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un|be|rührt ['ʊnbəry:ɐ̯t] <Adj.>:1. [mit den Fingern, der Hand] nicht berührt, noch nicht angefasst:
noch unberührte Servietten; Spuren im unberührten (makellosen) Schnee; das Bett war unberührt (nicht benutzt worden).
Syn.: ↑ frisch.
2. nicht beeindruckt, nicht bewegt:
ich blieb von dem ganzen Lärm, den Erlebnissen unberührt.
3. (veraltend) jungfräulich:
ein unberührtes Mädchen; unberührt in die Ehe gehen.
Syn.: ↑ keusch.
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ụn|be|rührt 〈Adj.〉
1. (noch) nicht berührt, ungebraucht, unbenutzt, unbeschädigt
2. im Naturzustand (Natur, Landschaft)
3. jungfräulich, keusch (Mädchen)
4. 〈fig.〉 innerlich nicht ergriffen
● das \unberührte Weiß der Schneedecke; das Essen \unberührt lassen es stehen lassen, nichts davon essen; die Nachricht ließ mich \unberührt berührte, bewegte, ergriff mich nicht; \unberührt von ihrem Weinen, Klagen, wandte er sich ab
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ụn|be|rührt <Adj.>:
1.
das Bett, das Gepäck war u.;
das Gebäude war von Bomben u. geblieben;
sein Essen u. lassen (nichts davon zu sich nehmen);
b) als Landschaft im Naturzustand belassen:
-er Urwald;
das ist noch ein Stück -e Natur;
ein -es Mädchen;
sie ist noch u.
von einem Ereignis, von allem u. bleiben.
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unberührt,
jungfräulich.
Siehe auch: Jungfräulichkeit.
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ụn|be|rührt <Adj.>: 1. a) nicht berührt (1) [u. benutzt, beschädigt]: das Bett, das Gepäck war u.; das Gebäude war von Bomben u. geblieben; Der Schnee ... schimmerte u. im blauweißen Licht der Straßenlaterne (Hahn, Mann 71); sein Essen u. lassen (nichts davon zu sich nehmen); b) als Landschaft im Naturzustand belassen: -er Urwald; das ist noch ein Stück -e Natur; ... kommen wir durch -e Landschaft (Berger, Augenblick 133); c) ↑jungfräulich (1): ein -es Mädchen; sie ist noch u.; Bis heute wird gewünscht, dass Mädchen u. in die Ehe gehen (Spiegel 27, 1985, 110). 2. nicht von etw. berührt (3): Denn wir können ... dieses Zeugnis nicht mit -er Objektivität durchdringen (Thielicke, Ich glaube 106); von einem Ereignis, Erlebnis, von allem u. bleiben; Unberührt ([durch bestimmte andere Bestimmungen] nicht aufgehoben od. eingeschränkt) bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften ... (Straßenverkehrsrecht, StVG 234); Alle diese Unmutsäußerungen lassen den Ministerpräsidenten bislang völlig u. (Weltwoche 26. 7. 84, 5).
Universal-Lexikon. 2012.