Denkmalspflege
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Dẹnk|mal|pfle|ge 〈f. 19; unz.〉 Schutz von historischen Denkmälern sowie von kunst- u. kulturgeschichtlich bedeutenden Werken der Baukunst, Bildnerei, Malerei u. Ä.; oV Denkmalspflege; Sy Denkmalschutz
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Dẹnk|mal|pfle|ge, die:
Pflege, Erhaltung, Wiederherstellung künstlerisch od. kulturgeschichtlich wertvoller Objekte (bes. Bauwerke u. Stadtviertel).
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Denkmalpflege,
die kulturell begründete und im Denkmalschutz auch gesetzlich geregelte Bewahrung und Pflege von Gegenständen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen oder wissenschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Jede Kultur ist auch dadurch gekennzeichnet, wie sie sich gegenüber materiellen Zeugen der Vergangenheit verhält, entweder zuwendend (z. B. in Renaissancen) oder ablehnend (Bildersturm). Entsprechend sind bereits vor der modernen Begriffsschöpfung im 19. Jahrhundert zahlreiche Formen denkmalpflegerischen Verhaltens feststellbar, z. B. in der römischen Antike gegenüber der griechischen Klassik, in der Spätantike gegenüber der augusteischen Blütezeit, im päpstlichen Rom zur Zeit Raffaels gegenüber dem Altertum, in der katholischen Gegenreformation gegenüber den Überresten des frühen Christentums (Erforschung und Erhaltung der Katakomben aus apologetischen Gründen). Heute ist Denkmalpflege ein wichtiges, von der Bevölkerung breit gestütztes öffentliches Interesse, das durch gesetzliche Regelungen im staatlichen Vollzug verankert und in Geistes- und Naturwissenschaft interdisziplinär fundiert ist.
Geschichte der Denkmalpflege
Die Geschichte der eigentlichen modernen Denkmalpflege beginnt im frühen 19. Jahrhundert, verstärkt mit der Bildung der europäischen Nationalstaaten. Dabei wuchs gleichzeitig das Bewusstsein von der übernationalen Verpflichtung zur Erhaltung der Kulturgüter als Eigentum der Menschheit neben der Rolle der Denkmäler als Stifter nationaler Identität (z. B. in Preußen die Marienburg und der Kölner Dom). Gegen Ende des 18. Jahrhunderts entwickelte sich in Europa ein vielfältiges Interesse an der bis dahin verachteten Kunst des Mittelalters: Goethes hymnische Schrift »Von deutscher Baukunst«, 1771 angesichts des gotischen Straßburger Münsters entstanden, ist dafür ein Beispiel. Im Vergleich zur klassisch-antiken Formensprache wird jetzt die Kunst des Mittelalters als eine andere Dimension künstlerischer Schöpferkraft verstanden; sie ist Beweis der Eigenständigkeit der Nationen nördlich der Alpen sowie Ausdruck des »frommen« Mittelalters. Vor diesem Hintergrund und begleitet von erstaunlich schnell zusammengetragenem kunsthistorischem Wissen, besonders in Frankreich und in den deutschen Teilstaaten, begannen intensive Bemühungen zur Erhaltung der neu gewürdigten, meist mittelalterlichen Kunstwerke, deren Vernichtung in der Französischen Revolution oder im Zuge der Säkularisation als Barbarei empfunden wurde. Im zentralistischen Frankreich wurde früh die Organisation einer handlungsfähigen staatlichen Denkmalschutzbehörde geschaffen: 1830 wurde Ludovic Vitet (* 1802, ✝ 1873) Inspecteur des Monuments Historiques, er gründete 1837 zusätzlich die »Commission des Monuments Historiques« und legte weitsichtig die Erfassung der Denkmäler als Voraussetzung für ihre Erhaltung fest. Wenn auch in einigen deutschen Teilstaaten schon früh Denkmalschutzgesetze erlassen wurden (1812 in Baden, 1818 in Hessen-Darmstadt), so war doch die Entwicklung in Preußen wegweisend, v. a. durch K. F. Schinkel, der bereits in einem Memorandum von 1815 ein weit vorausweisendes Konzept der