Kịn|der|ar|beit 〈f. 20; unz.〉 durch Kinder verrichtete Berufsarbeit
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Kịn|der|ar|beit, die <o. Pl.>:
von Kindern zu Erwerbszwecken verrichtete Arbeit.
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Kinder|arbeit,
im engeren Sinn die im Einklang mit gesetzlichen Schutzbestimmungen erfolgende Erwerbstätigkeit von schulpflichtigen Kindern beziehungsweise Jugendlichen, im weiteren Sinn die darüber hinaus erfolgende, d. h. illegale Beschäftigung von Kindern. Eine allgemein gültige Definition der Kinderarbeit und eine Bestimmung ihres tatsächlichen Ausmaßes ist schwierig, weil sie einerseits von den gewählten Altersgrenzen und den jeweiligen Ausnahmeregelungen sowie andererseits von der Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften abhängig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Übergänge zwischen Kinderarbeit und einer allmählichen Einbeziehung von Kindern in die Lebens- und Arbeitswelt der Erwachsenen gesellschaftlichem Wandel unterworfen sind.
Hinsichtlich der statistischen Erfassung unterliegt Kinderarbeit ähnlichen Problemen wie die Hausarbeit oder die geringfügige Beschäftigung, weil sie zum einen häufig unentgeltlich, v. a. im Familien- oder Verwandtenkreis, erbracht wird (besonders in der Landwirtschaft und Gastronomie) und zum anderen die gewerbsmäßige Beschäftigung von Kindern wegen ihres im Vergleich zur Beschäftigung Erwachsener geringen quantitativen Ausmaßes nicht ausgewiesen wird. Als Folgeerscheinung von Wirtschaftskrise, Einkommensrückgang, (Langzeit-)Arbeitslosigkeit und Armut ist Kinderarbeit in den Industriestaaten wieder stärker in den Blickpunkt der Forschung gerückt. Besonders in Mittel- und Osteuropa haben die Schwierigkeiten beim Übergang von der Plan- zur Marktwirtschaft zu einem deutlichen Anstieg von Kinderarbeit geführt.
Rechtliche Bestimmungen
zur Kinderarbeit sind auf internationaler Ebene die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), deren älteste bereits von 1919 (Konvention Nummer 5/1919) stammt. Sie legt für die Arbeit in Industriebetrieben ein Mindestalter von 14 Jahren fest. Das umfassendere Übereinkommen (Nummer 138) von 1973, das jedoch nur von 49 Staaten ratifiziert wurde, bestimmt, dass das Mindestalter für eine Arbeitsaufnahme nicht unter dem Alter liegen darf, in dem die Schulpflicht endet, und auf keinen Fall unter 15 Jahren (Ausnahmen: Altersgrenze in Entwicklungsländern 14 Jahre, für leichte Arbeiten 12 Jahre). Nach der IAO-Empfehlung Nummer 146/1973 liegt das Mindestalter für die Aufnahme einer Beschäftigung, die Gesundheit, Sicherheit oder Moral junger Menschen gefährdet, bei 18 Jahren. Es kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf 16 Jahre herabgesetzt werden. 1999 wurde das Übereinkommen 182 »Verbot und unverzügliche Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit « (Sklaverei, Kinderverkauf und Handel mit Kindern, Schuldknechtschaft, Leibeigenschaft, Zwangsarbeit einschließlich Zwangsrekrutierung von Kindern für bewaffnete Konflikte, Heranziehen und Anbieten von Kindern zu Prostitution und illegalen Tätigkeiten, gesundheits- und sicherheitsgefährdende sowie sittlichkeitswidrige Arbeiten) verabschiedet. Damit hat die IAO seit 1919 insgesamt 14 Konventionen verabschiedet, die sich in unterschiedlicher Weise auf Kinderarbeit beziehen. Seit dem Übereinkommen 182 hat sich der bis dahin recht stockende Ratifizierungsprozess nachhaltig beschleunigt. Dazu hat auch die 1998 einstimmig angenommene »Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit« beigetragen, in der sich die 175 Mitgliedstaaten der IAO ausdrücklich verpflichten, die tragenden Grundprinzipien der IAO, zu denen auch das Verbot der Kinderarbeit gehört, zu beachten und möglichst rasch zu verwirklichen.
Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes von 1989 dient ebenfalls dem Schutz des Kindes vor wirtschaftlicher Ausbeutung, vor Arbeiten, die Gefahren mit sich bringen oder die Erziehung des Kindes behindern, die die Gesundheit oder die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen können. Die EG verabschiedeten 1993 eine Richtlinie, die die Erwerbstätigkeit von Kindern grundsätzlich verbietet; sie wurde 1994 in Deutschland in nationalem Recht umgesetzt. Nach dem 2. Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vom 24. 2. 1997 gilt in Deutschland ein Beschäftigungsverbot für Kinder unter 15 Jahren sowie für vollzeitschulpflichtige Jugendliche (Jugendschutz). - 1997 fand in Oslo eine internationale Konferenz zum Thema effektive Beseitigung von Kinderarbeit statt.
Kinderarbeit ist überall auf der Welt zu finden, sie dominiert allerdings in den Entwicklungsländern. In Deutschland u. a. westeuropäischen Staaten, ausgeprägt auch in Nordamerika, ist das Motiv für Kinderarbeit jedoch überwiegend ein anderes als in der übrigen Welt: Sie wird hier weder unter Zwang noch zur unmittelbaren Abwehr von Armut ausgeübt. In Deutschland beispielsweise tragen weniger als 10 % der Kinder, die verbotene Kinderarbeit ausüben, damit zum Unterhalt der Familie bei. Das verdiente Geld wird in der Regel für eigene Bedürfnisse (Kleidung, Unterhaltungselektronik und Ähnliches) ausgegeben.
Kinderarbeit in Entwicklungsländern
Offizielle statistische Zahlen über Kinderarbeit liegen v. a. für die Altersgruppe der Zehn- bis Vierzehnjährigen und vorwiegend für Jungen vor. Nach Schätzungen der IAO gibt es weltweit (2001) rd. 250 Mio. Kinder zwischen fünf und vierzehn Jahren, die Kinderarbeit verrichteten; das entspricht etwa 15 %-20 % aller Kinder dieser Altersgruppe. Nur etwa die Hälfte (rd. 120 Mio.) dieser Kinder hat neben der Arbeit die Möglichkeit, eine Schule zu besuchen, die übrigen müssen den ganzen Tag arbeiten. Dabei drohen den Kindern vielfach durch Misshandlungen, Unterernährung, überlange Arbeitszeiten und schlechte Arbeitsbedingungen körperliche und geistige Schäden. Besonders ausgeprägt ist die Kinderarbeit in den Entwicklungsländern; wobei die Erwerbsquote zwischen einzelnen Ländern und Regionen erheblich schwankt. Afrika weist mit 41 % den höchsten Anteil von Kinderarbeitern in der Altersgruppe der Fünf- bis Vierzehnjährigen auf, gefolgt von Asien mit 21 % sowie Lateinamerika und der Karibik mit 17 %. Gemessen an der Gesamtzahl der Kinderarbeiter weltweit steht Asien mit einem Anteil von 61 % an der Spitze, es folgen Afrika (32 %) und Lateinamerika (7 %).
Die Geschlechtsproportion bei Kinderarbeit beträgt etwa 3 : 2; auf drei arbeitende Jungen kommen zwei arbeitende Mädchen. Diese Relation verschiebt sich zuungunsten der Mädchen, je jünger die arbeitenden Kinder sind. Überdies wird die Vollzeithausarbeit vieler Mädchen (um die Erwerbstätigkeit der Eltern zu ermöglichen) statistisch nicht erfasst.
Am häufigsten findet sich Kinderarbeit auf dem Lande - neun von zehn Kindern arbeiten in der Landwirtschaft beziehungsweise ihrem Umfeld. In den städtischen Gebieten der Entwicklungsländer arbeiten Kinder v. a. im Handels- und Dienstleistungsgewerbe und in geringem Umfang im produktiven Bereich. Obwohl auf internationaler Ebene v. a. die Kinderarbeit in der Exportindustrie der Entwicklungsländer (Schuh-, Textil- und Bekleidungsindustrie, Teppichherstellung) Beachtung findet, sind tatsächlich die meisten Kinder in Branchen tätig, die heim. Konsumbedürfnisse abdecken. Im Durchschnitt trägt in den Entwicklungsländern ein Kinderarbeiter 24 % zum Familieneinkommen bei.
Kinderarbeit lässt sich hier wie folgt typisieren: 1) Kinderarbeit von Kindern, die mit oder unter Aufsicht ihrer Familien arbeiten (Heimarbeit, Hausindustrie, Familiengeschäft und Landwirtschaft); 2) Kinderarbeit von Kindern, die unter Aufsicht (Industrie, Manufaktur, Landwirtschaftsbetrieb), aber ohne Familienaufsicht arbeiten, und zwar a) als Lohnabhängige, b) als »Lehrlinge«, meist ohne Lohn, c) als Subarbeitnehmer von erwachsenen Arbeitnehmern, die ihnen einen Bruchteil des eigenen Lohnes für die »Helfertätigkeit« zahlen, d) als »Selbstständige«, z. B. Schuhputzer, Zeitungsverkäufer, e) als »Kindersklaven«, die von Unternehmen gezwungen werden, die Schulden ihrer Eltern zu tilgen; 3) Kinderarbeit von Kindern, die den Kontakt zu ihrer Familie verloren haben und arbeiten, betteln oder stehlen müssen, um zu überleben (Straßenkinder).
