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Europarat
Eu|ro|pa|rat 〈m. 1; Pol.; seit 1949〉 Zusammenschluss von ca. 40 europäischen Staaten zur Förderung des sozialen u. wirtschaftlichen Fortschrittes u. zur Wahrung der Menschenrechte in den Mitgliedstaaten u. a.

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Eu|ro|pa|rat, der <o. Pl.>:
internationale Organisation europäischer Staaten.

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I
Europarat
 
Bereits 1946 hatte sich Winston Churchill, im Krieg britischer Premierminister und nun Oppositionsführer im Unterhaus, für »eine Art Vereinigte Staaten von Europa« ausgesprochen. Die Einigung der freien Völker Euro pas sollte dem von Stalin in Osteuropa errichteten Block kommunistischer Staaten entgegenwirken, zugleich aber Westeuropa stärken, sodass es sich als dritte Kraft zwischen den beiden Weltmächten USA und UdSSR behaupten konnte.
 
Die Marshallplanhilfe verpflichtete die Staaten Westeuropas zu enger Zusammenarbeit und leitete die wirtschaftliche Konsolidierung ein. Am 16. April 1948 gründeten in Paris 17 Staaten sowie die Militärgouverneure der drei westlichen Besatzungszonen Deutschlands die europäische Wirtschaftsorganisation OEEC (Organization for European Economic Cooperation). Im März 1948 hatten einige westeuropäische Staaten ein Verteidigungsbündnis geschlossen, das im Zuge des beginnenden Kalten Krieges unter federführender Beteiligung der USA im April 1949 zur NATO erweitert wurde.
 
Neben der wirtschaftlichen und militärischen Kooperation nahm nun auch der Gedanke der politischen Einigung Europas konkretere Formen an. Am 5. Mai 1949 unterzeichneten in London zehn europäische Staaten die Gründungsurkunde des Europarates (Council of Europe/Conseil de l'Europe): Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen und Schweden. Der Europarat strebt unter Wahrung des gemeinsamen europäischen Erbes die Förderung des sozialen und wirtschaftlichen Fortschritts an. Die Bundesrepublik Deutschland wurde im Mai 1951 Vollmitglied.
 
Der Europarat verfügt über zwei Organe, das Ministerkomitee (die Außenminister der Mitgliedsstaaten) und die Beratende Versammlung (zusammengesetzt aus den entsprechend der Größe der einzelnen Staaten von den nationalen Parlamenten entsandten Abgeordneten). Das Generalsekretariat mit Sitz in Straßburg organisiert die regelmäßigen Tagungen der Organe und der Expertenausschüsse. Der Europarat erlässt keine unmittelbar geltenden Rechtsakte, seine Organe äußern sich in der Form von Entschließungen und Empfehlungen. Besondere Bedeutung erlangte die 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention über die Menschenrechte und Grundfreiheiten. 1959 wurde als Organ des Europarates der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gebildet. Der Europarat ist die einzige europäische Organisation, in der bis zur Auflösung des Ostblocks nahezu alle nicht kommunistischen Staaten Europas vertreten waren. Derzeit sind 27 Staaten Vollmitglieder des Europarates, darunter auch verschiedene Staaten des ehemaligen Warschauer Pakts. Einige Länder haben einen Gaststatus.
II
Europarat,
 
englisch Council of Europe ['kaʊnsl ɔf 'jʊərəp], französisch Conseil de l'Europe [kɔ̃'sɛj dəlø'rɔp], eine Organisation europäischer Staaten auf völkerrechtlicher Grundlage; Sitz: Straßburg. Sie wurde durch private Initiativen wie die von R. N. Graf von Coudenhove-Kalergi, namentlich durch die Entschließungen des Kongresses der Europäischen Unionsbewegungen in Den Haag (7.-10. 5. 1948), angeregt. Die von einer Zehn-Staaten-Konferenz in London ausgearbeitete Satzung vom 5. 5. 1949 sieht eine allgemeine Zusammenarbeit gleich gesinnter Mitgliedstaaten zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts vor, schließt aber militärische Fragen von der Zuständigkeit aus. Die Aufgaben des Europarats sollen durch seine Organe durch Beratung, Abschluss von Abkommen und gemeinsames Vorgehen auf wirtschaftlichem, kulturellem, sozialem und wissenschaftlichem Gebiet und auf den Gebieten von Recht und Verwaltung sowie durch den Schutz und die Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten erfüllt werden. Gründungsmitglieder: Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden. Im Laufe der Zeit traten Griechenland (1949), die Türkei und Island (1950), die Bundesrepublik Deutschland (Vollmitglied seit 1951), Österreich (1956), Zypern (1961), die Schweiz (1963), Malta (1965), Portugal (1976), Spanien (1977) und Liechtenstein (1978) bei. Nach dem Beitritt von San Marino (1988), Finnland (1989), Ungarn (1990), Polen (1991), der ČSFR (1991; 1993 deren Nachfolgestaaten Tschechische Republik und Slowakische Republik), Bulgarien (1992), Estland, Litauen, Slowenien, Rumänien (1993), Andorra (1994), Albanien, Lettland, Makedonien, Moldawien, Ukraine (1995), Russland, Kroatien (1996), Georgien (1999), Armenien und Aserbaidschan (2001) gehören dem Europarat 43 Mitglieder an. Beobachterstatus besitzen Israel (seit 1961), Japan, Kanada und die USA (seit 1996) sowie Mexiko (seit 1999).
 
