Widerrufung; Gegenerklärung; Rückzug; Abbestellung; Aufhebung; Beendigung; Zurücknahme; Erlass; Auflösung
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Wi|der|ruf ['vi:dɐru:f], der; -[e]s, -e:Zurücknahme einer Aussage, Erlaubnis o. Ä.:
sie bestand auf öffentlichem Widerruf der verleumderischen Aussage; die Durchfahrt ist bis auf Widerruf gestattet.
Syn.: ↑ Dementi.
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Wi|der|ruf 〈m. 1〉 das Zurücknehmen (einer Anordnung), Ungültigkeitserklärung ● das Betreten des Geländes ist (bis) auf \Widerruf gestattet, verboten
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das Widerrufen; Zurücknahme einer Aussage o. Ä.:
[öffentlich] W. leisten;
der Durchgang ist [bis] auf W. (bis es widerrufen wird) gestattet.
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Widerruf,
lateinisch Revocatio, das Rückgängigmachen einer Willensäußerung oder -betätigung.
Nach bürgerlichem Recht kann eine empfangsbedürftige Willenserklärung allgemein nur dadurch widerrufen werden, dass dem Empfänger die Erklärung des Widerrufs spätestens gleichzeitig mit der Willenserklärung zugeht (§ 130 Satz 2 BGB). Verträge können widerrufen werden, wenn ein Widerrufsvorbehalt vereinbart worden ist, was z. B. häufig bei Prozessvergleichen geschieht. Für eine Reihe von Fällen sieht das BGB besondere Widerrufsmöglichkeiten vor, z. B. bei der Vollmacht (§ 168 Satz 2), der Schenkung (§§ 530 ff.), beim Auftrag (§ 671 Absatz 1), ferner beim Testament (§§ 2253 ff., 2271). Darüber hinaus steht dem Verbraucher nach dem Verbraucherkreditgesetz, dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz (Haustürgeschäfte), dem Fernabsatzgesetz (elektronischer Geschäftsverkehr) und dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz (Timesharing) ein spezielles Widerrufsrecht zum Schutz vor unüberlegten Vertragsschlüssen zu. Diese Gesetze verweisen auf den neu in das BGB aufgenommenen § 361 a, der ein zweiwöchiges Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen regelt.
Auch das österreichische und das schweizerische Recht kennen die Möglichkeit des Widerrufs in zahlreichen Fällen.
Im Strafrecht erfolgt nach §§ 56 f StGB ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht, sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht oder sonst gegen Weisungen oder Auflagen gröblich verstößt. Bei Aussagedelikten (Eidesdelikten) kann der rechtzeitige Widerruf einer falschen Angabe zum Absehen von Strafe oder zur Strafmilderung führen (§§ 158, 163 StGB). Im Strafverfahrensrecht ist der Widerruf einer Haftverschonung (Haft) nach § 116 Absatz 4 StPO zulässig, wenn der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten gröblich zuwiderhandelt, Anstalten zur Flucht trifft oder sonstige Umstände die Verhaftung erforderlich machen.
Im Verwaltungsrecht wird bei Verwaltungsakten nach heutiger Terminologie zwischen dem Widerruf (Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts) und der Rücknahme (Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts) unterschieden.
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Wi|der|ruf, der; -[e]s, -e [mhd. widerruof(t) = Widerspruch, Weigerung]: das Widerrufen; Zurücknahme einer Aussage o. Ä.: [öffentlich] W. leisten; der Durchgang ist [bis] auf W. (bis es widerrufen wird) gestattet; Der ... Ehemann ... fühlte sich durch diese Äußerungen in seiner Ehre verletzt und hat auf W. geklagt (NJW 19, 1984, 1103); Gerhardt war vom Kurfürsten seines Amtes als Diakon in Berlin enthoben worden und trotz gnädigen -s nicht dorthin zurückgekehrt (Berger, Augenblick 59).
Universal-Lexikon. 2012.