Zertifikat; Bescheinigung; Beurkundung; Empfehlung; Empfehlungsschreiben; Referenz; Attest; Urkunde; Beglaubigung
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Zeug|nis ['ts̮ɔy̮knɪs], das; -ses, -se:1. urkundliche Bescheinigung, Urkunde, die die meist in Noten ausgedrückte Bewertung der Leistungen eines Schülers, einer Schülerin o. Ä. enthält:
ein glänzendes, mäßiges Zeugnis; sie hat nur gute Noten im Zeugnis; morgen gibt es Zeugnisse.
Zus.: Abgangszeugnis, Abschlusszeugnis, Halbjahreszeugnis, Reifezeugnis, Schulzeugnis.
2. (geh.) beweiskräftige Aussage vor Gericht:
sie legte vor Gericht ein Zeugnis ab.
3. etwas, was das Vorhandensein von etwas anzeigt, beweist:
die alten Burgen sind wichtige Zeugnisse der Vergangenheit.
Zus.: Selbstzeugnis.
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Zeug|nis 〈n. 11〉
2. urkundliche Bescheinigung, amtliche Bestätigung, Beglaubigung
3. Urkunde mit Bewertung einer Leistung (Schul\Zeugnis, Examens\Zeugnis, Reife\Zeugnis)
4. 〈fig.〉 Gegenstand aus vergangener Zeit, der Aufschluss über diese Zeit gibt
● von etwas \Zeugnis ablegen von etwas berichten, etwas bekunden; jmdm. ein \Zeugnis ausstellen, schreiben; ich kann ihm nur das beste \Zeugnis ausstellen 〈fig.〉 ich kann nur Gutes über ihn sagen, kann ihn nur loben; morgen gibt es \Zeugnisse 〈Schule〉; sein: die Pyramiden sind ein \Zeugnis der altägyptischen Baukunst; \Zeugnisse vorweisen, vorlegen ● ärztliches \Zeugnis; ausgezeichnete, hervorragende \Zeugnisse haben; falsches \Zeugnis ablegen eine falsche Aussage machen; gutes, schlechtes \Zeugnis [→ zeugen2]
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1.
a) urkundliche Bescheinigung, Urkunde, die die meist in Noten ausgedrückte Bewertung der Leistungen von Schülern enthält:
ein gutes, mäßiges, schlechtes Z.;
das Z. der Reife (veraltend; Abiturzeugnis);
am Ende des Schuljahres gibt es -se;
b) [abschließende] Beurteilung eines Beschäftigten, Bediensteten o. Ä.; Arbeitszeugnis:
gute, ausgezeichnete -se haben;
-se vorlegen, vorweisen müssen;
ein Z. verlangen, ausstellen;
Ü ich kann meinem Kollegen nur das beste Z. ausstellen (mich nur sehr positiv über ihn äußern).
2. Gutachten:
nach ärztlichem Z. ist sie arbeitsfähig.
3. (veraltend) Aussage vor Gericht:
[falsches] Z. [für, gegen jmdn.] ablegen;
Ü Z. für seinen Glauben ablegen (seinen Glauben bekennen).
4. (geh.) etw., was das Vorhandensein von etw. anzeigt, beweist:
diese Entscheidung ist [ein] Z. seines politischen Weitblicks;
diese Funde sind -se einer frühen Kulturstufe;
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Zeugnis
[mittelhochdeutsch (ge)ziugnisse, zu Zeuge],
1) Arbeitsrecht: schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, die er dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen hat. Auf Erteilung eines Zeugnisses besteht ein unabdingbarer Rechtsanspruch (§§ 630 BGB, 73 HGB, 113 Gewerbeordnung). Die äußere Form des Zeugnisses hat entsprechend seiner Bedeutung für das weitere berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers tadelsfrei zu sein. Ein unsauberes, mit Bleistift geschriebenes oder mit Korrekturen durchzogenes Zeugnis kann der Arbeitnehmer ablehnen. Man unterscheidet das den gesetzlichen Erfordernissen genügende einfache und das nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers ausgestellte qualifizierte Zeugnis. Das einfache Zeugnis muss neben den Angaben zur Person des Arbeitnehmers solche über Art und Dauer der Beschäftigung enthalten, wobei besonders die Art der Beschäftigung so vollständig und genau wie möglich beschrieben werden muss.
Das qualifizierte Zeugnis enthält darüber hinaus Angaben über Führung und Leistung des Arbeitnehmers. Es steht nach höchstrichterlich bestätigter Rechtsprechung unter dem Gebot der Wahrheit und soll dem Arbeitnehmer als Unterlage für weitere Bewerbungen dienen und künftige Arbeitgeber zutreffend informieren. Das Zeugnis soll vom verständigen Wohlwollen des Arbeitgebers getragen sein und das weitere Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren. Es muss alle zur Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers notwendigen wesentlichen Fakten und Bewertungen enthalten; einzelne, untypische Vorfälle dürfen nicht verallgemeinert werden.
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung kann das Zeugnis auch negative Aussagen enthalten, wenn sie zur Unterrichtung eines künftigen Arbeitgebers dienen, der hieran ein berechtigtes und verständliches Interesse haben kann. Z. B. darf einem Buchhalter, dem wegen Unterschlagungen gekündigt wurde, nicht bescheinigt werden, er habe sich stets korrekt verhalten. Das Zeugnis hat von Mehrdeutigkeiten, die sich mitunter hinter positiv klingenden Formulierungen verbergen, frei zu sein. Der Satz etwa »Herr/Frau. .. hat sich bemüht, die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen« erweckt den Eindruck ungenügender Leistungsfähigkeit, da ein bloßes Sich-Mühe-Geben die Verfehlung des Erfolges nahe legt und daher tatsächlich wohl nicht zur Zufriedenheit des Arbeitgebers geführt hat; ein solcher Satz ist daher nicht zeugnisgerecht. Verschuldete Nichterteilung, unrichtige oder verspätete Erteilung des Zeugnisses können den Arbeitgeber zu Schadensersatz verpflichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, besonders dann, wenn ein gekündigtes Arbeitnehmerverhältnis noch nicht beendet ist und dieses Zeugnis dem Arbeitnehmer als Grundlage für Bewerbungen dienen soll.
