Akademik

Ratifikation
Ratifizierung; Inkraftsetzung; Bestätigung

* * *

Ra|ti|fi|ka|ti|on 〈f. 20das Ratifizieren, Bestätigung, Genehmigung (bes. von Staatsverträgen durch das Parlament); Sy Ratifizierung [<mlat. ratificatio „Bestätigung, Genehmigung“ <lat. ratus „berechnet, gültig“ + facere „machen“]

* * *

Ra|ti|fi|ka|ti|on, die; -, -en [mlat. ratificatio = Bestätigung] (Völkerrecht):
einen völkerrechtlichen Vertrag rechtskräftig u. verbindlich machende Bestätigung durch das Staatsoberhaupt nach Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft.

* * *

Ratifikation
 
[mittellateinisch ratificatio »Bestätigung«] die, -/-en, Ratifizierung,  
 1) Staatsrecht: die Bestätigung von Staatsverträgen durch das zur Vertretung befugte Organ, bei den meisten Bundesländern der Ministerpräsident.
 
 2) Völkerrecht: die an den oder die Partner eines völkerrechtlichen Vertrages gerichtete Mitteilung eines Staates, dass der Vertrag innerstaatlich in Kraft gesetzt worden ist. Enthält ein bilateraler Vertrag die Ratifikationsklausel, so tritt er erst mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden der beiden vertragschließenden Staaten in Kraft; bei multilateralen Verträgen erfordert die Ratifikationsklausel die Hinterlegung einer bestimmten Mindestzahl von Ratifikationsurkunden an einem im Vertrag bezeichneten Ort. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wird der Vertrag für den jeweiligen Staat völkerrechtlich verbindlich.
 
Seit Jahrzehnten ist die Ratifikationsklausel beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge die Regel. Zuständig für die Ratifikation ist dasjenige Staatsorgan, dem die völkerrechtliche Vertretung des Staates obliegt, in der Regel das Staatsoberhaupt (in Deutschland der Bundespräsident, Art. 59 GG).
 
Zahlreiche Verfassungen sehen vor, dass die Ratifikation erst nach der Zustimmung durch die gesetzgebenden Körperschaften verfassungsrechtlich zulässig ist. In Deutschland gilt dies gemäß Art. 59 Absatz 2 GG für alle »Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen«. (Staatsvertrag)
 

* * *

Ra|ti|fi|ka|ti|on, die; -, -en [mlat. ratificatio = Bestätigung] (Völkerrecht): einen völkerrechtlichen Vertrag rechtskräftig und verbindlich machende Bestätigung durch das Staatsoberhaupt nach Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft.

Universal-Lexikon. 2012.