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Fol|ter ['fɔltɐ], die; -, -n:1. das Foltern:
der Häftling starb bei/unter der Folter; ein Verbot der Folter fordern.
2. Gerät oder Instrument, mit dem jmd. gefoltert wird:
jmdn. auf die Folter legen;
☆ jmdn. auf die Folter spannen: eine Person in Spannung versetzen, indem man ihr [bewusst] nicht das erzählt, worauf sie wartet:
spanne mich nicht länger auf die Folter und sage mir doch endlich, ob die Geschichte gut ausgeht!
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Fọl|ter 〈f. 21〉
1. Peinigung, Misshandlung zum Erzwingen von Geständnissen, Marter
2. Gerät zum Foltern
3. körperliche (auch seelische) Qual
● die \Folter anwenden; jmdn. der \Folter unterwerfen; es war eine wahre \Folter für mich; jmdn. auf die \Folter spannen 〈fig.〉 jmdn. auf etwas gespannt machen, jmds. Neugierde absichtlich nicht befriedigen [<mlat. poledrus „Marterwerkzeug“; eigtl. „kleines Pferd“ (wegen der Ähnlichkeit); verwandt mit Fohlen]
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Fọl|ter , die; -, -n [um 1400 föltrit, foltren (Dativ), umgestaltet aus mlat. poledrus = Fohlen, das dann ein der Form nach einem kleinen Pferd ähnelndes Foltergestell bezeichnete]:
1. das Foltern; Folterung:
die F. anwenden;
jmdn. mit F. bedrohen.
2. Gerät od. Instrument, mit dem jmd. gefoltert wird:
jmdn. auf die F. legen;
☆ jmdn. auf die F. spannen (jmdn. in quälende Spannung versetzen, ihn im Unklaren über etw. lassen, was er gern wissen möchte).
3. (geh.) [peinigende] Qual:
die F. der Einsamkeit.
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Folter,
gezielt eingesetzte grausame Handlungsweise von Menschen gegenüber Menschen, um durch die zugefügten physischen und/oder psychischen Schmerzen Geständnisse oder Meinungsänderungen zu erzwingen oder sonstige Zwecke zu verfolgen. Motive und Erscheinungsformen der auch schon im Altertum angewendeten Folter haben sich immer wieder gewandelt; bis in die Gegenwart ist sie ein weltumspannendes Phänomen geblieben. - Die Generalversammlung der UNO definierte den Begriff der Folter in der 1975 verabschiedeten Erklärung gegen die Folter (Art. 1) wie folgt: »Unter Folter ist jede Handlung zu verstehen, durch die einer Person von einem Träger staatlicher Gewalt oder auf dessen Veranlassung hin vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie für eine tatsächliche oder mutmaßlich von ihr begangene Tat zu bestrafen oder sie oder andere Personen einzuschüchtern«.
Probleme der Definition:
Die Probleme wohl jeder Definition von Folter, auch der, welche die UNO verfasste, liegen in der Schwierigkeit, Handlungen, die als Folter bezeichnet werden können, von ähnlich strukturierten Handlungen abzugrenzen, die als Verbrechen gewöhnlicher Art betrachtet werden müssen, z. B. der Körperverletzung oder der Freiheitsberaubung. Strukturell wird die Folter durch das Vorhandensein v. a. dreier Elemente gekennzeichnet: 1) dem Vorhandensein eines räumlichen und physischen Gewaltverhältnisses zwischen Folterer und Opfer, 2) der Zufügung von körperlichen Schmerzen und/oder seelischen Leiden, 3) der Verfolgung eines Zwecks, der - und sei es auch nur im weitesten Sinn - von einem Staat oder seinen beherrschenden Kräften bestimmt und aufrechterhalten wird. Aber auch diese Definitionsanalyse kann nicht alle Zweifel beseitigen, bestimmte grausame Handlungsweisen staatlicher Machtorgane als Folter zu bewerten und sie der Ächtung aller sittlich empfindenden Menschen auszusetzen. So geht wohl die systematische Verfolgung ganzer Menschengruppen (v. a. ethnischer Minderheiten) über das Phänomen der Folter hinaus, wobei aber die Folter zum Instrumentarium der Verfolgungs- oder Vernichtungsstrategie (z. B. beim Völkermord) gehören kann. Die Methoden der Folter können sich gegenüber ihrem Zweck auch verselbstständigen.