Unrichtige Zeugnisse sind durch neue Zeugnisse zu ersetzen, bloße Korrekturen reichen nicht. Zeugnisse sind in vollem Umfang durch die Arbeitsgerichte nachprüfbar und gegebenenfalls ersetzbar.
Keine Zeugnisse sind die Arbeitsbescheinigung und die Ausgleichsquittung.
In Österreich verpflichtet das Arbeitsrecht den Dienstgeber zur Ausstellung eines einfachen Zeugnisses (Dauer und Art der Dienstleistung). Bemerkungen, die die Erlangung einer neuen Stelle erschweren, sind unzulässig.
In der Schweiz kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken (Art. 330 a OR).
H. Friedrich: Zeugnisse im Beruf (Neuausg. 1998).
2) Bildungswesen: Schulzeugnis, urkundliche Bescheinigung über die Leistungen in allen Schulfächern oder Kursen während eines bestimmten Zeitabschnitts, im oder nach Ablauf eines Schuljahrs (in der Regel als Versetzungszeugnis) oder einer Schullaufbahn (Abgangs-, Abschlusszeugnis). Beim Abgangs- und Abschlusszeugnis gehen in der Regel die Ergebnisse des letzten Schuljahrs ein, im Abiturzeugnis (bis 840 Punkte) wird die Summe aus den letzten beiden Jahren der gymnasialen Oberstufe gezogen. Die Bewertung der Schulleistung wird im Allgemeinen durch Zensuren vorgenommen, lediglich Schüler der ersten beiden Grundschulklassen erhalten Zeugnisse ohne Zensuren, in denen die Lernfortschritte allgemein beschrieben werden. Obwohl die Leistungsfeststellung durch Zensuren nicht als wirklich objektiv gelten kann, besitzt das Zeugnis, besonders das Versetzungs- und Abschlusszeugnis, im Bildungswesen einen Berechtigungscharakter. Der Hauptschulabschluss ist Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung (Lehre), bevorzugt werden oft aber Inhaber eines mittleren Bildungsabschlusses oder sogar des Abiturs. Der Nachweis von in der Regel drei Jahren Unterricht in zwei Fremdsprachen ist Voraussetzung für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe. Das Abitur gilt als Befähigungsnachweis für ein Hochschulstudium, schlechte Zensuren machen allerdings in besonders überlaufenen Fächern einen Studienplatz fast unerreichbar. Der Abschluss der Fachoberschule (Fachhochschule-Reife, auch Fachschulreife genannt) berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule.
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Zeug|nis, das; -ses, -se [mhd. (ge)ziugnisse, zu ↑Zeuge]: 1. a) urkundliche Bescheinigung, Urkunde, die die meist in Noten ausgedrückte Bewertung der Leistungen eines Schülers, einer Schülerin o. Ä. enthält: ein glänzendes, mäßiges, schlechtes Z.; das Z. der Reife (veraltend; Abiturzeugnis); gute Noten im/(landsch.:) auf dem Z. haben; am Ende des Schuljahres gibt es -se; b) [abschließende] Beurteilung eines Beschäftigten, Bediensteten o. Ä.; Arbeitszeugnis: ausgezeichnete -se haben; -se vorlegen, vorweisen müssen; ein Z. verlangen, ausstellen; ein Mann, der ... als Sergeant mit glänzendem Z. seinen Abschied genommen hatte (Mostar, Unschuldig 24); Ü ich kann meinem Kollegen nur das beste Z. ausstellen (mich nur sehr positiv über ihn äußern). 2. Gutachten: Sie bringt -se der besten Hirnspezialisten ... bei (Mostar, Unschuldig 63); nach ärztlichem Z. ist er arbeitsfähig. 3. (veraltend) Aussage vor Gericht: [falsches] Z. [für, gegen jmdn.] ablegen; Ü Um der Glaubwürdigkeit des christlichen -ses (Bekenntnisses) willen (R. v. Weizsäcker, Deutschland 56); Dir aber geht es nach eigenem Z. (Bekunden) umgekehrt (Stern, Mann 219); weil er Z. abgelegt (sich bekannt) hatte, weil er zu den Bildern gestanden war, die er für richtig hielt (Feuchtwanger, Erfolg 49); Z. für seinen Glauben ablegen (seinen Glauben bekennen). 4. (geh.) etw., was das Vorhandensein von etw. anzeigt, beweist: Die -se über einen regelmäßigen Fernhandel reichen ... bis in die Vorgeschichte zurück (Fraenkel, Staat 135); Die -se (erhaltenen Beispiele) der vorikonoklastischen Buchmalerei (Bild. Kunst III, 65); diese Entscheidung ist [ein] Z. seines politischen Weitblicks; etw. ist ein untrügliches Z. für etw.; Keine Stadt der Welt ist so reich an -sen der Vergangenheit wie Paris (Sieburg, Paris 10); An -sen, die uns über den Bruderzwist im Hause Mann unterrichten, ist kein Mangel (Reich-Ranicki, Th. Mann 153); *von etw. Z. ablegen/geben (von etw. 1↑zeugen 2): dass die Liebe des Jungen zum freien Spiele ohne Noten von einer nicht ganz gewöhnlichen Veranlagung Z. gab (Th. Mann, Buddenbrooks 422).
Universal-Lexikon. 2012.