Rassentrennung
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Apart|heid 〈f. 20; unz.; Pol.〉 (bis 1991 offiziell praktizierte) Rassentrennung (in der Südafrikanischen Republik) [Afrikaans <frz. à part „getrennt“ + ndrl. Endung -heid (= nhd. -heit)]
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Apart|heid, die; - [afrikaans apartheid, eigtl. = Abgesondertheit, zu: apart = besonders, einzeln, vgl. ↑ apart] (Politik):
politisch-gesellschaftliche Doktrin der Rassentrennung, nach der früher die einzelnen ethnischen Bevölkerungsgruppen in der Republik Südafrika voneinander getrennt wurden.
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Apạrtheid
[afrikaans, eigentlich »Gesondertheit«] die, -, in der Republik Südafrika 1948-93 angewandte politisch-gesellschaftliche, in der Rechtsordnung verankerte Doktrin, die seit etwa 1960 offiziell »Getrennte Entwicklung« genannt wurde und die Zuordnung der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen zu den »Rassen« und ihre Trennung zugunsten der Vorherrschaft der Weißen bestimmte. Als Rassen im Sinn des Gesetzes galten die (1993) 23,0 Mio. Schwarzafrikaner, die 5,1 Mio. Weißen, die 3,4 Mio. Farbigen (die aus Mischehen von Schwarzafrikanern und Weißen hervorgegangenen »Coloureds«) und die 1,0 Mio. Asiaten.
Bei der Durchführung der Apartheid wurde zwischen der »Großen Apartheid« und der »Kleinen Apartheid« (»petty Apartheid«) unterschieden. Letztere bezeichnete die seit der Bildung der Südafrikanischen Union (1910) sich im ganzen Land verbreitende Politik der Rassendiskriminierung und -trennung (z. B. Verbot von Mischehen, Trennung beim Besuch von Schulen, Universitäten, Krankenhäusern, öffentlichen Einrichtungen usw.). Die »Kleine Apartheid« wurde im Zuge der Durchführung der »Großen Apartheid« seit Mitte der 80er-Jahre schrittweise aufgehoben, so die Gesetze über das Verbot der Mischehe und des Sexualverkehrs zwischen Weißen und Nichtweißen, da sich die »Große Apartheid« vorgeblich nicht als Politik der Rassendiskriminierung verstand.
Kernelement der »Großen Apartheid« bildete zunächst die räumliche Trennung der Schwarzafrikaner von den Weißen bis hin zur Bildung von so genannten. Homelands, die als politische Subsysteme (später als selbstständige Staaten) auf der Grundlage der bis dahin schon bestehenden Reservate als die politische Heimat der Schwarzafrikaner dienen sollten, und zwar auch für diejenigen, die weiterhin in den Gebieten der Weißen als Arbeitskräfte gebraucht wurden. Diesen Schwarzafrikanern wurden so genannte Townships (z. B. Soweto bei Johannesburg) als Wohngebiete zugewiesen. Im Zuge der Durchführung des Programms der räumlichen Trennung wurden Millionen von Schwarzafrikanern zwangsumgesiedelt. Weiteres Kernelement war die politische Trennung der nichtweißen Gruppen von den Weißen durch ein System gestuften Ausschlusses von der politischen Mitwirkung. Während den »Coloureds« im Laufe der Zeit ein Wahlrecht für ein eigenes, vom Parlament der Weißen getrenntes Repräsentationsorgan eingeräumt wurde, blieben die Schwarzafrikaner von jeglicher politischer Mitwirkung im Gesamtstaat ausgeschlossen. Zudem verloren sie im Zusammenhang mit der Bildung von Homelands ihre südafrikanische Staatsangehörigkeit, an deren Stelle die »Staatszugehörigkeit« ihres Homelands trat. Zur Absicherung der räumlichen und politischen Trennung wurde eine besonders gegenüber der schwarzafrikanischen Bevölkerungsmehrheit streng angewandte Passgesetzgebung geschaffen. Vorgebliches Ziel dieser Politik war es, jeder rassische beziehungsweise ethnische Gruppe in Südafrika in Selbstbestimmung die Wahrung ihrer Identität zu gewährleisten.
