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Vergewaltigung
Notzucht; Missbrauch; Misshandlung; sexueller Missbrauch

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Ver|ge|wạl|ti|gung 〈f. 20
1. das Vergewaltigen
2. das Vergewaltigtwerden

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Ver|ge|wạl|ti|gung, die; -, -en [spätmhd. vergewaltigunge]:
1. das Vergewaltigen; das Vergewaltigtwerden.
2. Akt des Vergewaltigens.

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I
Vergewaltigung,
 
die Nötigung zum Beischlaf oder zu ähnlichen sexuellen Handlungen, die das Opfer besonders erniedrigen, wobei diese mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer dem Täter schutzlos ausgeliefert ist, erfolgen kann (§ 177 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 StGB). Eine Strafbarkeit wegen Vergewaltigung ist also bei echtem Einverständnis des Opfers nicht gegeben. Der durch das am 5. 7. 1997 in Kraft getretene 33. Strafrechtsänderungsgesetz neu formulierte § 177, der seine jetzige vorläufig endgültige Form dem am 1. 4. 1998 in Kraft getretenen 6. Strafrechtsreformgesetzes verdankt, sieht für Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren vor. In schweren Fällen der Vergewaltigung ist nach § 177 Absatz 3 grundsätzlich auf Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren (etwa wenn der Täter bei der Tat eine Waffe bei sich führt) beziehungsweise nach § 177 Absatz 4 auf Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren (wenn der Täter bei der Tat eine Waffe verwendet, wenn er das Opfer bei der Tat schwer misshandelt oder wenn er es durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt) zu erkennen. Verursacht der Täter durch die Vergewaltigung wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe nach § 178 StGB sogar lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. In der Neufassung des § 177 baut die Regelung der Vergewaltigung (§ 177 Absatz 2 Nummer 1) auf dem Straftatbestand der sexuellen Nötigung auf (§ 177 Absatz 1 StGB, das rechtswidrige Bestimmen einer Person mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer dem Täter schutzlos ausgeliefert ist, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen; Strafdrohung: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr). Die Neufassung hat gegenüber der Rechtslage vor dem 5. 7. 1997 wesentliche Änderungen gebracht. So kann Tatopfer der Vergewaltigung jetzt auch ein Mann sein, da die Vorschrift durchgehend geschlechtsneutral formuliert ist. Des Weiteren ist der erzwungene Beischlaf (Vergewaltigung im eigentlichen Sinne) nur noch ein Regelbeispiel eines schweren Falles sexueller Nötigung, dem ähnliche, das Opfer besonders erniedrigende und bisher nur als sexuelle Nötigung erfassbare Handlungen gleichgestellt sind (Vergewaltigung im weiteren Sinn; besonders Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, wie etwa anale oder orale Penetration). Darüber hinaus wurde neben Gewalt und Drohung als weiteres Tatmittel der Vergewaltigung die Nötigung unter Ausnutzung einer Lage hinzugefügt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist; damit sollen auch Fälle erfasst werden, in denen das Vorliegen von Gewalt und Drohung zweifelhaft war, etwa, wenn das Opfer vor Schrecken starr ist oder aus Angst vor der Gewalt die sexuelle Handlung des Täters einfach über sich ergehen lässt. Schließlich erstreckt sich die Vorschrift durch Streichung des Merkmals »außerehelich« auch auf Vergewaltigung in der Ehe, wobei sich die ursprünglich vom Bundestag beschlossene so genannte Widerspruchsklausel, der zufolge dem Opfer in der Ehe ein zeitlich begrenztes und in bestimmter Weise auszuübendes Widerspruchsrecht gegen eine Strafverfolgung eingeräumt werden sollte, nicht durchsetzen konnte.
 
Das österreichische StGB (§§ 201-203) bestraft wegen Vergewaltigung jeden, der eine Person (gegebenenfalls also auch einen Mann) mit schwerer Gewalt oder gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt. Es erfasst also auch die Vergewaltigung in der Ehe und der außerehelichen Lebensgemeinschaft. Jedoch besteht hier, vorbehaltlich eines Strafantragserfordernisses in leichteren Fällen, die Möglichkeit einer außerordentlichen Strafmilderung, wenn das Opfer erklärt, weiter mit dem Täter zusammenleben zu wollen, und wenn objektiv die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zu erwarten ist. - Im schweizerischen Recht wird die Vergewaltigung einer Person weiblichen Geschlechts nach Art. 190 StGB bestraft, die Vergewaltigung in der Ehe wird auf Antrag verfolgt.
 
