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Besitz
Hab und Gut; Vermögen; Eigentum; Besitzstand; Siebensachen (umgangssprachlich); Habseligkeiten

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Be|sitz [bə'zɪts̮], der; -es:
1. etwas, was jmdm. gehört; Eigentum:
das Haus ist sein einziger Besitz.
Syn.: Geld und Gut (geh.), Hab und Gut (geh.), Habe, Habseligkeiten <Plural>, Vermögen.
Zus.: Familienbesitz, Gemeinbesitz, Grundbesitz, Privatbesitz.
2. das Besitzen:
der Besitz eines Autos.
Zus.: Alleinbesitz, Kapitalbesitz, Kunstbesitz, Mitbesitz, Vollbesitz, Waffenbesitz.

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Be|sịtz 〈m. 1; unz.〉
1. tatsächliche Herrschaft, Gewalt über eine Sache; →a. Eigentum
2. die Sache selbst, deren Gebrauchs- u. Nutzungsrecht man hat
3. alles, worüber man (begrenzt) verfügen darf
4. 〈umg.〉 Eigentum
5. Besitzung, Grundstück, Landgut
● von etwas \Besitz ergreifen sich etwas aneignenererbter \Besitz sachl. sowie geistiges u. körperl. Erbe; einen kostbaren \Besitz haben; das Haus ist sein rechtmäßiger \Besitz; er hat in Norditalien einen sehr schönen \Besitz; unerlaubter \Besitz (z. B. von Waffen); unmittelbarer \Besitz Nutzungsrecht, Pacht, Miete ● etwas in seinen \Besitz bringen, etwas in \Besitz nehmen sich etwas aneignen, etwas an sich reißen; in den \Besitz einer Sache kommen; im \Besitz einer Sache sein 〈besser〉 eine Sache besitzen; (noch) im vollen \Besitz seiner geistigen Fähigkeiten sein (noch) voll zurechnungsfähig sein, (noch) fähig sein, vernünftig zu denken; das Haus ging vor einigen Jahren in seinen \Besitz über; die Krankheit hat nun vollständig von ihr \Besitz ergriffen 〈fig.〉

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Be|sịtz , der; -es, -e [im 15. Jh. für mhd. beseʒ]:
a) <o. Pl.> Gesamtheit der (materiellen) Güter, die jmd. geerbt od. erworben hat, sodass er bzw. sie darüber verfügen kann:
privater, staatlicher B.;
seinen B. vergrößern, verlieren;
nach B. streben;
ein Konzern in amerikanischem B.;
etw. kommt in jmds. B., geht in jmds. B. über;
etw. in seinen B. bringen;
Ü die Klassiker gehören heute nicht mehr zum geistigen B. (zu den verfügbaren Kenntnissen) der Jugend;
b) <Pl. selten> etw., was jmdm. gehört:
die paar Sachen sind mein ganzer B.;
das ist ein Stück aus ihrem persönlichen B.;
c) <o. Pl.> das Besitzen; Zustand des Besitzens:
unerlaubter B. von Waffen wird bestraft;
im B. von etw. sein (etw. besitzen);
etw. in B. haben (etw. besitzen);
etw. in B. nehmen, von etw. B. ergreifen (etw. an sich nehmen, sich einer Sache bemächtigen);
Traurigkeit, ein Gefühl der Leere ergriff B. von ihm;
im vollen B. seiner Kräfte sein;
d) (veraltend) Land-, Grundbesitz; Landgut:
sich auf seinen B. zurückziehen;
einen verwahrlosten B. in eine Musterwirtschaft verwandeln.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Besitz meist gleichbedeutend mit Eigentum gebraucht. Juristisch wird Besitz dagegen definiert als »das, worüber jmd. die tatsächliche [nicht unbedingt aber die rechtliche] Herrschaft hat«.

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Besitz,
 
die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache (§§ 854-872 BGB), im Unterschied zum Eigentum als der rechtlichen Zuordnung. »Wer hat die Sache?« ist deshalb die Frage nach dem Besitz, »Wem gehört sie?« die nach dem Eigentum. Besitz und Eigentum fallen oft zusammen, Eigentum kann ohne Besitz und Besitz ohne Eigentum existieren. Allerdings begründet der Besitz zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache die Vermutung, dass er Eigentümer der Sache ist. Diese Eigentumsvermutung ist jedoch widerlegbar und gilt ohnehin nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen wurde, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt (§ 1006 BGB). Besitz wird grundsätzlich durch willentliche Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache für eine gewisse Zeit erworben; inwieweit dies der Fall ist, bestimmt die Verkehrsanschauung; so reicht z. B. das Ausleihen des Opernglases vom Nachbarn in der Oper nicht für die Begründung des Besitzes, da ein Besitzwille des Ausleihenden nicht vorliegen wird. Der Besitzwille setzt keine Geschäftsfähigkeit voraus, auch Kinder können Besitz erlangen. Geht der Besitz mit Willen des bisherigen Besitzers über, so spricht man von abgeleitetem (derivativem) Besitz, hat an der Sache bisher noch kein Besitz bestanden oder hat der frühere Besitzer den Besitz verloren oder aufgegeben, so handelt es sich um ursprünglichen (originären) Besitz des gegenwärtigen Besitzers. Der Besitz ist übertragbar und vererblich. Er ist die Voraussetzung für die Ersitzung.
 