staatlichen Denkmalpflege entwickelte; 1843 erfolgte die Einsetzung von Alexander Ferdinand von Quast (* 1807, ✝ 1877) als staatlicher Konservator. Für die Vorstellungen der Zeit war die Vollendung des gotischen Kölner Doms typisch: Verbindlich wurde die Vorstellung, die ursprüngliche Form oder die noch unvollendete künstlerische Idee sei das Wesentliche und zur Verwirklichung Verpflichtende eines Denkmals. Entsprechend bestimmten Vollendung, Stilreinigung und künstlerischer Verbesserung das denkmalpflegerische Handeln. Für diese Phase der Denkmalpflege wurde die Arbeit des französischen Architekten E. E. Viollet-le-Duc maßgebend. Bei ihm war eine genaue Kenntnis mittelalterlicher Bauwerke gepaart mit der Bereitschaft, die Objekte in einen - oft nie vorhanden gewesenen - Idealzustand zu versetzen. Gleichzeitig, also schon vor der Mitte des 19. Jahrhunderts, setzte eine zum Teil vehemente Kritik an solchen substanzschädigenden, verfälschenden, eigenmächtigen Eingriffen in die historische Bausubstanz ein, besonders in Großbritannien durch J. Ruskin, der jede Restaurierung als Zerstörung geißelte und statt dessen ein behutsames, die gewachsene Geschichtlichkeit des Denkmals respektierendes Konservieren forderte.
Einen Wendepunkt bedeutete der erfolgreiche Protest gegen einen Wiederaufbau des Heidelberger Schlosses, wo die Ruine des Ottheinrichsbaus durch die geplante Wiederherstellung als Geschichtszeugnis verfälscht worden wäre. Wortführer in dieser um 1900 geführten kritischen Auseinandersetzung war G. Dehio, der gegen das »Restaurationswesen« des 19. Jahrhunderts sein berühmtes Schlagwort »konservieren - nicht restaurieren« setzte. G. Dehio und A. Riegl, der mit seinem »modernen Denkmalkultus« (1903) das bis heute grundlegende System der »Denkmalwerte« mit besonderer Betonung des von der authentischen historischen Substanz abhängigen »Alterswerts« entwickelte, hat neben M. Dvořáks »Katechismus« (1916) wesentlich zu den Grundsätzen der Denkmalpflege des 20. Jahrhunderts beigetragen, wie sie auch auf dem seit 1900 alljährlich stattfindenden »Deutscher Tag für Denkmalpflege« diskutiert wurden. Einen Einschnitt in der Geschichte der Denkmalpflege bedeuteten die gewaltigen Zerstörungen des Zweiten Weltkriegs und die Zeit des mehr oder weniger rekonstruierenden Wiederaufbaus in den Nachkriegsjahren. Die Grundsätze einer der Bewahrung des Denkmals als authentisches Geschichtszeugnis verpflichteten, daher v. a. konservierenden, unter Umständen auch restaurierenden, ihre Arbeit ständig überprüfenden und gründlich dokumentierenden Denkmalpflege wurden 1964 in der heute weltweit anerkannten Charta von Venedig zusammengefasst, inzwischen ergänzt durch die Charta von Florenz zur Gartendenkmalpflege (1981), die Charta von Washington zur städtebaulichen Denkmalpflege (1987) und die Charta von Lausanne zur archäologischen Denkmalpflege (1990). Eine wissenschaftliche betriebene Denkmalpflege, die sich heute nicht nur der Geschichtswissenschaften (Kunstgeschichte, Vor- und Frühgeschichte u. a.), sondern in Fragen der Instandhaltung, Instandsetzung und Sicherung von Denkmälern auch der Ingenieurwissenschaften und Naturwissenschaften bedient, berücksichtigt nicht nur die vorgegebene historische Substanz, sondern Material und Form, Techniken der Herstellung des Denkmals (insbesondere traditionelle handwerkliche Techniken und Materialien), die ursprüngliche Funktion sowie den Denkmalort und seine Umgebung, die alle zu dem nach Möglichkeit zu bewahrenden authentischen Charakter eines Denkmals gehören, das nach denkmalpflegerischen Methoden konserviert, restauriert, unter bestimmten Voraussetzungen auch renoviert, ergänzt, rekonstruiert werden soll.
