a. die Negation ¬ p (gesprochen: »nicht p «), die Konjunktion pqp und q «), die Disjunktion pqp oder q «), das Konditional (materielle Implikation) pq (»wenn p, dann q «) und das Bikonditional (materielle Äquivalenz) pqp genau dann, wenn q «). Die Aussagenlogik beschränkt sich dabei auf solche Aussageverbindungen, bei denen der Wahrheitswert (wahr, falsch) des zusammengesetzten Satzes (z. B. »Plato war ein Philosoph, und er lebte in Griechenland«) nur von den Wahrheitswerten der Teilsätze abhängt und für die somit Wahrheitswerttabellen aufgestellt werden können. Resultiert ein Satz unabhängig von den Wahrheitswerten der Teilsätze immer als wahr (z. B. »Plato war ein Philosoph, oder er war kein Philosoph«), so heißt er aussagenlogisch wahr oder tautologisch. Andere Aussageverbindungen, wie sie umgangssprachlich durch »Es ist notwendig, dass. ..«, »Es ist geboten, dass. ..«, »X glaubt, dass. ..« u. ä. ausgedrückt werden, können nicht aussagenlogisch behandelt werden und werden deshalb in neueren Spezialrichtungen der Logik (Modallogik, deontische Logik, epistemologische Logik) untersucht. Beim Übergang von der Aussagenlogik zur Prädikatenlogik, d. h. bei der Einführung von Quantoren, müssen Aussageformen verwendet werden, die aus Aussagen (z. B. 3 5) dadurch hervorgehen, dass an Stelle von Namen Variable (»Leerstellen«, durch Buchstaben x, y. .. dargestellt) eingefügt werden. Beispiele aus der Menge ℤ der ganzen Zahlen sind:
 
1) (x 5), d. h., für alle ganzen Zahlen x ∈ ℤ gilt die Beziehung x 5 (falsch),
 
2) (x 5), d. h., es gibt eine ganze Zahl, die kleiner ist als 5 (wahr).
 
Wie allgemein in der Logik ist die Methode der Aussagenlogik entweder ableitungssyntaktisch (Ableitung, Axiom, Kalkül) oder semantisch. Durch die Entwicklung der Semantik möglicher Welten, die weit mehr Möglichkeiten bietet als die klassische, nur mit zwei Wahrheitswerten arbeitende Semantik, haben sich viele neue Gesichtspunkte u. a. zur Beurteilung des Unterschiedes zwischen klassischer und intuitionistischer (Konstruktivismus) Aussagenlogik ergeben.
 
 3) Recht: Namentlich in den Verfahrensordnungen gilt der Grundsatz der wahrheitsgemäßen Aussage (Wahrheitspflicht). Hiervon ist die Aussagepflicht zu trennen, die den einzelnen als Beschuldigten, Zeugen oder Partei unterschiedlich trifft. Im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Beschuldigte nur verpflichtet, Angaben zur Person zu machen; im übrigen kann er stets die Aussage verweigern (§ 136 StPO) oder sogar ohne strafrechtlichen Folgen die Unwahrheit sagen. Zeugen und Sachverständige trifft nach den verschiedenen Prozessordnungen die (durch Kostenersatz, Ordnungsgeld oder -haft erzwingbare) Aussagepflicht, es sei denn, sie können sich auf ein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Sagen sie falsch aus, machen sie sich strafbar (§§ 153 ff. StGB). Das Strafmaß kann sich im Falle eines Aussagenotstandes mildern, wenn der Täter durch die Aussage sich selbst oder einen Angehörigen schützen wollte. Im Zivil- und Verwaltungsprozess haben die Parteien des Rechtsstreits keine Aussagepflicht.
 
 4) Sprachwissenschaft: eine sinnvolle sprachliche Äußerung, die wahr oder falsch, wahrscheinlich oder möglich sein kann. Die Aussage gibt das Verhältnis des Sprechers zur Wirklichkeit wieder (sie kann z. B. neutral sein oder als Feststellung, Behauptung und Annahme auftreten). In der Syntax ist die Aussage das Prädikat (Satzaussage, Satz).

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Aus|sa|ge, die; -, -n: 1. geäußerte Meinung, Feststellung, Urteil: die -n der Fachleute sind widersprüchlich; Nach den Sätzen der mathematischen Logik ist es leicht möglich, jede beliebige A. B zu beweisen (Natur 45); allgemeine unbelegte -n über Staat und Wirtschaft, Völker und Staaten (Fraenkel, Staat 112); wie die Bibel -n über die Geschichte der Menschheit macht (Thielicke, Ich glaube 258). 2. [vor Gericht, vor der Polizei] abgegebene Erklärung zu einem Tatbestand: eine belastende, eidliche A.; eine A. [über etw.] machen, entkräften; die A. verweigern; Er revidiert ... seine -n gegenüber den vorausgegangenen Vernehmungen (Noack, Prozesse 187); Und auf diese A. wurde Frau Ziethen vereidigt! (Mostar, Unschuldig 61); es steht A. gegen A. 3. geistiger Gehalt; etw., was ein Werk ausdrückt: die künstlerische, dichterische A. des Romans; wie man musikalisch sein muss, um Musik ... als eine tönende A. zu empfinden (Thielicke, Ich glaube 73).

Universal-Lexikon. 2012.