Kriegsvölkerrechtlich
 
sind Vergewaltigungen gemäß der Genfer Konvention vom 12. 8. 1949 als schwere Beinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit strafbar und als Kriegsverbrechen zu verfolgen.
 
Die öffentliche Diskussion um Vergewaltigung hält sich meist nicht an den engen Gewaltbegriff des Strafrechts, sondern orientiert sich an Erscheinungsformen und Auswirkungen von Handlungen, die allgemein als sexuelle Gewalt empfunden werden. Dazu gehören neben den strafrechtlich relevanten Formen von Vergewaltigung und sexueller Nötigung u. a. auch der sexuelle Missbrauch von Kindern, das Erzwingen von Sexualpraktiken, die von einem der Partner abgelehnt werden, sowie die Ausnutzung wirtschaftlicher Machtpositionen, z. B. im Sextourismus.
 
Nach einer Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach kommt es in jeder 5. Ehe zu Vergewaltigungen. Viele Vergewaltigungsopfer scheuen eine Anzeige, sodass den amtlich registrierten Zahlen (z. B. 1996: 6 228 Vergewaltigungen) eine beträchtliche Dunkelziffer gegenübersteht. Ein Grund dafür mögen die Erfahrungen sein, die vergewaltigte Frauen im Laufe des Ermittlungs- und des Strafverfahrens machen. In diesen auf Wahrheits- und Beweisfindung ausgerichteten nüchternen Verfahren werden die Vergewaltigungsopfer als zumeist wichtigste Auskunftspersonen funktionalisiert; Tatgeschehnisse, die die menschliche Würde und Unantastbarkeit der Person betreffen, werden Gegenstand eingehender Erörterung. Die Konflikthaftigkeit der Situation wird zulasten des Vergewaltigungsopfers wesentlich verschärft, wenn die Schuld des Täters strittig ist und eine das Täterinteresse verfolgende Verteidigung die Glaubwürdigkeit der zur Zeugin gewordenen Frau zu erschüttern sucht. Aus ihrer Sicht wird dem durch die Tat erlebten Unrecht zusätzlich der Angriff auf die persönliche Integrität und die Erfahrung des Zweifels an der Schutzfähigkeit des Rechts hinzugefügt, sodass das Verfahren, das letztlich den Rechtsfrieden wiederherstellen soll, als erniedrigend erlebt wird. Gesetzliche Regelungen, die u. a. dem Schutz der Opfer von Sexualstraftaten im Strafverfahren dienen sollen, sind z. B. § 171 b Gerichtsverfassungsgesetz (Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung zum Schutz der Privatsphäre), § 68 f. StPO (Beschränkung von Angaben bei der Vernehmung zur Person) und das am 1. 12. 1998 in Kraft getretene Zeugenschutzgesetz, das es ermöglicht, per Videoaufzeichnung und -übertragung die Vernehmung gefährdeter Zeugen schonender zu gestalten (§§ 58 a, 168 e, 247 a, 255 a StPO).
 
Die wenigen Untersuchungen, die es zu diesem Thema gibt, haben erwiesen, dass das Vorkommen von sexueller Gewalt nicht schichtspezifisch ist; die Täter kommen zu 70 % aus dem so genannten sozialen Nahbereich und sind in der Regel nicht psychisch auffällig. Als Hilfe für die Opfer sexueller Gewalt wurden in vielen Städten und Gemeinden Notruftelefone, Selbsthilfegruppen und Frauenhäuser eingerichtet, bei der Polizei und bei Staatsanwaltschaften werden verstärkt Frauenbeauftragte eingesetzt.
 
Literatur:
 
W. Steffen: Gewalt von Männern gegenüber Frauen (1987);
 M. H. Abel: V. Stereotypen in der Rechtsprechung u. empir. Befunde (1988);
 B. Schliermann: V. vor Gericht (1993);
 L. Greuel: Polizeil. Vernehmung vergewaltigter Frauen (1993);
 E. Neubauer u. a.: Gewalt gegen Frauen. Ursachen u. Interventionsmöglichkeiten (Neudr. 1994);
 
Hilfen für vergewaltigte Frauen, hg. v. C. Helfferich u. A. Hendel-Kramer (1996).
II
Vergewaltigung,
 
Geschlechtsverkehr, der durch Gewalt, Drohung oder das Ausnutzen einer hilflosen Lage des Opfers erzwungen wird. Seit 1997 werden im deutschen Strafgesetzbuch die bislang getrennten Vorschriften zu den Tatbeständen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung zu einem Tatbestand zusammengefasst: Die Vergewaltigung ist als besonders schwerer Fall sexueller Nötigung erfasst. Nach dieser Neuregelung ist die Vergewaltigung von Frauen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ehe strafbar. Außerdem kann wegen Vergewaltigung bestraft werden, wer einen Mann zu einer sexuellen Handlung zwingt, die ihn besonders erniedrigt (vorher strafbar als sexuelle Nötigung). Die Vergewaltigung von Kindern und Jugendlichen wird als sexueller Missbrauch geahndet.
 
