Akademik

Zensur
Note; Schulnote; Beurteilung; Informationssperre; Verbot; Indizierung

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Zen|sur [ts̮ɛn'zu:ɐ̯], die; -, -en:
1. Note (2):
jmdm. [in einer Prüfung, für eine Arbeit] eine gute Zensur geben; sie bekam im Zeugnis eine schlechte Zensur in Deutsch.
Zus.: Zeugniszensur.
2.
a) <ohne Plural> von zuständiger, besonders staatlicher Stelle angeordnete Kontrolle, Überprüfung von Druckwerken, Filmen, Briefen o. Ä. im Hinblick auf Unerlaubtes oder Unerwünschtes:
in diesem Staat gibt es keine Zensur der Presse; eine scharfe, strenge Zensur ausüben; etwas unterliegt der Zensur.
Syn.: Kontrolle, Überwachung.
Zus.: Briefzensur, Filmzensur, Postzensur, Pressezensur.
b) Stelle, Behörde, die die Zensur (2 a) ausübt:
die Zensur hat den Film verboten, [für Erwachsene] freigegeben.

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Zen|sur 〈f. 20
I 〈unz.〉
1. staatl. Prüfung u. Kontrolle von Kunstwerken, Schriftstücken u. elektronischen Medien
2. Stelle, die die Kontrolle ausübt
3. 〈kath. Kirche〉
3.1 schwere Kirchenstrafe
3.2 kirchl. Prüfung u. Verbot von Druckerzeugnissen
4. 〈im antiken Rom〉 Amt des Zensors
● eine \Zensur findet nicht statt; die Briefe gehen durch die \Zensur; das Buch, der Film ist von der \Zensur verboten worden
II 〈zählb.〉 Note, mit der eine Leistung beurteilt wird (im Schul- u. Examenszeugnis) ● vor den Sommerferien gibt's \Zensuren; gute, schlechte \Zensuren
[<lat. censura; zu censere „zählen, schätzen“]

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Zen|sur , die; -, -en [lat. censura = Prüfung, Beurteilung, zu: censere, zensieren]:
1. Benotung (bes. in Schule od. Hochschule):
jmdm. [in einer Prüfung, für eine Klassenarbeit] eine gute Z. geben;
eine schlechte Z. in Deutsch bekommen;
Ü -en austeilen (abwertend; in der Rolle einer Autorität Lob u. Tadel austeilen).
2. <o. Pl.>
a) von zuständiger, bes. staatlicher Stelle vorgenommene Kontrolle, Überprüfung von Briefen, Druckwerken, Filmen o. Ä., bes. auf politische, gesetzliche, sittliche od. religiöse Konformität:
in diesem Staat findet eine Z. nicht statt, gibt es keine Z. der Presse;
eine scharfe, strenge Z. ausüben;
etw. unterliegt der Z.;
b) Stelle, Behörde, die die Zensur ausübt:
die Z. hat den Film verboten, [für Erwachsene] freigegeben.

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I
Zensur
 
[lateinisch censura »Prüfung», »Beurteilung«] die, -/-en,  
 1) Bildungswesen: in einer Zahlen- oder Punktskale ausgedrückte Bewertung von Schülerleistungen; anhand dieser Skalen sollen Leistungsfeststellungen und -vergleiche vorgenommen werden. Die Skalen sind von den zuständigen Kultusbehörden beziehungsweise übergreifenden Einrichtungen (in Deutschland die Kultusministerkonferenz) auch verbal definiert. Im deutschen Schulwesen werden die Noten 1 bis 6 (sehr gut bis ungenügend) und v. a. in der gymnasialen Oberstufe die Punkteskale 15 bis 1 (sehr gut bis mangelhaft; 0 Punkte entsprechen dem »Ungenügend«) verwendet. In Österreich, wo die Bezeichnung Zensur für schulische Leistungsbeurteilung nicht üblich ist, gibt es die Notenskale 1 bis 5. In der Schweiz ist 6 die beste Note, 1 die schlechteste. - Zensuren werden für Einzelerarbeitungen und Unterrichtsbeiträge sowie im Zeugnis für die Gesamtleistung eines Zeitraums vergeben. Zensuren sind nicht Ausdruck einer exakt gemessenen Leistung, sondern Einschätzungen der Lehrer, die v. a. einen Rangplatz in der Schülergruppe (die jeweilige Klasse oder der Kurs) angeben. Eine in jedem Fall objektive Beurteilung von Schülerleistungen ist unrealistisch. Die Vergleichbarkeit von Zensuren über die einzelne Klasse hinaus wird in der Fachliteratur als wenig objektiv angesehen; die gleiche Leistung kann in einzelnen Klassen sehr unterschiedlich bewertet werden, je nach den Lernvoraussetzungen der Schülergruppen und den Ansprüchen der Lehrer. Auch Ergebnisse von lernzielorientierten Schulleistungstests können nicht unbedingt als objektiv gelten, da auch ihr Frage-Antwort-System durch Übung beeinflussbar ist. Pädagogisch wird häufig eine vom Lehrer in Worte gefasste Beschreibung des individuellen Lern- und Leistungsprofils empfohlen; so werden in den ersten beiden Grundschulklassen heute im Allgemeinen keine Zensuren erteilt. Zensuren sind jedoch aus dem Schulwesen nicht wegzudenken, sie gelten als am besten geeignetes Instrument zum Nachweis der Leistungsorientierung der Schule wie der Schüler.
 
