Rechtsverweigerung,
Justizverweigerung, Ablehnung der pflichtmäßigen Amtsausübung durch ein in einer Rechtssache angerufenes Gericht. Die Rechtsverweigerung ist Verletzung des Justizgewährungsanspruchs, der sich bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt auf Art. 19 Absatz 4 GG (Rechtsweggarantie, Rechtsweg) und allgemein auf das Rechtsstaatsprinzip der Verfassung gründet. Gegen eine Rechtsverweigerung kann notfalls Verfassungs-Beschwerde eingelegt und auf Verletzung von Art. 19 Absatz 4 GG, Art. 101 Absatz 1 S. 2 GG (gesetzlicher Richter), Art. 103 Absatz 1 GG (rechtliches Gehör) sowie einzelner Grundrechte gestützt werden. Im Verfahren selbst ist stets Dienstaufsichtsbeschwerde möglich.
* * *
Rẹchts|ver|wei|ge|rung, die (Rechtsspr.): Verweigerung der Amtsausübung u. des zu gewährenden Rechtsschutzes.
Universal-Lexikon. 2012.