In den Entwicklungsländern müssen Kinder vom frühesten Alter an zum Unterhalt der Familie beitragen. Außerdem gibt es oft keine Schule in einer zumutbaren Entfernung, oder deren Kosten sind zu hoch, oder die Eltern ziehen den unmittelbaren Nutzen der Kinderarbeit dem langfristigen Nutzen des Schulbesuchs vor. Eine extreme Situation ergibt sich in Agrargesellschaften, wo die Grundbesitzverhältnisse den Pächtern, kleinen Farmern u. a. Abgaben aufzwingen, die den Haushaltsetat überschreiten, sodass die Kinder in Schuldknechtschaft geraten, aus der sie infolge der fortdauernden überhöhten Lasten nicht entkommen können. Weitere Formen sklavenähnlicher Kinderarbeit betreffen Hausangestellte (überwiegend Mädchen, die nicht nur extrem langen Arbeitszeiten, sondern nicht selten auch sexuellen Übergriffen ihrer Arbeitgeber ausgesetzt sind), Kinderarbeiter in der Textilindustrie und der Teppichknüpferei (z. B. in Nordafrika), in Steinbrüchen und Ziegeleien sowie in der »Sexindustrie« (Pornographie und Prostitution, v. a. in Thailand, Indonesien, Pakistan). Ein wachsendes, wenngleich nicht primär unter dem Aspekt der Kinderarbeit zu betrachtendes Problem stellen die ihrer Familie beraubten Kindersoldaten in den zahlreichen Konfliktherden Afrikas und Asiens dar.
Zur Bekämpfung der Kinderarbeit sind in den Entwicklungsländern vielfach die gesetzlichen Bestimmungen nicht hinreichend. Zudem fehlen die institutionellen Voraussetzungen zur Überwachung ihrer Einhaltung. Im Übrigen würde nach Einschätzung vieler internationaler Organisationen die bloße Durchsetzung des Rechts angesichts der wirtschaftlichen Bedingtheit der Kinderarbeit die Lage der betroffenen Kinder eher verschlimmern, da viele, aus vergleichsweise geschützten Arbeitsverhältnissen entlassen, in noch menschenunwürdigere Abhängigkeiten geraten und gefahrvolleren Tätigkeiten ausgesetzt würden. Derselbe Einwand wird gegen Bestrebungen in den Industrieländern erhoben, durch Boykott von Produkten aus Kinderarbeit diese selbst zu bekämpfen.
Da Kinderarbeit in der Dritten Welt ein Armutsphänomen ist, kann sie nur durch langfristige Strategien überwunden werden. Dazu muss zum einen durch Erforschung von Ausmaß und Erscheinungsformen der Kinderarbeit und Information der Öffentlichkeit in den Entwicklungsländern ein entsprechendes Problembewusstsein in der Bevölkerung geschaffen werden, sodass Kinderarbeit nicht mehr als unabänderlicher Teil der gesellschaftlichen Wirklichkeit betrachtet wird. Doch erst durch den Ausbau des Bildungswesens und der beruflichen Qualifikation sowie durch die Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Armut insgesamt kann der Kinderarbeit auf lange Sicht der Boden entzogen werden. Hierbei kommen nicht nur den Regierungen der Entwicklungsländer, sondern auch der internationalen Staatengemeinschaft und den Nichtregierungsorganisationen wichtige Aufgaben zu.
Kinderarbeit in der Geschichte
Im Mittelalter mussten Kinder in Haus- und Landwirtschaft arbeiten und ebenso wie die Eltern Frondienste leisten, sobald sie als arbeitsfähig galten. Die im Kapitalismus aufkommende massenhafte Kinderarbeit in Manufaktur, Verlag und Fabrik erfolgte im Gegensatz zu früher getrennt von der Familie. Der Verbreitung der Kinderarbeit in diesem Bereich kam entgegen, dass mit der Industrialisierung Produktionsprozesse und Fertigungsverfahren aufkamen, für die Kinder nicht nur ohne jegliche Ausbildung eingesetzt werden konnten, sondern für die sie wegen der erforderlichen Fingerfertigkeit (z. B. in der Spinnerei) als prädestiniert angesehen wurden. Neben der Kinderarbeit in Fabriken und Bergwerken (mit extrem schweren und gefährlichen Arbeitsbedingungen) war Kinderarbeit weiterhin verbreitet im Handwerk, bei sonstiger gewerblicher Beschäftigung, in häuslichen Diensten, bei Botendiensten, im Handel, in der Gast- und Schankwirtschaft und im großen Umfang in der Landwirtschaft.