Den Schulzensuren werden folgende Funktionen zugeschrieben: 1) Rückmeldefunktion für den Lehrer: Er soll aufgrund der sich in seiner Klasse ergebenden Zensuren Informationen darüber gewinnen, wie erfolgreich sein Unterricht war; 2) Rückmeldefunktion für den Schüler: Die Note soll den Schüler darüber informieren, inwieweit er bestimmte Lehrziele erreicht hat und wo er mit seinen Leistungen im Vergleich zu seinen Mitschülern steht; 3) Berichtsfunktion: Die Eltern der Schüler sollen über den Leistungsstand ihrer Kinder aus Sicht der Schule informiert werden; 4) Anreizfunktion: Der Wunsch nach guten Zensuren soll Schüler zur verstärkten Mitarbeit motivieren; 5) Disziplinierungsfunktion: Schlechte Zensuren sollen leistungsunwillige Schüler zur Einsicht in die Notwendigkeit von Leistungsverhalten bringen; 6) Sozialisierungsfunktion: Durch Zensuren werden v. a. Grundschüler mit Leistungsnormen in Berührung gebracht, die sich von den ihnen bisher vertrauten individuellen Standards in ihrer Familie oft erheblich unterscheiden; 7) Klassifizierungs- und Selektionsfunktion: Durch unterschiedliche Einstufungen werden Schülergruppen unterschiedlichem Leistungsniveaus zugeordnet und dadurch in der Grundschule und der Orientierungsstufe Entscheidungen über die Schullaufbahn getroffen, d. h. über den Eintritt in Gymnasium, Realschule, Hauptschule, gegebenenfalls auch Sonderschule, was aber häufig schon vor der Einschulung erfolgt (Schulkindergarten); 8) Zuteilungsfunktion: Als Voraussetzung und Bestandteil von Versetzungen sowie von schulischen Abschlüssen und denen der weiteren Bildungswege haben Zensuren teil an dem Berechtigungscharakter von qualifizierenden Zeugnissen.
 
 2) ohne Plural, katholisches Kirchenrecht: eine Kirchenstrafe, die als Beugestrafe aufgrund eines kirchlichen Vergehens verhängt wird (Kirchenzucht), besonders die Exkommunikation. Sie muss bei erwiesener Besserung aufgehoben werden.
 
 3) ohne Plural, Publizistik: Bezeichnung für 1) eine von zuständiger, in der Regel staatliche Stelle vorgenommene Überprüfung und Kontrolle von Druckwerken, Hörfunk-, Fernseh-, Film-, Tonträger- und Videoproduktionen auf ihre politische, gesetzliche, sittliche und religiöse Konformität und 2) die gegebenenfalls daraufhin erfolgende Unterdrückung beziehungsweise das Verbot der unerwünschten Veröffentlichungen. Unterschieden wird zwischen Präventiv- beziehungsweise Vorzensur (die Publikationen müssen vor der Veröffentlichung einer Zensurbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden) und Repressiv- beziehungsweise Nachzensur (bereits erschienene Veröffentlichungen werden ganz oder teilweise beschlagnahmt oder ihre Verbreitung beschränkt beziehungsweise verboten). Im weiteren Sinn erfasst der Begriff Zensur darüber hinaus die Kontrolle jeglicher Form von Meinungsäußerung.
 