Die Politik der »Großen Apartheid« war aus wirtschaftlichen Gründen und wegen ihrer inhärent menschenrechtswidrigen Struktur zum Scheitern verurteilt: Zu keinem Zeitpunkt war der Gesamtstaat wirtschaftlich in der Lage, die für die Homelands erforderlichen Entwicklungsmaßnahmen zu finanzieren. Die völlige räumliche Trennung der Schwarzafrikaner war zudem unmöglich, da die Weißen auf die Arbeitskräfte in ihren Gebieten nicht verzichten konnten. Auf der anderen Seite wurde das Konzept der »Großen Apartheid« von den Schwarzafrikanern von Anfang an als menschenrechtswidrig abgelehnt. Sie bestanden - in den politischen Strategien unterschiedlich orientiert - auf der rechtlichen und politischen Gleichstellung aller Einwohner Südafrikas, ausgedrückt in der Forderung nach gleichberechtigter politischer Mitwirkung (»one person, one vote«).
Unter dem politischen und wirtschaftlichen Druck seitens der Staatengemeinschaft, die v. a. im Rahmen der Vereinten Nationen die Politik der Apartheid scharf verurteilte, und unter dem Eindruck der wachsenden innenpolitischen und wirtschaftlichen Krisen begann die von der Nationalen Partei geführte südafrikanische Regierung seit Beginn der 80er-Jahre in mehreren Phasen das Konzept der »Großen Apartheid« zu modifizieren und schließlich ganz zu überwinden. Der entscheidende Schritt zur Abschaffung der Apartheid wurde 1989 nach der Wahl von F. W. de Klerk zum Staatspräsidenten getan. Dieser nahm Kontakt zu dem damals noch inhaftierten Führer des ANC, N. Mandela, auf und entwickelte mit ihm Pläne für die Schaffung einer neuen, auf der Gleichstellung der Rassen und Ethnien beruhenden Verfassung. Nach zähen, von zum Teil blutigen Unruhen begleiteten Verhandlungen konnte die neue Verfassung am 18. 11. 1993 gegen den erbitterten Widerstand rechtskonservativer und -extremer Parteien in Kraft treten. Damit wurden zugleich alle Apartheidsgesetze ungültig.
Völkerrechtlich wurde die Apartheid als Verbrechen gegen die Menschlichkeit wiederholt geächtet (u. a. Internationale Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid von 1973, Internationale Konvention gegen die Apartheid im Sport von 1985). Die Vereinten Nationen verhängten gegen Südafrika 1977 ein Waffenembargo, empfahlen 1977 ein Ölembargo und schlossen das Land 1973 von der Teilnahme an der Arbeit der Organisation aus. Mit dem Ende der Apartheid ist die internationale Isolierung Südafrikas aufgehoben worden.
M. Horrell: A survey of race relations in South Africa (1969);
H. Adam: Südafrika - Soziologie einer Rassengesellschaft (21970);
C. J. R. Dugard: Human Rights and the South African legal order (1978);
H. Adam: South Africa without A. - dismantling racial domination (1986);
A. J. Halbach: Südafrika u. seine Homelands - Strukturen u. Probleme der »Getrennten Entwicklung« (1988);
H. Wolpe: Race, class and the A. system (1988);
G. Verheugen u. C. Wenzel: Das Ende der A.? Chancen u. Risiken des Verhandlungsprozesses in Südafrika, in: Außenpolitik 42 (1991);
P. Lansing u. J. Crane: The comprehensive Anti-A. Act of 1986: A time to reconsider, in: Journal of World Trade, Vol. 25 (1991);
H.-F. Hesse u. Th. H. Böhnke: Die neue Übergangsverf. der Rep. Südafrika, Ende der A., Aufbruch in die Demokratie, in: Verf. u. Recht in Übersee (1994).
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
Südafrika: Apartheid in Südafrika
Südafrika: Republik im Umbruch
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Apart|heid, die; - [afrikaans apartheid, eigtl. = Abgesondertheit, zu: apart = besonders, einzeln, vgl. ↑apart]: (früher) politisch-gesellschaftliche Doktrin, nach der die einzelnen Bevölkerungsgruppen in der Republik Südafrika voneinander getrennt werden und durch die die angebliche Vorherrschaft der Weißen begründet wird: in den Camps wird strikte A. eingehalten (Spiegel 20, 1985, 176).
Universal-Lexikon. 2012.