Die radikale Denkmalzerstörung im 20. Jahrhundert, nicht nur durch Kriege, sondern auch in Zeiten des Wiederaufbaus und der wirtschaftlichen Prosperität, verbunden mit denkmalfeindlichen Verkehrs- und Städteplanungen, hat die identitätsstiftende Rolle der Denkmäler für ihre Umgebung und die Bedeutung des Ensembleschutzes stark bewusst gemacht. Denkmalschutz wird deshalb heute als Teil einer allgemeinen Umweltschutzbewegung verstanden und findet weit reichende Zustimmung in der Bevölkerung, besonders seit dem Europäischen Denkmalschutzjahr 1975. Ein Ergebnis dieser Entwicklung ist auch das Abrücken von den stadtzerstörenden Flächensanierungen und verkehrsgerechten Stadtplanungen, an deren Stelle vielfach die Stadtreparatur getreten ist, durch die die Stadt auch in ihrer sozialen und kulturellen Dimension saniert, d. h. geheilt werden soll. Insgesamt bezieht sich der Denkmalbegriff angesichts des stark erweiterten Denkmalverständnisses der Allgemeinheit auf immer weitere Bereiche unseres »historischen Erbes«, nicht mehr nur auf Kirchen und Schlösser, auf Denkmäler von Herrscherhäusern, sondern auf Denkmäler aller sozialen Schichten, also auf Schloss und Arbeitersiedlung, Bürgerhäuser und Bauernhäuser, Denkmäler der Technik- und der Industriegeschichte usw. sowie auf Zeugnisse aller abgeschlossenen Epochen, von den jahrtausendealten Spuren menschlicher Geschichte in der Altsteinzeit bis nahe an die Gegenwart (Baudenkmäler der Nachkriegszeit). In den Denkmalschutzgesetzen wird hier zwischen Baudenkmälern, Bodendenkmälern (archäologische Denkmäler), Ensembles (Gruppen baulicher Anlagen) und beweglichen (nicht ortsgebundenen) Denkmälern unterschieden, wobei zu den Baudenkmälern auch ihre Ausstattung gehört.
Organisation der Denkmalpflege
Da die Denkmalpflege viele andere öffentliche und private Belange (z. B. Raumplanung, Umweltschutz, Straßenbau, Stadterneuerung) berührt und mit ihnen nicht selten in Konflikt gerät, ist sie entsprechend in der Gesetzgebung berücksichtigt. In Deutschland fällt die Denkmalpflege in die Kulturhoheit der Länder; daher existieren Denkmalschutzgesetze der Länder mit im Wesentlichen einheitlicher Regelungsmaterie. Sämtliche Länder sehen, mit allerdings unterschiedlicher Wirkung, die Eintragung von Denkmälern in Denkmallisten oder Denkmalbücher vor. - In Österreich fällt die Denkmalpflege in die Kompetenz des Bundes und ist im Denkmalschutzgesetz vom 25. 9. 1923 verankert. - Art. 24sexies der Bundesverfassung der Schweiz weist die Denkmalpflege den Kantonen zu, behält dem Bund jedoch bestimmte Kompetenzen vor (z. B. Subventionen).