Die Geschichte der Zensur von Druckwerken beginnt mit der Erfindung des Buchdrucks um 1450. 1486 wurde eine Zensurkommission für das Bistum Mainz errichtet; 1496 ernannte Kaiser Maximilian I. einen Generalsuperintendenten für das Bücherwesen; 1521 wurden die Schriften M. Luthers verboten. An Zensurmaßnahmen folgten die Einführung der staatlichen Vorzensur (1529), die Impressumspflicht (1530), ein erstes kaiserliches Verzeichnis verbotener Bücher (1540) sowie ein päpstlicher Index (1564). Die Zensur wurde während des Absolutismus als »normale« Einrichtung weitgehend akzeptiert, erst im 18. Jahrhundert begann der Kampf um die Pressefreiheit; ein erstes Zensurverbot findet sich in der französischen Verfassung von 1791. Formen der Zensur waren u. a.: Entzug von Konzessionen und Privilegien, Verweigerung der Papierzuteilung, Zeitungssteuer (»Stempelsteuer«), Verfolgung von Verlegern, Druckern und Buchhändlern, Berufsverbot, Geld- und Gefängnisstrafe, Veröffentlichung »gereinigter« Ausgaben, Schwärzung von Textpassagen sowie (vorweggenommene) Selbstzensur. Das Reichspressegesetz von 1874 gewährleistete für Deutschland erstmals eine einheitliche Pressefreiheit, ebenso die Weimarer Reichsverfassung (Art. 118 Absatz 2).
 
In Deutschland ist die Zensurfreiheit durch Art. 5 Absatz 1 GG (»Eine Zensur findet nicht statt«) im Sinne eines Verbots der Vorzensur festgelegt (Meinungsfreiheit). Beschränkungen (Verbot von Gewalt verherrlichenden, Gewalt verharmlosenden, Personen verunglimpfenden oder pornographischen Darstellungen) sind u. a. durch die Tätigkeit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften und der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, für den Bereich des privaten Rundfunks durch die Landesmedienanstalten, die zur Ausübung der Kontrollfunktion 1988 eine Gemeinsame Stelle Jugendschutz und Programm (GSJP) gegründet haben, möglich. Nähere Bestimmungen enthalten die Gesetze des Straf- und Presserechts sowie die Jugendschutzgesetze.
 
In Österreich ist aufgrund des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. 10. 1918 jede (vorhergehende) Zensur von Presse, Theater, Kino und Rundfunk aufgehoben. Davon bleiben nachträgliche, gesetzlich vorgesehene Maßnahmen (Strafen, Beschlagnahmen, Filmverbote) bei Verletzung der in Art. 10 Absatz 2 Europäischer Menschenrechtskonvention aufgezählten öffentlichen Interessen unberührt.
 
In der Schweiz besteht kein ausdrücklicher Zensurverbot, doch ist auch dort - schon aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit - das Verbot der Vorzensur anerkannt.
 
Literatur:
 
H. H. Houben: Verbotene Lit. von der klass. Zeit bis zur Gegenwart, 2 Bde. (1924-28, Nachdr. 1992);
 M. Löffler: Das Z.-Verbot der Verf., in: Neue Jurist. Wochenschr., Jg. 22 (1969); U. Eisenhardt: Die kaiserl. Aufsicht über Buchdruck, Buchhandel u. Presse im Hl. Röm. Reich Dt. Nation (1970);
 
»Unmoralisch an sich. ..«. Z. im 18. u. 19. Jh., hg. v. H. G. Göpfert u. a. (1988);
 H. J. Schütz: Verbotene Bücher. Eine Gesch. der Z. von Homer bis Henry Miller (1990);
 R. Darnton: The forbidden best-sellers of pre-revolutionary France (New York 1995);
 
Z. u. Selbst-Z. in der Lit., hg. v. P. Brockmeier u. G. R. Kaiser (1996).
 
II
Zensur,
 
bezeichnet die von einer staatlichen Stelle übernommene Kontrolle und Überprüfung von Zeitungen, Filmen, Videos, CD-ROMs, Druckwerken oder Ähnlichem auf deren politische, gesetzliche, sittliche oder religiöse Haltung. Stimmt diese geäußerte oder dargestellte Haltung mit der Vorstellung des Staates nicht überein, werden die betreffenden Abschnitte von der Zensurbehörde unkenntlich gemacht oder das Werk als Ganzes beschlagnahmt und vernichtet.
 
Nach Artikel 5 des Grundgesetzes findet in Deutschland eine Zensur nicht statt. So darf in Deutschland im Prinzip alles gesagt oder veröffentlicht werden. Jedoch wird die Meinungsfreiheit in verschiedenen Fällen vom Gesetzgeber eingeschränkt. Es darf nicht zu Gewalt- oder Straftaten aufgerufen und andere Rechte dürfen nicht verletzt werden, wie z. B. das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Daher dürfen Medien, die u. a. rohe Gewalttätigkeit, Rassenhass oder unsittliche Szenen (Pornographie) zum Inhalt haben, Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden.
 