Erst allmählich konnte ein Verbot der Kinderarbeit in Deutschland und anderen Industrieländern durchgesetzt werden. Dafür waren mehrere Gründe ausschlaggebend: 1) Die negativen Auswirkungen der Kinderarbeit auf den Gesundheitszustand der Bevölkerung aufgrund von Arbeitsunfällen und chronischen Gesundheitsschäden sowie einer hohen Kindersterblichkeit unter Kinderarbeitern wurden bereits von den Fabrikinspektoren (Vorläufer der Gewerbeaufsicht) und vonseiten des Militärs bestätigt, das über mangelnde Tauglichkeit der Rekruten klagte. 2) Die technische Entwicklung führte dazu, dass Kinder den erhöhten Qualifikationsanforderungen in der Produktion nicht mehr genügten. 3) In Durchsetzung der Schulpflicht wurden Gesetze erreicht, die einen zumindest prinzipiell nicht von Kinderarbeit gestörten Schulbesuch ermöglichen mussten. 4) Die mit der Erwachsenenbeschäftigung konkurrierende Kinderarbeit wurde von der erstarkenden Arbeiterbewegung zunehmend politisch bekämpft.
In Preußen wurde 1839 ein erster gesetzlicher Kinderarbeitsschutz geschaffen, um die gravierendsten Auswirkungen des Raubbaues an kindlicher Arbeitskraft einzudämmen. Die regelmäßige Kinderarbeit in Fabriken, Berg-, Hütten- und Pochwerken von Kindern unter neun Jahren wurde verboten, die Arbeit der Neun- bis unter Sechzehnjährigen auf zehn Stunden (zwischen 5 Uhr morgens und 9 Uhr abends) beschränkt, Nacht- und Sonntagsarbeit für diese Altersgruppe verboten. Mangelnde Überwachung und besonders die materielle Not der Familien verhinderten allerdings eine Eindämmung der Kinderarbeit, sodass der preußische Staat die gesetzlichen Maßnahmen verschärfte und Fabrikarbeit seit 1855 nur noch ab dem zwölften Lebensjahr erlaubte.
Erst im Jahre 1903 wurde im Kinderschutzgesetz der Arbeitsschutz auf alle gewerbliche Betriebe ausgedehnt. Im Ersten Weltkrieg wurde der damalige Jugendarbeitsschutz faktisch außer Kraft gesetzt. Die noch Mitte der 1920er-Jahre anhaltende und bis 1933 stark steigende Jugendarbeitslosigkeit ist der wesentliche Grund dafür, dass in der Weimarer Republik keinerlei gesetzliche Verbesserungen zum Arbeitsschutz von Kindern erreicht wurden. Unter nationalsozialistischer Herrschaft trat im Jahre 1939 das »Gesetz über die Kinderarbeit und die Arbeitszeit Jugendlicher« in Kraft, wurde aber schon acht Monate später mit der Kriegsnotverordnung wieder aufgehoben. In den Konzentrationslagern wurden 1,5 Mio. meist »nichtarische« Kinder der Vernichtung durch Arbeit ausgesetzt.
J. Kuczynski: Studien zur Gesch. der Lage des arbeitenden Kindes in Dtl. von 1700 bis zur Gegenwart (Berlin-Ost 1968);
L. Adolphs: Industrielle K. im 19. Jh. unter Berücksichtigung des Duisburger Raumes (1972);
K. u. Kinderschutz in Dtl. 1783-1976, hg. v. S. Quandt (1978);
Exploitation of child labor, hg. v. den Vereinten Nationen (New York 1982);
Child labour. Targeting the intolerable. Sixth item of the agenda (Genf 1996);
Strassenkinder u. K., hg. v. C. Adick (1997);
Zum Beispiel K., bearb. v. U. Pollmann (11999);
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Kịn|der|ar|beit, die <o. Pl.>: von Kindern zu Erwerbszwecken verrichtete Arbeit: K. ist verboten; Jetzt rückt Spanien ... dem in allen Mittelmeerländern akuten Problem der K. zu Leibe (MM 1. 9. 72, 33); Zweieinhalb Millionen bekräftigten ihre Forderung »Nieder mit der Kinderarbeit!« mit ihrem Fingerabdruck (Stern 25, 1998, 46).
Universal-Lexikon. 2012.