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Erpressung
Er|pres|sung [ɛɐ̯'prɛsʊŋ], die; -, -en:
das Erpressen:
jmdn. wegen versuchter Erpressung vor Gericht stellen; die Erpressung von Lösegeld; das ist Erpressung!

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Er|prẹs|sung 〈f. 20das Erpressen

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Er|prẹs|sung , die; -, -en:
von Drohungen od. Gewaltmaßnahmen begleitete od. damit durchgesetzte Forderung:
eine versuchte E.;
das ist E.!;
die E. von Lösegeld;
räuberische E.

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Erpressung,
 
Vermögensdelikt, das nach § 253 StGB begeht, wer, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt. Auf Erpressung steht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Tat ist rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist, z. B. die Drohung mit einer Strafanzeige, um hiermit nicht in Zusammenhang stehende zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen. In besonders schweren Fällen (in der Regel, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat, handelt) ist Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr angedroht. Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen (räuberische Erpressung), so wird sie wie Raub bestraft. Wer einen anderen entführt oder sich seiner bemächtigt, um die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, wird nach § 239 a StGB wegen erpresserischen Menschenraubs mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Ist eine Erpressung durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft nach § 154 c StPO von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.
 
Eine Erpressung wird in Österreich (§§ 144 f. StGB) und in der Schweiz (Art. 156 StGB) ähnlich bestraft.
 

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Er|prẹs|sung, die; -, -en: von Drohungen od. Gewaltmaßnahmen begleitete od. damit durchgesetzte Forderung: eine versuchte, schwere E.; das ist E.!; auf glatte E. hinauslaufen; die E. von Lösegeld, eines Versprechens; räuberische E. (Rechtsspr.; Erpressung durch Gewaltanwendung gegenüber einer Person).

Universal-Lexikon. 2012.