Siehe auch: Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft.
 
III
Zensur,
 
Bewertungsbezeichnung für (schulische) Leistungen. Zensuren sind entweder Ergebnisse von (subjektiven) Schätzurteilen des Lehrers über schriftliche und mündliche Leistungen oder von standardisierten (und damit objektiveren) Schulleistungstests. Die Zensurenfestlegung kann lernzielbezogen (in Bezug auf die Anforderungen) oder gruppenbezogen (in Bezug auf eine Gruppe, meist die Klasse) erfolgen. Zensuren können dem Lehrenden Aufschluss über die Effektivität seiner Unterrichtsarbeit geben und den Lernenden über den Erfolg oder Misserfolg seiner Leistung informieren (Kontroll- und Informationsfunktion). Zensuren werden zu Entscheidungen über Versetzung oder Nichtversetzung, Wahl des Ausbildungsweges und Hochschulzulassung herangezogen (Berechtigungs- und Auslesefunktion). Mit Zensuren kann auch eine bestimmte erzieherische Absicht verbunden sein, z. B. Lob und Tadel (pädagogische Funktion, Anreiz- und Disziplinierungsfunktion).
 
Obwohl gegen die übliche Zensurengebung eine Vielzahl methodischer Bedenken erhoben wurde und ihr pädagogischer Wert, nicht zuletzt wegen des mit den Zensuren verbundenen psychischen Drucks auf die Schüler, umstritten ist, stellt die Zensur doch das wichtigste Beurteilungsinstrument der Lehrer dar. - Schulangst.
 
IV
Zensur,
 
die Überwachung von Meinungsäußerungen (z. B. in Presse, Film, Hörfunk, Fernsehen, Literatur, Kunst, Theater) durch die in einem politischen Machtbereich herrschende Klasse, Partei oder Staatsführung, um nicht konforme oder unkontrollierte Meinungsbildung in der Bevölkerung zu verhindern beziehungsweise die Meinung der Bürger in einseitiger Weise zu beeinflussen. In totalitären oder autoritär regierten Staaten ist Zensur ein Mittel der Unterdrückung.
 
V
Zensur,
 
in die Psychoanalyse von S. Freud eingeführte Bezeichnung eines traumentstellenden Mechanismus, der als eine Art selektive Schranke verhindert, dass verdrängte Regungen des Es zum Ich gelangen beziehungsweise bewusst werden. In späteren Schriften brachte Freud die Funktion der Zensur mit den Funktionen des Ich und des Über-Ich (Ichzensor = Gewissen) in Zusammenhang.
 

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Zen|sur, die; -, -en [lat. censura = Prüfung, Beurteilung, zu: censere, ↑zensieren]: 1. Benotung (bes. in Schule od. Hochschule): jmdm. [in einer Prüfung, für eine Klassenarbeit] eine gute Z. geben; eine schlechte Z. in Deutsch bekommen, haben; bald gibt es -en (Zeugnisnoten); Ü -en austeilen (abwertend; in der Rolle einer Autorität Lob u. Tadel austeilen). 2. <o. Pl.> a) von zuständiger, bes. staatlicher Stelle vorgenommene Kontrolle, Überprüfung von Briefen, Druckwerken, Filmen o. Ä., bes. auf politische, gesetzliche, sittliche od. religiöse Konformität: in diesem Staat findet eine Z. nicht statt, gibt es keine Z. der Presse; eine scharfe, strenge Z. ausüben; etw. unterliegt der Z.; Anderntags arbeitete er mehrere Stunden an den wenigen Zeilen des Briefes, sie so zu machen, dass sie die Z. des Direktors passierten (Feuchtwanger, Erfolg 274); b) Stelle, Behörde, die die Zensur ausübt: die Z. hat den Film verboten, [für Erwachsene] freigegeben; Was von seinen Elegien und Erzählungen veröffentlicht, gefeiert und angefeindet worden war, lag ... in den Archiven der Z. (Ransmayr, Welt 19). 3. (Psych.) Kontrollinstanz der Persönlichkeit an der Grenze zwischen Bewusstem u. Unbewusstem, die Wünsche u. Triebregungen kontrolliert u. reguliert.

Universal-Lexikon. 2012.