Bürgerrechte,
1) Staatsbürgerrechte, im engeren Sinn die einem Staatsangehörigen als solchem zustehenden Rechte auf Teilnahme am Staatsleben durch aktives und passives Wahlrecht und das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden; im weiteren Sinn die Gesamtheit der Rechte, die nur den Angehörigen des Staates zustehen, wozu auch Grundrechte gehören.
2) Ortsbürgerrechte, die einem Gemeindemitglied zustehenden Rechte. Deutschland: Die früher ausgeprägte Unterscheidung zwischen »Gemeindebürgern« mit vollem Ortsbürgerrecht und »Einwohnern« mit minderem Status ist fast nur noch für das Wahlrecht entscheidend, das ausländische Einwohner (sowie zum Teil Deutschen, die nicht ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben) nicht oder bei bestimmten Wahlen nicht zusteht. Anspruch auf Benutzung der gemeindlichen öffentlichen Einrichtungen haben alle Einwohner, sowie gewisse Pflichten (z. B. Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit) alle Einwohner - allerdings Bürger zum Teil in erhöhtem Maße - treffen. Die meisten sonstigen Rechte (z. B. Grunderwerb, Berufsausübung) sind als »Jedermannrechte« nicht an die Gemeindeeinwohner- oder Gemeindebürgereigenschaft gebunden. Die Einwohnereigenschaft wird automatisch durch Wohnsitzbegründung erworben; die Ortsbürgerrechte stehen den volljährigen Deutschen mit Hauptwohnsitz von gewisser Dauer in der Gemeinde zu.
In Österreich unterscheiden die Grundrechtsbestimmungen der Bundesverfassung zwischen Menschenrechten und Bürgerrechten, die österreichischen Staatsangehörigen vorbehalten sind, z. B. die Gleichheit vor dem Gesetz. Die landesrechtlichen Bestimmungen über die politischen Rechte in den Ländern und in den Gemeinden stellen überdies auf den Hauptwohnsitz ab.
In der Schweiz baut das Bürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht auf, das Kantons- und Schweizer-Bürgerrecht vermittelt. Das Bundesrecht regelt jedoch Erwerb und Verlust des Schweizer-Bürgerrechts (Bundes-Ges.vom 29. 9. 1952).
Universal-Lexikon. 2012.