öffentlicher Belang
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öffentliches Interẹsse,
im Recht, besonders im öffentlichen Recht (z. B. § 80 Verwaltungsgerichtsordnung: Beseitigung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt durch Anordnung seines sofortigen Vollzugs im öffentlichen Interesse) und Strafprozessrecht (z. B. § 153 StPO: Einstellung der Strafverfolgung bei geringer Schuld des Täters, es sei denn, das öffentliche Interesse gebietet die Verfolgung) verwendeter Rechtsbegriff, der sich auf die Belange des Gemeinwohls bezieht und sie von den Individualinteressen abgrenzt. Der Begriff des öffentlichen Interesses ist ein »unbestimmter Rechtsbegriff«, besitzt also keine von vornherein festgelegten Konturen; sie müssen vielmehr im Einzelfall nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung bestimmt werden.
Universal-Lexikon. 2012.