Bei der Eingrenzung des von Folter betroffenen Personenkreises wird meist zwischen »unmittelbaren« und »mittelbaren« Opfern unterschieden. Im Vordergrund steht das Schicksal des einzelnen Menschen, die Verletzung seiner Würde, die Missachtung seiner elementaren kreatürlichen Bedürfnisse durch staatliche oder staatlich geduldete Gewalt, die keine Bindung an Gesetz und Gewissen kennt.
Historische Erscheinungsformen
Zielsetzung und Anwendung:
Schon im Altertum diente die Folter den Völkern (oder Staaten) als legales Mittel zur Beschaffung von Informationen oder Geständnissen. Im Gerichtswesen Athens und Roms galt die Zeugenaussage eines Sklaven nur dann als vertrauenswürdig, wenn sie unter der Folter gemacht worden war. Im republikanischen Rom wurde zunehmend auch der freie Bürger der Folter unterworfen. Die »Befragung« ging dabei weit über die einfache Erpressung von Geständnissen hinaus. Im kaiserlichen Rom sollten die Christen mithilfe der Folter zum Widerruf ihres Glaubens gezwungen werden. Mit der Anerkennung des Christentums als Staatsreligion im Römischen Reich verschwand die Folter weitgehend.
Im Hochmittelalter (11. Jahrhundert) kam die Folter wieder in Gebrauch und erreichte in den Prozessen gegen »Ketzer« und »Hexen« einen Höhepunkt. In einer von der mittelalterlichen Kirche wesentlich mitzuverantwortenden Rechtsfindungspraxis wurde die Folter als »Beweis aller Beweise« (lateinisch »Probatio probatissimi«) angesehen. Die Inquisition bezog die Folter in ihre Praxis ein, zunächst mit dem Argument, den Delinquenten zu schützen; andernfalls würde das »gemeine Volk« die Andersgläubigen (die »Häretiker«) von sich aus foltern. Die vorgebliche institutionelle Kontrolle der Folter durch die Inquisition führte aber bald zu Exzessen methodisch erzeugter Grausamkeit. Dem Richter war bei schweren Verdachtsgründen die »peinliche Befragung« gestattet. In der späteren Gerichtspraxis wurden drei Grade der Folter unterschieden, mit dem dritten als dem grausamsten. Im ausgehenden Mittelalter und in der frühen Neuzeit fand die Folter v. a. bei Hexenprozessen Anwendung. Das erste allgemeine deutsche Gesetzbuch, die Carolina von 1532, schränkte die Folter jedoch ohne durchschlagende Auswirkung auf die Hexenprozesse - ein. Foltermethoden dieser Zeit waren: Daumen- und Beinschrauben, Aufziehen des mit Gewichten beschwerten Körpers am Strick, Strecken des Körpers auf der Folterbank sowie Sengen und Brennen.
Ächtung der Folter:
Gab es im Mittelalter bereits Widerstände gegen die Folter, so setzten sie sich im 18. Jahrhundert, der Zeit der Aufklärung, allmählich durch. Persönlichkeiten wie C. Beccaria, Voltaire, M. de Montaigne, J. Bentham und C. Thomasius traten für die Abschaffung der Folter ein. Als erster Staat gab Schweden 1734 die Folter auf. Preußen unter König Friedrich II. schränkte sie auf Verfahren wegen Mordes, Hochverrats und Majestätsbeleidigung ein. Mit der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in der Französischen Revolution von 1789 wurde die Folter geächtet. Zuvor hatten sich die unabhängig gewordenen Vereinigten Staaten von Amerika gegen die Folter ausgesprochen. Das Recht des Menschen, nicht der Folter unterworfen zu werden, wurde als ein »natürliches, unveräußerliches und heiliges« Recht qualifiziert. Das französische Strafgesetzbuch wertete die Folter als ein Kapitalverbrechen, den Folterer als Mörder. Nach der Beseitigung der Folteranwendung aus den staatlichen Rechtsordnungen im 19. Jahrhundert setzte sich um die Wende zum 20. Jahrhundert auch die Tendenz durch, die Folter als Mittel des Krieges zu ächten (Haager Landkriegsordnung). Neben den konkreten machtpolitischen und wirtschaftlichen Interessen der europäischen Mächte bildete der Kampf gegen die Folter, d. h. grausame Praktiken der Menschenbehandlung z. B. bei bestimmten afrikanischen Völkern und Staaten, eine der ideologischen Rechtfertigungen des europäischen Imperialismus.