Dabei ist auch, wegen des öffentlichen Interesses an der Denkmalpflege, die Eigentumsbindung im Grundsatz geregelt: entschädigungslose Einschränkung der Eigentumsverfügbarkeit, z. B. durch Abbruchverbot, aber Entschädigungspflicht des Staates bei materieller (Teil-)Enteignung. Der Staat unterstützt Denkmaleigentümer durch Zuschusszahlungen bei denkmalpflegerischen Maßnahmen und - teilweise - durch Steuererleichterungen. Der Vollzug des Denkmalschutzes ist gemäß dem Verwaltungsaufbau geregelt (in Deutschland fungieren Landkreise und größere Städte im Allgemeinen als Untere Denkmalschutzbehörde, Kultusministerien als Oberste Denkmalschutzbehörde), fachlich begleitet von Denkmalfachbehörden (meist Landesämter für Denkmalpflege), denen gutachterliches Gehör zu gewähren ist. In den Fachbehörden sind in der Regel Kunsthistoriker, Architekten, Prähistoriker (Archäologen) und Restauratoren tätig, in Deutschland und der Schweiz in Landes- beziehungsweise kantonalen Denkmalämtern, in Österreich im Bundes-Denkmalamt (Wien) und seinen Amtsstellen in den Bundesländern.
Neben den Institutionen, die für die Aufgaben von Denkmalschutz und -pflege nach den Denkmalschutzgesetzen zuständig sind, gibt es verschiedene weitere Gremien, die sich auf dem Gebiet des Denkmalschutzes engagieren. In Deutschland gehören dazu die Kultusministerkonferenz (KMK), die Vereinigung der Landesdenkmalpfleger, das Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz, die Deutsche Stiftung Denkmalschutz sowie zahlreiche staatliche und private beziehungsweise halbstaatliche Stiftungen.
Im Rahmen internationaler Abkommen wird der Denkmalschutz durch die Haager Konvention vom 14. 5. 1954 (bei bewaffneten Konflikten), das Europäische Kulturabkommen vom 19. 12. 1954, das Europäische Übereinkommen zum Schutz archäologischen Kulturguts vom 6. 5. 1969 (revidierte Fassung zum Schutz des archäologischen Erbes vom 16. 1. 1992), das Europäische Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes vom 3. 10. 1985 und das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (Welterbe) vom 23. 11. 1972 berücksichtigt.
Aufgaben der Denkmalpflege
Ausgehend vom Gedanken der gegenwärtigen und zukünftigen Wirksamkeit der Denkmäler, hat die Denkmalpflege drei Haupttätigkeitsfelder: Erkennen, Erhalten und Zur-Wirkung-Bringen.
Das Erkennen der Denkmäler durch systematische Erfassung im Rahmen der von den Denkmalfachbehörden zu leistenden Inventarisation ist Voraussetzung jeder Erhaltungsbemühung. Leider fehlt die umfassende Inventarisation der Kunst- und Geschichtsdenkmäler noch in vielen Bereichen oder ist teilweise veraltet; vorbildlich ist etwa die nach Kantonen gegliederte Reihe »Die Kunstdenkmäler der Schweiz« oder auch entsprechende Inventarreihen in Bayern und in Österreich. Für die gesetzliche Einbeziehung denkmalpflegerischer Belange sind Denkmallisten erforderlich, auf deren Grundlage auch eine Reihe »Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland« in Bearbeitung ist. Im Gegensatz zu Frankreich, wo schon seit dem 19. Jahrhundert ein Classement der Denkmäler besteht (hauptsächlich als Regelung staatlicher Subventionsverpflichtungen) wird in den deutschen Bundesländern bei der Denkmalerfassung auf Klassifizierung verzichtet, um eine drohende Vernachlässigung und Gefährdung von Objekten zu vermeiden.
