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Steuerrecht
Steu|er|recht 〈n. 11; unz.〉 alle Vorschriften zur Regelung des Steuerwesens, Gesamtheit der Steuergesetze

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Steu|er|recht, das:
gesetzliche Regelung des Steuerwesens.

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Steuer|recht,
 
diejenigen Rechtsvorschriften, die die Pflichten und Rechte aus einem Steuerrechtsverhältnis regeln. Als Teil des öffentlichen Rechts ist das Steuerrecht durch die Grundprinzipien des allgemeinen Verwaltungsrechts vorgeprägt. Ein einheitliches Steuergesetzbuch gibt es nicht. Die Steuergesetzgebungskompetenz ist ebenso wie die Steuerertrags- und die Steuerverwaltungshoheit als Teil der Finanzhoheit im GG (Art. 105) geregelt, wobei die Gesetzgebungskompetenz des Bundes dominiert. Zum allgemeinen Steuerrecht gehören als Steuergrundgesetze die Abgabenordnung und das Bewertungsgesetz. Das besondere Steuerrecht umfasst viele Einzelsteuergesetze, deren oft unzureichende Systematik und rascher Wandel das Steuerrecht zu einer schwer zu durchdringenden Materie machen (z. B. wurde das Einkommensteuergesetz für die Veranlagungszeiträume 1990-97 50-mal geändert). Zu den großen Einzelsteuergesetzen gibt es Durchführungsverordnungen. Daneben existieren zahlreiche (jährlich etwa 2 000) Verwaltungsvorschriften in Form von »Richtlinien« des Bundes, »Erlassen« der Länder, »Verfügungen« der Oberfinanzdirektionen, die als verwaltungsinterne Anweisungen zwar nur die nachgeordneten Behörden binden, aber als Grundlage für eine zukünftige gleich bleibende Verwaltungspraxis eine Selbstbindung der Verwaltung gegenüber den Steuerpflichtigen begründen können. Ferner sind die höchstrichterlichen »Leitsatzentscheidungen« zu berücksichtigen.
 
Das internationale Steuerrecht regelt grenzüberschreitende Sachverhalte. Es umfasst das nationale Außensteuerrecht und das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, die als völkerrechtliche Verträge in erster Linie der Abschwächung oder Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung dienen. Supranationales Steuerrecht bilden die Verordnungen und Richtlinien der EG (z. B. für die Umsatzsteuer).
 
Auch in Österreich sind die Steuern weitgehend bundesrechtlich in zahlreichen Einzelsteuergesetzen geregelt, landesrechtlich lediglich für weniger bedeutende Abgaben wie Fremdenverkehrs-, Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungsteuern). Das allgemeine Steuerrecht umfasst neben der Bundesabgabenordnung und dem Bewertungsgesetz eine spezielle Abgabenexekutionsordnung für die von den Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben sowie ein besonderes Finanzstrafgesetz.
 
In der Schweiz bestehen entsprechend der Aufteilung der Steuerhoheit steuerrechtliche Regelungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Die Autonomie der Kantone wird eingeschränkt durch bundesverfassungsrechtliche Grundsätze (insbesondere das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung und den Vorrang des Bundesrechtes), durch das Bundesgesetze vom 14. 12. 1990 über die Steuerharmonisierung sowie durch interkantonale Vereinbarungen (Konkordate). Die durch die Aufteilung der Steuerhoheit entstandene Unübersichtlichkeit soll durch eine Steuerharmonisierung beseitigt werden.
 
Literatur:
 
V. Kluge: Das dt. internat. S. (31992);
 E. Höhn: S. Ein Grundr. des schweizer. S. für Unterricht u. Selbststudium (Bern 71993);
 D. Birk: Allg. S. (21994);
 W. Doralt u. H. G. Ruppe: Grundr. des österr. S., 2 Bde. (Wien 3-61996-98);
 K. Tipke u. J. Lang: S. (151996).

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Steu|er|recht, das: gesetzliche Regelung des Steuerwesens.

Universal-Lexikon. 2012.