Folter als Phänomen der Gegenwart
Die Folter ist heute eine weltweit festzustellende Form politischer Verfolgung und Unterdrückung. In ihrer gegenwärtigen Form steht sie in engem Zusammenhang mit dem Allgemeingültigkeitsanspruch moderner Ideologien und dem alleinigen Herrschaftsanspruch der sie tragenden politischen Kräfte, so wie sich dies zum ersten Mal in Gestalt der Jakobinerdiktatur in der Zeit der Französischen Revolution von 1789 zeigte. In den Diktaturen und totalitären Staaten des 20. Jahrhunderts (mit unterschiedlicher Tendenz und Struktur) diente und dient die Folter dazu, ideologisch oder politisch abweichende Denkweisen und ihre innerstaatliche Verbreitung mit allen Mitteln der Gewalt zu unterbinden. Die systematische Anwendung der einzelnen Foltermethoden soll die Widerstandskraft des Einzelnen in seiner Opposition gegen den diktatorischen Staat brechen.
Folterpraxis heute:
Nach Angaben von Amnesty International werden heute in etwa 90 Ländern Menschen gefoltert und misshandelt. Folterschulen und Folterhandbücher dokumentieren den bewussten Einsatz der Folter. In ihrer Anwendung werden drei Ziele verfolgt: 1) Informationen zu sammeln und Geständnisse zu erzwingen, 2) zu strafen oder Strafen zu verschärfen und 3) einzuschüchtern. Darüber hinaus rechnet man auf die abschreckende Wirkung im Umkreis des Gefolterten. Grundsätzlich wird niemand von der Folter ausgenommen, sie trifft Frauen und Kinder ebenso wie Männer, Alte wie Junge, Kranke und Schwangere ebenso wie Gesunde.
Bei den Methoden der Folter lassen sich drei Kategorien unterscheiden: die physische, die psychische und die psychiatrisch-pharmakologische Folter. Zu den gebräuchlichsten Formen der Folter gehören Schläge auf den ganzen Körper, speziell jedoch auf die empfindlichen Fußsohlen. Tritte sind üblich, ebenso wie Schläge mit der Faust, mit Knüppeln, Peitschen und Gewehrgriffen. Die Elektrofolter wird habituell angewendet, wobei die Elektroden an extrem sensiblen Körperstellen, z. B. an den Geschlechtsorganen, angebracht werden. Weitere Methoden sind: Eintauchen in Wasser bis an den Rand des Todes durch Ertrinken, Verbrennungen durch glühendes Eisen, Ausreißen der Fingernägel, Brechen der Gliedmaßen, Vergewaltigung und Aufhängen des Körpers in schmerzhafter Position. Die Gefolterten werden extremer Hitze, Kälte oder Anstrengung ausgesetzt. Um dem Foltervorwurf zu entgehen, gehen Staaten, die die Folter anwenden, vermehrt dazu über, psychologische Foltermethoden anzuwenden, die keine sichtbaren Spuren hinterlassen, z. B. Scheinexekutionen, Isolations- und Dunkelhaft, persönliche Bedrohung oder der Zwang, die Folterung anderer mitzuerleben. Die Gehirnwäsche gilt als die älteste Form der modernen Psychofolter. Am häufigsten wird die sensorische Deprivation (z. B. Schlafentzug) angewendet. Mit diesen Mitteln werden Wahrnehmung und Denkprozesse gestört und darüber hinaus oft schwere Angstzustände, Halluzinationen und Wahnvorstellungen erzeugt. Die pharmakologische Folter geht einher mit der Einlieferung von Oppositionellen in psychiatrische Anstalten, um z. B. durch Neuroleptika ihre Widerstandskraft zu schwächen.
Zeithistorische Erscheinungsformen:
Mit dem System der Konzentrationslager lieferte das nationalsozialistische Deutschland das grausamste Beispiel der Massenfolter im 20. Jahrhundert, wobei nicht allein aktive politische Gegner und Widerstandskämpfer, sondern auch missliebige Personengruppen (Juden, Sinti und Roma, Zeugen Jehovas u. a.) den willkürlichen, häufig aber auch mit bürokratischer Akribie ausgesuchten Foltermethoden zum Opfer fielen. Neben grausamen Verhörweisen, Arbeits-, Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen zählten Isolierblocks (z. B. zu medizinischen Versuchen an Menschen) zu den Foltereinrichtungen. Auf dem Wege in die Rechtlosigkeit des nationalsozialistischen Regierungssystems öffnete v. a. die Kriminalisierung des Strafvollzugs, im Besonderen die den rechtsstaatlichen Prinzipien entgegengesetzte Handhabung der Schutzhaft, der Folter Tür und Tor.