Ob ein Denkmal erhalten werden kann, hängt von materiellen (Bauzustand), gesellschaftlichen Faktoren, öffentlichen und privaten Interessen (Verkehrsplanung, Bodenspekulation) ab. Die Tätigkeit der Denkmalpflege in diesem Bereich ist entsprechend weit gespannt; sie geht von handwerklicher Instandsetzung über naturwissenschaftliche Grundlagenforschung bis zu kultureller Aufklärung und grundsätzlicher politischer Argumentation, von einfachsten Instandsetzungsarbeiten (Dachhaut, Anstrich) über komplizierte Eingriffe (statische Sicherung, Natursteinhärtung) und konservatorische Spezialarbeiten (z. B. Festigen von Putz als Bildträger, Schutzverglasung für Glasfenster) bis zu restauratorischen Arbeiten unterschiedlicher Art (z. B. Wiederherstellung einer Raumfassung) sowie Ergänzungen und Teilrekonstruktionen.
Die Wirkung der Denkmäler in Gegenwart und Zukunft ist von der Denkmalpflege wachsam mitzubestimmen. Dabei sind die Extreme von Vernachlässigung und Ausbeutung (z. B. durch falsche Intensivnutzung mit schnellem Verschleiß oder radikaler Funktionsänderung) gleichermaßen denkmalgefährdend. Hier müssen durch Einbeziehung der Denkmalpflege in die kommunalen Planungs- und Baugenehmigungsverfahren deren Interessen geltend gemacht werden.
G. Dehio: Was wird aus dem Heidelberger Schloß werden? (Straßburg 1901);
A. Riegl: Der moderne Denkmalkultus (Wien 1903);
G. Dehio: Denkmalschutz u. D. im 19. Jh. (Straßburg 1905);
A. von Oechelshäuser: D. Auszug aus den stenograph. Berichten des Tages für D. in Dresden 1900, 2 Bde. (1910-13);
G. Dehio: Kunsthistor. Aufss. (1914);
M. Dvořák: Katechismus der D. (Wien 21918);
Eine Zukunft für unsere Vergangenheit. Denkmalschutz u. D. in der Bundesrep. Dtl.. .., bearb. v. M. Petzet u. W. Wolters, Ausst.-Kat. Münchner Stadtmuseum u. a. (1975);
Schicksale dt. Baudenkmale im Zweiten Weltkrieg. Eine Dokumentation der Schäden u. Totalverluste auf dem Gebiet der DDR, hg. v. G. Eckardt, 2 Bde. (1978);
Denkmalinventarisation in Bayern. Anfänge u. Perspektiven, hg. vom Bayer. Landesamt für D. (1981);
G. Mörsch: Zur Differenzierbarkeit des Denkmalbegriffs, in: Dt. Kunst u. D., Jg. 39 (1981); D., dt. Texte aus drei Jh., hg. v. N. Huse (1984);
M. Siegel: D. als öffentl. Aufgabe (1985);
E.-R. Hönes: Denkmalschutzrecht, in: Hwb. des Umweltrechts (1986);
H. Beseler u. N. Gutschow: Kriegsschicksale Dt. Architektur. Verluste - Schäden - Wiederaufbau. Eine Dokumentation für das Gebiet der BRD, 2 Bde. (1988);
P. Findeisen: Gesch. der D. Sachsen-Anhalt (1990);
M. F. Fischer: Wie lange dauern die Werke? Ein Lesebuch für Denkmalpfleger, ihre Freunde u. Kritiker (1990);
M. Petztet: Grundsätze der D. = Principles of monument conservation = Principes de la conservation des monuments historiques. Charta von Venedig. .. (1992);
G. I. Wolff: Zw. Tradition u. Neubeginn. Zur Gesch. der D. in der ersten Hälfte des 19. Jh. (1992);
D. u. Denkmalschutzrecht, bearb. v. D. Hezel (31993);
Denkmal - Werte - Gesellschaft. Zur Pluralität des Denkmalbegriffs, hg. v. W. Lipp (1993);
G. Kiesow: Einf. in die D. (31995);
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Dẹnk|mal|pfle|ge, die: Pflege, Erhaltung, Wiederherstellung künstlerisch od. kulturgeschichtlich wertvoller Objekte (bes. Bauwerke u. Stadtviertel).
Universal-Lexikon. 2012.