Organe des Europarats sind: 1) das Ministerkomitee (die Außenminister der Mitgliedstaaten), dem innerhalb des Europarats die oberste Entscheidungsgewalt zukommt; nach außen kann es seine Beratungskompetenz am weitgehendsten verwirklichen; 2) die Parlamentarische Versammlung (auch Beratende Versammlung), zusammengesetzt aus den von den nationalen Parlamenten entsandten Abgeordneten, deren Zahl sich nach der Größe der einzelnen Mitgliedstaaten richtet (286 Abgeordnete), die über alle Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich des Europarats berät und ihre Beschlüsse als Empfehlung an das Ministerkomitee weitergibt; sie ist nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Parlament der Europäischen Union (EU), deren Abgeordnete in den Mitgliedstaaten direkt gewählt werden; 3) das Generalsekretariat, das die Sekretariatsaufgaben für die zahlreichen im Rahmen des Europarats bestehenden Versammlungs- (Parlaments-) und Regierungsexpertenausschüsse wahrnimmt; 4) der Kongress der Gemeinden und Regionen Europas, der sich besonders für die Stärkung demokratischen Denkens und demokratischer Strukturen in Osteuropa einsetzt. - Als Nachfolger des Schweden Daniel Tarschys (* 1943) wählte die Beratende Versammlung 1999 den Österreicher Walter Schwimmer(* 1942) zum Generalsekretär Die Organisation wird durch Beiträge der Mitgliedstaaten unterhalten. Dem Europarat verbunden sind der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, die Europäische Kommission für Menschenrechte (Europäische Menschenrechtskonvention) sowie der Rat für kulturelle Zusammenarbeit.
 
Der Europarat erlässt keine unmittelbar geltenden Rechtsakte; seine Organe äußern sich in der Form von Entschließungen und Empfehlungen. Er ist ein Forum für Debatten über allgemeine europäische Fragen. In seinem Rahmen werden zwischenstaatlich, völkerrechtlich verbindliche Abkommen abgeschlossen, die oft der Rechtsvereinheitlichung dienen; die herausragendsten Abkommen sind: die Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. 11. 1950, das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11. 12. 1953 zur Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in der Fürsorgegesetzgebung, das Europäische Niederlassungsabkommen vom 13. 12. 1955, insbesondere zur Gewährleistung von Freizügigkeit, das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. 12. 1957 zur einheitlichen Regelung der Auslieferung von Straftätern, das Europäische Rechtshilfeabkommen in Strafsachen vom 20. 4. 1959, die Europäische Sozialcharta vom 18. 10. 1961, das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. 1. 1977, das Europäische Datenschutzabkommen (1981), die Konvention gegen Folter und entwürdigende Behandlung (1987), die Konvention über grenzüberschreitendes Fernsehen (1989), die Charta zum Schutz der Regional- und Minderheitensprachen (1992), die Konvention zum Schutz von Minderheiten (1995) und die Bioethik-Konvention (1999). - Der Europarat symbolisiert sich seit dem 8. 12. 1955 in der Europaflagge, die zwölf kreisförmig angeordnete goldene Sterne auf azurblauem Grund zeigt.
 
Literatur:
 
R. Wyder: Die Schweiz u. der E. 1949-1971 (Bern 1984);
 F. Kremaier: Das Europ. Parlament der EG u. die Parlamentar. Versammlung des E. (1985);
 
Entwicklung der Menschenrechte innerhalb der Staaten des E., Tl. 1, bearb. v. E. G. Mahrenholz u. a. (1987);
 
Leitf. des Rates der Europ. Union, hg. vom Generalsekretariat des Rates (Luxemburg 1994 ff., jährl.; früher u. a. T.).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
 
europäische Einigungsbewegung: Die Idee des vereinten Europas
 

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Eu|ro|pa|rat, der <o. Pl.>: internationale Organisation europäischer Staaten (Abk.: ER).

Universal-Lexikon. 2012.