Schätzung; Berechnung; Auswertung; Einschätzung; Beurteilung; Gutachten; Begutachtung; Abschätzung; Urteil; Einstufung; Evaluierung; Evaluation; Priorisierung; Ordnung
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Be|wẹr|tung 〈f. 20〉 das Bewerten
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Be|wer|tung, die; -, -en:
1. das Bewerten; das Bewertetwerden:
die B. eines Aufsatzes durch die Lehrerin.
2. sprachliche Äußerung, durch die etw., jmd. bewertet wird:
eine B. schreiben;
seine Leistung erhielt unterschiedliche -en.
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Bewertung,
2) Betriebswirtschaftslehre: die Zuordnung einer Geldgröße auf bestimmte Güter oder Handlungsalternativen. Höhe und Art des Wertansatzes hängen vom Zweck der Bewertung ab (z. B. Gewinnermittlung, Preisbildung). Die Wertansätze im Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) gründen sich entsprechend den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften (v. a. § 252-256 und 279-283 HGB, § 6 EStG) auf die Anschaffungskosten, die Herstellungskosten, den Teilwert und den gemeinen Wert. Die Kostenrechnung legt den Tageswert zugrunde, um nicht Scheingewinne oder -verluste auszuweisen, oder Verrechnungspreise. Bei der Bewertung ganzer Unternehmen werden v. a. der Substanzwert und der Ertragswert herangezogen.
Handels- und steuerrechtliche Bewertungsgrundsätze ergeben sich aus dem kaufmännischen Vorsichtsprinzip. Hiernach dürfen nur realisierte Wertsteigerungen als Gewinne berücksichtigt werden (Realisationsprinzip): noch nicht abgesetzte Güter und Dienstleistungen müssen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Anschaffungswertprinzip), nur abgesetzte Leistungen dürfen mit dem (höheren) Marktpreis bewertet werden (entscheidend ist der Zeitpunkt der Forderungsentstehung). Noch nicht realisierte, aber schon abzusehende Wertminderungen (negative Erfolgsbeiträge) müssen bei Erkennen ergebnismindernd berücksichtigt werden (Imparitätsprinzip, Prinzip der Verlustantizipation).
Eine besondere Ausprägung des Imparitätsprinzips ist das handelsrechtliche Niederstwertprinzip (Niedrigstwertprinzip) nach §§ 253, 279 HGB: Weichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes einerseits und der aus dessen Markt- und Börsenpreis am Abschlussstichtag abgeleitete beziehungsweise der beizulegende Wert andererseits voneinander ab, so darf nur der niedrigere Wert angesetzt werden. Dieses strenge Niederstwertprinzip gilt z. B. für das Umlaufvermögen (§ 253 Absatz 3 HGB). Dagegen gewährt u. a. für Anlagegüter § 6 EStG ein Wahlrecht, ob der Anschaffungswert oder niedrigere Teilwert ausgewiesen werden soll (gemildertes Niederstwertprinzip). Im Handelsrecht gilt für alle Kaufleute das gemilderte Niederstwertprinzip für Gegenstände des Anlagevermögens nur bei einer vorübergehenden Wertminderung (§ 253 Absatz 2 HGB), bei Kapitalgesellschaften allerdings nur im Hinblick auf die Finanzanlagen, nicht jedoch die Sachanlagen (§ 279 HGB). Das Niederstwertprinzip soll garantieren, dass keine nicht realisierten Gewinne in Erscheinung treten, während noch nicht realisierte Verluste als mögliche Verluste bereits ausgewiesen werden können oder müssen. Ein nach dem Niederstwertprinzip angesetzter Wert darf beibehalten werden, auch wenn die Gründe der Wertminderung nicht mehr bestehen, bei Kapitalgesellschaften besteht allerdings eine Pflicht zur Wertheraufsetzung (Zuschreibung). Umgekehrt gilt für die Bewertung von Verbindlichkeiten das Höchstwertprinzip.
Bewertungsmethoden: Für die Handels- und die Steuerbilanz gilt der Grundsatz der Einzelbewertung, der gesonderten Wertfeststellung für jedes einzelne Wirtschaftsgut (Vermögensgegenstände und Schulden). Aus Gründen der Arbeitsvereinfachung und unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen möglich: für Gegenstände des Anlagevermögens, für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe kann ein Festwert angesetzt, für gleichartige Gegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder gleichwertige Vermögensgegenstände ist eine Gruppenbewertung zu einem bekannten Durchschnittswert möglich. Bei der Sammelbewertung von zu verschiedenen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Preisen beschafften Vorräten wird ein Durchschnittswert rechnerisch ermittelt, oder es werden bestimmte Annahmen über die Lagerbewegungen gemacht (Fifo-Methode, Hifo-Methode, Lifo-Methode).
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
Abschreibung · Bewertungsgesetz · Bilanz · Einheitswert · Unternehmensbewertung
3) Mathematik: Bezeichnung für eine Abbildung f eines algebraischen Körpers K in die Menge der reellen Zahlen, die folgenden Bedingungen genügt:
Ein Beispiel für die Bewertung des Körpers der komplexen Zahlen ist der Betrag: f (z ) = |z |. Die Bewertung kann somit als eine Verallgemeinerung des Betragsbegriffs verstanden werden. Die triviale Bewertung hat jeder Körper, man setzt f (0) = 0 und f (x) = 1 für alle x aus K. Die Bewertung heißt nichtarchimedische Bewertung von K, wenn f (x) ≦ 1 ist für alle x aus K. Ist der Bewertungskörper K archimedisch angeordnet (archimedisches Axiom), wird f als eine archimedische Bewertung bezeichnet. Eine spezielle diskrete Bewertung des Körpers der rationalen Zahlen ℚ wird folgendermaßen festgelegt: Ist p eine Primzahl, αp der Exponent von p in der Primzahlzerlegung einer rationalen Zahl a (d. h. diejenige ganze Zahl, für die a = a0 · ist, wobei a0 als Quotient teilerfremder ganzer Zahlen, die beide nicht durch p teilbar sind, geschrieben werden kann), so ist durch die Abbildung fp (a) = für a ≠
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Be|wer|tung, die; -, -en: 1. das Bewerten: die B. eines Aufsatzes durch den Lehrer; Natürlich interessiert die gastronomische B. (Brückenbauer 37, 1985, 17). 2. sprachliche Äußerung, durch die etw., jmd. bewertet wird: eine B. schreiben; seine Leistung erhielt unterschiedliche -en.
Universal-Lexikon. 2012.