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Jugendschutz
Ju|gend|schutz 〈m.; -es; unz.〉
1. Schutz der Jugend vor moral. u. körperl. Gefahren
2. alle rechtl. Vorschriften dafür

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Ju|gend|schutz, der <o. Pl.>:
Gesamtheit der Maßnahmen, gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Kindern u. Jugendlichen bes. vor schädlichen Einflüssen in der Öffentlichkeit.

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I
Jugendschutz,
 
eigenständiger Bereich der Jugendhilfe, zu dessen Wahrnehmung der Staat in Deutschland gemäß Grundgesetz verpflichtet ist. Aufgabe des Jugendschutzes, der 1985 im Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) neu geregelt wurde, ist der Schutz des Entwicklungs- und Identifikationsprozesses von Kindern und Jugendlichen vor hemmenden, störenden und gefährdenden Einflüssen, zum einen durch Bekämpfung und Verhinderung jugendgefährdender Faktoren, zum anderen durch gezielte Aufklärung und gegebenenfalls Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Hauptziele des JÖSchG sind ein verbesserter Jugendmedienschutz und die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit bei Jugendlichen.
 
Die Aktion Jugendschutz e. V. (ajs), die auf Länderebene alle mit Kindern und Jugendlichen befassten Institutionen vereint, hat sich außerdem zur Aufgabe gemacht, die gesellschaftlichen Entwicklungen zu beobachten und Anstöße zu Veränderungen und Verbesserungen im Sinne der Kinder und Jugendlichen zu geben.
II
Jugendschutz,
 
generell alle Maßnahmen, welche die körperliche, geistige und soziale Entwicklung junger Menschen fördern und zu ihrer Integration in die Gesellschaft beitragen. Im Computerbereich gibt es im Bereich Kinder- und Jugendschutz verschiedene Problemfelder. Das drängendste Problem ist sicherlich die Kinderpornographie sowie ihre Verbreitung über das Internet. Auch die Zugänglichkeit von gewaltverherrlichenden, pornographischen oder in anderer Weise jugendgefährdenden Inhalten über das Internet ist sehr problematisch. Schließlich gibt es den Bereich der Computer- und Online-Spiele, von denen viele zu den indizierten Programmen zählen (XXX). Zur Überprüfung von Software-Produkten auf mögliche Verletzungen von gesetzlichen Jugendschutzregeln wurde die Unterhaltungs-Software SelbstKontrolle (USK) ins Leben gerufen.
 
III
Jugendschutz,
 
gesetzliche Sondervorschriften zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor gesundheitlichen und sittlichen Gefahren.
 
 Jugendarbeitsschutz
 
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom 12. 4. 1976, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. 2. 1997, regelt die Kinder- und Jugendarbeit. Danach ist die Beschäftigung von Kindern (im Sinne des JArbSchG Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind) verboten; das Verbot gilt auch für Jugendliche (Personen, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind), soweit sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Ausnahmen sind u. a. bei Kindern über 13 Jahre mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten für leichte Arbeiten möglich, die die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder, ihren Schulbesuch, ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht beeinträchtigen. Kinder über 13 Jahre dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Die Bundesregierung hat die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre näher zu regeln. Die Beschäftigung von Kindern über drei Jahre ist bei Musik- oder Theatervorführungen zeitlich begrenzt mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes möglich. Des Weiteren können schulpflichtige Jugendliche (über 15 Jahre) während der Schulferien höchstens vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten (§ 5 JArbSchG). Kinder, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen a) im Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt werden und b) außerhalb desselben nur mit geeigneten und leichten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich beziehungsweise 35 Stunden wöchentlich (§ 7 JArbSchG).
 
Die Höchstarbeitszeit für Jugendliche ist auf acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich begrenzt; der Berufsschulunterricht gilt als Arbeitszeit. Der Arbeitgeber darf den Jugendlichen nicht beschäftigen (§ 9 JArbSchG): 1) vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht (gilt im Gegensatz zu Punkt 2) und 3) auch für Berufsschulpflichtige über 18 Jahre), 2) an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, 3) in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig. Jugendliche haben Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit von 12 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit. Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr), Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind grundsätzlich verboten; ebenfalls untersagt ist die Beschäftigung mit gesundheitlich oder sittlich gefährdenden Arbeiten. Dies gilt besonders für Arbeiten, die die physische und psychische Leistungsfähigkeit des Jugendlichen übersteigen, und für Akkordarbeit (§§ 22, 23). Für bestimmte Bereiche (z. B. Gaststättengewerbe, Bäckereien, Krankenanstalten, Musik- und Theatervorführungen) sind begrenzte Ausnahmen zugelassen, insbesondere dürfen in Bäckereien Jugendliche über 16 Jahre ab 5 Uhr, über 17 Jahre ab 4 Uhr beschäftigt werden. Insgesamt gilt für Jugendliche die Fünftagewoche. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen. Es besteht ein Züchtigungsverbot und das Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak an Jugendliche unter 16 Jahren (§ 31). Der jährliche Mindesturlaub beträgt, abgestuft nach Alter, zwischen 30 (jünger als 16) und 25 Werktage. Das JArbSchG ist in den Betrieben auszulegen.
 
Ähnliche Vorschriften gelten in Österreich aufgrund des Jugendbeschäftigungsgesetzes von 1987; insbesondere die Regelung der täglichen und wöchentlichen Arbeitsleistung für Jugendliche, die Anrechnung des Berufsschulunterrichts und die Dauer der Ruhezeit nach Arbeitsende laufen zu den deutschen Normen parallel.
 
In der Schweiz besteht eine einheitliche Regelung des Jugendschutzes; auf Bundesebene enthält das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. 3. 1964 (Art. 29-32) dem deutschen Recht vergleichbare Regelungen. Weitere Schutzbestimmungen enthalten kantonale Gesetze.
 
 Jugendschutz in der Öffentlichkeit
 
Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) vom 25. 2. 1985 befasst sich mit den sittlichen Gefahren, denen die Jugend in ihrer Freizeit außerhalb von Familie, Schule und Arbeitsstätte ausgesetzt sein kann. Danach sind Kinder (unter 14 Jahren) und Jugendliche (zwischen 14 und 17 Jahren), die sich an Orten aufhalten, an denen ihnen Gefahren für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl drohen, zum Verlassen des Ortes anzuhalten, dem Erziehungsberechtigten zuzuführen oder in die Obhut des Jugendamtes zu bringen. Der Besuch von Kinos, Gaststätten und Spielhallen, das öffentliche Rauchen, der Genuss alkoholischer Getränke, die Teilnahme an öffentlichen Tanzveranstaltungen u. a. sind beschränkt und zum Teil verboten. Die Verantwortung für die Einhaltung der Schutzvorschriften liegt in erster Linie bei den Veranstaltern; Zuwiderhandlungen werden gegebenenfalls als Ordnungswidrigkeiten verfolgt. - Zu beachten ist ferner das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften.
 
Ähnliche Bestimmungen gibt es auch in Österreich und der Schweiz. In Österreich sind nach den Jugendschutzgesetzen der Länder auch die Jugendlichen ab vollendetem 14. Lebensjahr selbst für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich; anstelle von Geldstrafen können sie im Falle des Zuwiderhandelns zu sozialen Leistungen herangezogen werden.

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Ju|gend|schutz, der <o. Pl.>: Maßnahmen, gesetzliche Vorschriften zum Schutz von Kindern u. Jugendlichen bes. vor schädlichen Einflüssen in der Öffentlichkeit.

Universal-Lexikon. 2012.