In der UdSSR billigte Stalin formell die Anwendung der Folter gegen vermeintliche oder tatsächliche Gegner seiner Führung und des kommunistischen Systems. Körperlicher Zwang gegen »unbeugsame Feinde des Volkes« galt ihm als Methode gerechtfertigt wie auch angemessen. Nach seinem Tod (1953) modifizierte sich in der UdSSR und in den von ihr abhängigen Staaten des Ostblocks die Einstellung zur Folter im Rahmen einer neu postulierten »sozialistischen Gesetzlichkeit«. Nahrungsentzug (»Hungerdiät«) bei schwerer Arbeit und unzulänglicher medizinischer Versorgung bestimmte in Arbeitslagern, die als »streng« eingestuft wurden, jedoch weiterhin die Existenzweise der politischen Gefangenen. Die Zwangseinweisung von Regimekritikern wurde durch gerichtliches Gutachten legitimiert, die davon ausgingen, dass Opposition gegen das Gesellschaftssystem nicht durch dessen gegenwärtige Verhältnisse entsteht, sondern durch Fehlentwicklungen im zentralen Nervensystem der Dissidenten.
Nach dem Zweiten Weltkrieg griff das militärische und politische Personal der Kolonialmächte oft zu Mitteln der Folter bei der Behandlung von Aufständischen, z. B. im Algerienkrieg (1954-62) zwischen Frankreich und der algerischen FLN oder im Kolonialkrieg zwischen Portugal und den Aufstandsorganisationen in seinem afrikanischen Herrschaftsbereich. Im Kampf gegen die Gegner der Politik der Apartheid setzten Justizorgane der Republik Südafrika immer häufiger die Folter ein. Im Vietnamkrieg (1957/58-75) griffen sowohl das kommunistische Nord- als auch das gegnerische Süd-Vietnam zu Mitteln der Folter. Wollte die nordvietnamesische Regierung durch physisch und psychisch erzwungene Reue- und Schuldbekenntnisse amerikanischer Bomberpiloten auf die amerikanische Regierung und Öffentlichkeit Druck im Sinne einer Beendigung des militärischen Engagements der USA in Vietnam ausüben, so suchte die Regierung in Süd-Vietnam durch Folter die kommunistische Vietcong und ihre Sympathisanten einzuschüchtern. Als Teil einer »Dauerbehandlung« zur Brechung der Widerstandsmoral dieser Menschen wurden viele von ihnen in »Tigerkäfige« (äußerst enge und extrem niedrige Zellen) gesperrt. - Vor dem Hintergrund ethnischer, religiöser oder sozioökonomischer Konflikte fand (oder findet) die Folter in vielen Staaten der Dritten Welt Anwendung.
Die Bekämpfung der Folter als Gegenwartsaufgabe:
Internationale Ächtung erfuhr die Folter in der »Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte« von 1948. Die im geltenden Recht präziseste Regelung des Folterverbots findet sich in den vier Genfer Konventionen des Internationalen Roten Kreuzes (1949); sie verbieten - völkerrechtlich verbindlich - die Folter ohne Einschränkung (auch als Mittel im Krieg) und stellen sie unter Strafe. 1975 verabschiedete die UNO eine »Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe«; dieses Dokument enthält zugleich eine Aufzählung von Mechanismen zur Durchsetzung des Folterverbots. 1987 trat die »Antifolterkonvention« der UNO in Kraft. Die Konvention wurde 2002 durch ein Zusatzabkommen zur Einhaltung der Menschenrechte in Hafteinrichtungen ergänzt, das nach Ratifikation durch 20 Staaten in Kraft tritt. Auf regionaler Ebene schaffte die Europäische Menschenrechtskonvention die Folter 1950 rechtsverbindlich ab. 1987 verabschiedete der Europarat die »Europäische Antifolterkonvention«, die nicht angekündigte Gefängnisbesuche ermöglicht. Rehabilitationszentren (u. a. in Berlin, Brüssel, Frankfurt am Main, Kopenhagen, Leiden und Paris) bemühen sich um die Linderung oder Heilung der Folgen von Folter (z. B. Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls, generelle Angst, schwer kontrollierbare Gefühle der Aggression und des Hasses, Selbstmordgedanken, Kontaktstörungen).
