Übereinkommen; Übereinkunft; Abkommen; Vereinbarung; Abmachung; Einigung; Sitte; Brauch; Regel; Gepflogenheit; Gewohnheit; Usus
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Kon|ven|ti|on 〈[ -vɛn-] f. 20〉
1. Vereinbarung, Übereinkommen
2. völkerrechtl. Vertrag (über wirtschaftl., humanitäre od. kulturelle Angelegenheiten)
3. Herkommen, gesellschaftl. Brauch
● die Genfer \Konvention; gesellschaftliche \Konventionen; sich über die gesellschaftlichen \Konventionen hinwegsetzen [<frz. convention „Vereinbarung, Abmachung“; zu lat. convenire; → konvenieren]
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Kon|ven|ti|on, die; -, -en [frz. convention < lat. conventio = Zusammenkunft, Übereinkunft]:
1. (bes. Völkerrecht) Abkommen, [völkerrechtlicher] Vertrag:
eine K. zum Schutz der Menschenrechte;
die Haager K. verletzen;
etw. verstößt gegen die Genfer K.
2. <häufig Pl.> Regel des Umgangs, des sozialen Verhaltens, die für die Gesellschaft als Verhaltensnorm gilt:
das verlangt, verbietet die gesellschaftliche K.
3. (Fechten) Regel (beim Fechten mit Florett od. Säbel).
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Konvention
[französisch, von lateinisch conventio »Zusammenkunft«, »Übereinkunft«] die, -/-en,
1) allgemein: Regel des Umgangs, des sozialen Verhaltens, die für die Gesellschaft als Verhaltensnorm gilt. Verstöße gegen sie haben nur geringe Sanktionen zur Folge. Im Gegensatz zu moralischen Normen kommt Konvention kein Anspruch auf Allgemeingültigkeit zu, da sie nur raum- und zeitgebunden für bestimmte Gruppen gelten. - Dass Sprache auf Konvention beruhe, wurde bereits in der antiken Philosophie diskutiert.
2) Völkerrecht: multilateraler Vertrag, Kollektivvertrag, durch den völkerrechtlichen Gewohnheitsrecht kodifiziert oder neues Völkerrecht mit Geltung für die Signatarstaaten gebildet wird. Die UNO bemüht sich, den von ihr ausgearbeiteten Konventionen eine möglichst große Zahl von Beitritten zu sichern; wenn fast alle souveränen Staaten der Erde eine Konvention unterzeichnet und ratifiziert haben (»Quasieinmütigkeit«), entsteht allgemeines Völkerrecht, an das auch die Nichtsignatarstaaten gebunden sind.
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Kon|ven|ti|on, die; -, -en [frz. convention < lat. conventio = Zusammenkunft, Übereinkunft]: 1. (bes. Völkerrecht) Abkommen, [völkerrechtlicher] Vertrag: eine K. zum Schutz der Menschenrechte; die Haager K. verletzen; etwas verstößt gegen die Genfer K. 2. <häufig Pl.> Regeln des Umgangs, des sozialen Verhaltens, die für die Gesellschaft als Verhaltensnorm gelten [u. deren Nichtbeachtung als Verstoß angesehen wird]: das verlangt, verbietet die gesellschaftliche K.; Ich habe mich früher über alles, was K. hieß, hinweggesetzt (Lederer, Bring 130); indem er -en kritisch durchbrach (Adorno, Prismen 232); Wehe, wenn der Strom dieser Leidenschaften, bis dahin durch K. und Etikette unterdrückt, in das Leben des Alltags dieser Frau einbricht (Goldschmit, Genius 74). 3. (Fechten) Regel (beim Fechten mit Florett od. Säbel).
Universal-Lexikon. 2012.