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Rechtsverweigerung
Rechtsverweigerung,
 
Justizverweigerung, Ablehnung der pflichtmäßigen Amtsausübung durch ein in einer Rechtssache angerufenes Gericht. Die Rechtsverweigerung ist Verletzung des Justizgewährungsanspruchs, der sich bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt auf Art. 19 Absatz 4 GG (Rechtsweggarantie, Rechtsweg) und allgemein auf das Rechtsstaatsprinzip der Verfassung gründet. Gegen eine Rechtsverweigerung kann notfalls Verfassungs-Beschwerde eingelegt und auf Verletzung von Art. 19 Absatz 4 GG, Art. 101 Absatz 1 S. 2 GG (gesetzlicher Richter), Art. 103 Absatz 1 GG (rechtliches Gehör) sowie einzelner Grundrechte gestützt werden. Im Verfahren selbst ist stets Dienstaufsichtsbeschwerde möglich.

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Rẹchts|ver|wei|ge|rung, die (Rechtsspr.): Verweigerung der Amtsausübung u. des zu gewährenden Rechtsschutzes.

Universal-Lexikon. 2012.