Als täglich praktiziertes Mittel der Polizei- und Justizorgane gegenüber einer Vielzahl von Menschen ist die Folter ein Kennzeichen diktatorischer Herrschaft, als regierungsamtlich nicht gebilligte Einzelerscheinung in einer demokratisch strukturierten, pluralistischen Gesellschaft ein Zeichen dafür, dass die Menschenrechte in der Justizpraxis des Alltags Gefährdungen ausgesetzt sind. In den internationalen Konventionen gegen die Folter gibt es keinen Hinweis darauf, dass ein Staat seine Verhörmethoden entsprechend dem Grad seiner Bedrohung (z. B. durch den Terrorismus) in die Grauzone zwischen rechtsstaatlich gesicherter Gerichtspraxis und Folter vorschieben darf. Angesichts der Diskrepanz zwischen der weltweiten Ächtung der Folter (durch internationale Konventionen und nationale Verfassungsgebote) und der Folterpraxis in vielen Staaten stellt sich die Frage, inwieweit die Staatengemeinschaft durch Abkommen u. a. Maßnahmen (z. B. Boykott) auf die Abschaffung der Folter tatsächlich einwirken kann. Die Berichte aus dem ehemaligen Jugoslawien sowie einigen afrikanischen Staaten sprechen dem Ende des 20. Jahrhunderts eine reformatorische Wirkung ab.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
Aggressivität · Carolina · Europäische Menschenrechtskonvention · Gehirnwäsche · Gewalt · Inquisition · Konzentrationslager · Menschenrechte · Terrorismus · Völkermord
Amnesty International: Jahresbericht (1971 ff.);
F. Helbing: Die Tortur. Gesch. der F. im Kriminalverfahren aller Zeiten u. Völker, neu bearb. v. M. Bauer (Neuausg. 1926, Nachdr. 1983);
J. F. Mortimer: Henker. Selbstzeugnisse, Tagebücher u. zeitgenöss. Berichte (Genf 1976);
K. Stavropoulos: Das Verbot der F. u. der unmenschl. oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe. .. (Diss. Heidelberg 1976);
G. Keller: Die Psychologie der F. Die Psyche der Folterer. Die Psycho-F. Die Psyche der Gefolterten (23.-24. Tsd. 1991);
E. Peters: F. Gesch. der peinl. Befragung (a. d. Amerikan., 1991);
K. Millett: Entmenschlicht. Versuch über die F. (a. d. Amerikan., 1993);
The politics of pain, hg. v. R. D. Crelinsten u. Alex P. Schmid (Leiden 1993);
F. An der Seite der Überlebenden. Unterstützung u. Therapien, hg. v. S. Graessner u. a. (1996).
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
Hexenverfolgung: Blutige Spur
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Fọl|ter, die; -, -n [um 1400 föltrit, foltren (Dativ), umgestaltet aus mlat. poledrus = Fohlen, das dann ein der Form nach einem kleinen Pferd ähnelndes Foltergestell bezeichnete]: 1. das Foltern; Folterung: die F. anwenden; da es auch nach Verkündung und Akzeptanz der Menschenrechte noch immer F., Terror und Brutalität gibt (Zeit 26.12.97, 1); jmdn. der F. unterwerfen; Er fing Botta die eingeborenen Arbeiter weg, bedrohte sie mit F. und Kerker (Ceram, Götter 235). 2. Gerät od. Instrument, mit dem jmd. gefoltert wird: jmdn. auf die F. legen; *jmdn. auf die F. spannen (jmdn. in quälende Spannung versetzen, indem man ihn über etw., was er gern wissen möchte, [absichtlich zunächst] noch im Unklaren lässt): Halten Sie nicht hinter dem Berg, und spannen Sie mich nicht zu lange auf die F. (Remarque, Triomphe 402). 3. (geh.) [peinigende] Qual: sie ... machte ... den Eindruck, als habe unter der F. der Langeweile ihr Verstand gelitten (Th. Mann, Zauberberg 152).
Universal-Lexikon. 2012.