Es gibt verschiedene Arten des Besitzes, die auch in Kombination miteinander vorliegen können: 1) Eigenbesitz und Fremdbesitz, je nachdem, ob der Besitzer die Sache als Eigentümer oder generell für sich (so auch der Dieb) oder für einen anderen (z. B. als Mieter) besitzt; 2) unmittelbaren Besitz hat z. B. der Mieter, mittelbaren Besitz etwa der Vermieter gegenüber dem Mieter an der vermieteten Sache; mittelbarer Besitz kann mehrstufig gestaffelt sein, z. B. im Verhältnis Vermieter-Mieter-Untermieter; 3) Vollbesitz und Teilbesitz (so bei abgesonderten Wohnräumen, § 865 BGB); Alleinbesitz und Mitbesitz, wobei Letzteren mehrere ausüben. Derjenige, der aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses Sachen des Dienstherrn besitzt und diese nach Weisungen zu behandeln hat, ist nicht Besitzer, sondern Besitzdiener (§ 855 BGB).
 
Beendigt wird der Besitz dadurch, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt an der Sache durch Übergabe oder sonst freiwillig oder unfreiwillig durch Verlust oder Diebstahl aufgegeben hat. Vorübergehende Behinderung der Ausübung der Sachherrschaft beendet das Besitzverhältnis nicht. Obgleich umstritten ist, ob der Besitz im Hinblick auf seine Struktur ein Recht ist, genießt er weitgehenden Schutz (Besitzschutz); so wird der Besitz im Rahmen von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung wie Eigentum als Recht behandelt. Wird dem Besitzer gegen dessen Willen der Besitz entzogen, so gilt der durch verbotene Eigenmacht (z. B. durch Diebstahl) erlangte Besitz als fehlerhafter Besitz, gegen den sich der Besitzer (und für ihn auch der Besitzdiener) mit Gewalt erwehren darf (Selbsthilferecht im Sinne von Besitzwehr, Besitzkehr, § 859 BGB); ferner steht ihm die Klage auf Beseitigung der Störung oder Wiedereinräumung des Besitzes (§§ 861, 862 BGB) zur Verfügung. Daneben kann der frühere Besitzer einer beweglichen Sache gegen den gegenwärtigen Besitzer einen Herausgabeanspruch geltend machen, wenn dieser beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben (bösgläubig) war (§ 1007 BGB). Die Vorschriften über die Herausgabe des Eigentums gelten überdies entsprechend.
 
Im österreichischen Recht bedeutet Besitz nicht nur tatsächliche Sachherrschaft, sondern Innehabung mit Besitzwillen (§ 309 ABGB). Man unterscheidet u. a. zwischen rechtmäßigem und unrechtmäßigem (§§ 316, 317 ABGB) sowie redlichen und unredlichen Besitz (§ 326 ABGB): Ausschlaggebend ist das Vorhandensein eines Rechtstitels oder der gute Glaube an die Rechtsposition. Hat man den Besitz gewaltsam oder durch List erlangt, ist man »unechter« Besitzer (§ 345 ABGB). Die Unterscheidungen spielen teils im Schadensersatzfall und im Bereicherungsrecht ( § 1437 ABGB), teils im Besitzstörungsverfahren (§ 339 ABGB, §§ 454-459 ZPO) eine Rolle. - In der Schweiz (Art. 919-941 ZGB) ist der Begriff des Besitzes derselbe wie im deutschen Recht und folgt wesensgleichen Bestimmungen. Wer aus eigenem Recht die Gewalt über eine Sache hat (z. B. der Eigentümer), ist selbstständiger Besitzer im Gegensatz zum unselbstständigen Besitzer (z. B. Mieter).
 

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Be|sịtz, der; -es [im 15. Jh. für mhd. beseʒ]: a) (materielle) Güter, die jmd. geerbt od. erworben hat, sodass er darüber verfügen kann (im allgemeinen Sprachgebrauch meist gleichbed. mit „Eigentum“ gebraucht, juristisch davon unterschieden als „das, worüber jmd. die tatsächliche (nicht unbedingt aber die rechtliche) Herrschaft hat“): privater, staatlicher B.; seinen B. vergrößern, verlieren; der Neid, der da aus euch Sozis redet ... Ihr wollt allen Leuten den angestammten B. wegnehmen und unter euch verteilen (Kühn, Zeit 279); nach B. streben; ein Konzern in amerikanischem B.; etw. kommt in jmds. B., geht in jmds. B. über; etw. in seinen B. bringen; Ü die Klassiker gehören heute nicht mehr zum geistigen B. (zu den verfügbaren Kenntnissen) der Jugend; b) etw., was jmdm. gehört: die paar Sachen sind mein ganzer B.; das ist ein Stück aus ihrem persönlichen B.; c) das Besitzen; Zustand des Besitzens: unerlaubter B. von Waffen wird bestraft; Im Mittelalter war die Eheerlaubnis an den B. eines Hofes oder einer ... Handwerksstelle geknüpft (Gruhl, Planet 180); im B. von etw. sein (etw. besitzen); etw. in B. haben (etw. besitzen); etw. in B. nehmen, von etw. B. ergreifen (etw. an sich nehmen, sich einer Sache bemächtigen); sie hat einen Besitz ergreifenden Charakter; Ü Traurigkeit, ein Gefühl der Leere ergriff B. von ihm; im vollen B. seiner Kräfte sein; d) (veraltend) Land-, Grundbesitz; Landgut: sich auf seinen B. zurückziehen; einen verwahrlosten B. in eine Musterwirtschaft verwandeln.

Universal-Lexikon. 2012.