Das Bundeskriminalamt nennt jährlich etwa 6 300 Anzeigen wegen Vergewaltigung, rechnet aber mit jährlich 200 000 Fällen sexueller Gewaltanwendung von Männern gegenüber Frauen. Neueren Umfragen zufolge kommt es in jeder fünften Ehe zu Vergewaltigungen. Viele Opfer scheuen jedoch eine Anzeige, sodass der amtlich registrierten Zahl eine enorme Dunkelziffer gegenübersteht. Ein Grund dafür dürften die Erfahrungen sein, die vergewaltigte Frauen im Laufe des Ermittlungs- und des Strafverfahrens machen. In diesen auf Wahrheits- und Beweisfindung ausgerichteten nüchternen Prozessen werden die Vergewaltigungsopfer oft zu bloßen Zeuginnen degradiert und damit erneut in ihrer persönlichen Würde und Unantastbarkeit beeinträchtigt. Die psychische Belastung wird zulasten des Vergewaltigungsopfers noch verschärft, wenn die Schuld des Täters strittig ist und dessen Anwalt/Anwältin die Glaubwürdigkeit der vergewaltigten Frau zu erschüttern sucht oder gar ihre Mitschuld (»den Täter erst zur Tat verführt«) erwägt und sie damit sogar in die Rolle des »eigentlichen Täters« drängt. Das Opfer erfährt somit einen weiteren Angriff auf seine persönliche Integrität und erlebt das ja eigentlich sühnende Verfahren als neuerliche Erniedrigung. Verstärkt werden diese Erlebnisse durch das öffentliche Interesse an solchen Straftaten. Nach empirischen Erhebungen treffen die Medien bei bestimmten Formen der Gewaltkriminalität eine ganz bestimmte Auswahl: Während beispielsweise örtliche Tageszeitungen nur über jeden 20. schweren Diebstahl berichteten, wurde praktisch jeder angezeigte Vergewaltigungsfall veröffentlicht.
 
Mädchen und Frauen, die eine Vergewaltigung erfahren haben, leiden meist jahrelang darunter und können ihre Ängste oft nur mit psychotherapeutischer Hilfe abbauen. Die Folgen reichen von sexuellen Störungen über schwere Beeinträchtigungen des Selbstwertgefühls bis hin zu Depressionen, Psychosen und Selbstmord.
 
Die wenigen diesbezüglichen Untersuchungen belegen, dass Vergewaltigungen keineswegs schichtspezifisch sind; 70 % der Täter kommen aus dem näheren Umfeld und sind im Allgemeinen psychisch unauffällig.
 
Zum Abbau der Vorurteile gegen Opfer von Vergewaltigungen wie auch zur Verhinderung und zur Bewältigung von Vergewaltigungen sind mittlerweile etliche Projekte ins Leben gerufen worden. Viele Städte und Gemeinden haben in den letzten Jahren Notruftelefone, spezielle Beratungsstellen und Frauenhäuser eingerichtet, Polizei und Staatsanwaltschaft setzen verstärkt Frauenbeauftragte ein.
 
Das österreichische StGB (§§ 201-203) bestraft wegen Vergewaltigung jeden, der eine Person (gegebenenfalls also auch einen Mann) mit schwerer Gewalt oder gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt; es erfasst also auch die Vergewaltigung in der Ehe, doch wird diese nur auf Antrag der verletzten Person verfolgt.
 
Nach schweizerischem Recht wird die Vergewaltigung als »Notzucht« ähnlich wie im deutschen Recht bestraft (Artikel 187 StGB).
 
Siehe auch: Sexualstraftaten, sexuelle Gewalt, sexueller Missbrauch.

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Ver|ge|wạl|ti|gung, die; -, -en [spätmhd. vergewaltigunge]: 1. das Vergewaltigen, Vergewaltigtwerden: V. in der Ehe. 2. Akt des Vergewaltigens.

Universal-Lexikon. 2012.