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Beamte
Be|ạm|te(r) 〈f. 30 (m. 29)〉 Inhaber eines öffentl. Amtes, entweder im Staatsdienst (Staats\Beamte) od. im Dienst einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts ● politische Beamte bestimmte höhere Ministerialbeamte, wie z. B. Staatssekretäre und Ministerialdirektoren; er arbeitet als Beamter im einfachen, mittleren, höheren, gehobenen Dienst

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Beamte,
 
im weitesten Sinne die Inhaber eines Verwaltungsamtes im öffentlichen oder privaten Dienst.
 
 Begriff
 
In Deutschland ist nach engerem und eigentlichem Verständnis jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes, der zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht, ein Beamter. Dieser staatsrechtliche Beamtenbegriff ist dem geltenden Beamtenrecht zugrunde gelegt. Daneben gibt es - durch unterschiedliche Rechtsfunktionen bedingt - die umfassenderen Begriffe des Beamten im haftungsrechtlichen Sinne (Staatshaftung) sowie im Strafrecht, dem zufolge Beamte im Sinne von Amtsträgern Personen sind, die von einer zuständigen Stelle in allgemeiner Weise oder durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Hoheitsakt zu öffentlich-rechtlichen Dienstverrichtungen berufen sind, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind oder staatlichen Zwecken dienen.
 
Je nach dem Dienstherrn wird in Deutschland zwischen Bundes-, Landes-, Gemeinde-(Kommunal-)Beamten und Beamten sonstiger juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterschieden. Unmittelbarer Bundes- oder Landesbeamter ist, wer den Bund oder ein Land zum Dienstherrn hat, mittelbarer, wer eine der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterworfene juristische Person des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn hat.
 
Es wird weiterhin zwischen Berufsbeamten und den ehrenamtlich tätigen Ehrenbeamten (Ehrenamt) unterschieden. Ferner gibt es Wahlbeamte, dies sind insbesondere Kommunalbeamte, deren Berufung in das Beamtenverhältnis eine besondere Wahl voraussetzt. Politische Beamte sind solche, die wegen ihrer Stellung und ihres Aufgabenkreises in besonderer Weise mit den politischen Ansichten und Zielen der Regierung übereinstimmen müssen (z. B. Staatssekretäre). Richter sind keine Beamten im engen Sinne des Beamtenrechts, für sie gilt vorrangig das Deutsche Richtergesetz.
 
 Rechtsverhältnis
 
Rechtsgrundlagen:
 
Die Rechtsverhältnisse der Beamten werden durch das Beamtenrecht geregelt. Ihre Ordnung muss bestimmten verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere die »hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums« berücksichtigen (Art. 33 Absatz 5 GG). Sie begründen die Sicherung des Beamtentums als Institution, sollen seiner zeitgemäßen Fortentwicklung aber nicht im Wege stehen und umfassen im Wesentlichen die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Beamtentums, und zwar als Hauptberuf auf Lebenszeit, das Laufbahnprinzip, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, namentlich das Recht des Beamten auf dem Amt angemessene Bezüge und weitere Versorgung, die Treuepflicht, insbesondere die Verpflichtung, jederzeit aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung des GG einzutreten. Für die Beamten des Bundes sind maßgeblich das Bundesbeamtengesetz in der Fassung vom 31. 3. 1999 (BBG), das Bundesbesoldungsgesetz vom 3. 12. 1998 (BBesG), die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung vom 20. 7. 1967, das Bundesbeamtenpolizeibeamtengesetz in der Fassung vom 3. 6. 1976 (BPolBG) sowie zahlreiche weitere Vorschriften, u. a. Übergangsregelungen für die neuen Bundesländer. Für die Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der unter Landesaufsicht stehenden sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Rechtsgrundsätze des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. 3. 1999 (BRRG) und die ihnen entsprechenden Landesbeamtengesetze, ferner die Besoldungs- und Disziplinargesetze u. a. der Länder. (öffentlicher Dienst)
 
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis übertragen werden dürfen. Die Ausübung derartiger hoheitsrechtlichen Aufgaben darf - dem Wortlaut des GG zufolge - als ständige Aufgabe grundsätzlich nur Beamten übertragen werden (Beamtenvorbehalt oder Funktionsvorbehalt). Auf diese Weise soll eine hoheitliche Staatsaufgaben besonders eng verbundene Gruppe von Bediensteten den Bestand des Staates und die Wahrnehmung seiner Aufgaben auch in Krisenzeiten sichern.
 
Begründung und Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses:
 
Das Beamtenverhältnis kann, je nach Voraussetzung, auf Lebenszeit (Mindestalter 27 Jahre), auf Zeit (so in der Regel bei Wahlbeamten), auf Probe oder auf Widerruf (so bei Beamten im Vorbereitungsdienst, z. B. im Referendariat) begründet werden. Bewerber sind in geeigneten Fällen durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Ihre Auswahl ist nach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung möglich, wenn der Bewerber Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der EU besitzt, die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt, und die für seine Laufbahn notwendige Vor- und Ausbildung besitzt (»Laufbahnbewerber«) oder, abweichend von dieser letzteren Voraussetzung, die erforderliche Befähigung durch Lebens- oder Berufserfahrung erworben hat (»andere Bewerber«). Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher in ein Beamtenverhältnis berufen werden. Je nach den Vor- und Ausbildungsanforderungen, die an die Laufbahnbewerber gestellt werden, wird zwischen den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes unterschieden.
 
Die Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung) erfolgt durch Ernennung. Diese ist ein förmlicher Verwaltungsakt (also kein Vertrag) und geschieht durch Aushändigung einer Urkunde, die unabdingbar die Worte »unter Berufung in das Beamtenverhältnis« und einen die Art des Beamtenverhältnisses (auf Lebenszeit, Zeit oder ähnlich) bestimmenden Zusatz enthalten muss. Dabei wird ein Amtseid abgelegt. Von der Einstellung ist die Anstellung zu unterscheiden. Eine Beförderung (Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung) setzt die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen, insbesondere an die Bewährung des Beamten, voraus. Bei schwerwiegenden Mängeln (z. B. Fehlen einer Ernennungsurkunde) ist die Ernennung nichtig, in minder schweren Fällen rücknehmbar. Amtshandlungen des unwirksam ernannten Beamten bleiben im Außenverhältnis jedoch wirksam. Der Beamte kann, unter Umständen ohne seine Zustimmung, vorübergehend an eine andere Dienststelle abgeordnet (Abordnung) oder in ein anderes Amt versetzt (Versetzung ) werden (Ausnahmen gelten für Hochschullehrer und Mitglieder der Rechnungshöfe).
 
Beendigung des Beamtenverhältnisses:
 
Das Beamtenverhältnis endet durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Verlust der Beamtenrechte durch Strafurteil, Entfernung aus dem Dienst nach der Bundesdisziplinarordnung, bei Zeitbeamten durch Zeitablauf. Die nicht genehmigte Wohnsitznahme des Beamten im Ausland führt automatisch zum Erlöschen des Beamtenverhältnisses.
 
  Rechte und Pflichten
 
Mit dem Beamtenstatus verbinden sich eine Reihe von Rechten und Pflichten. Der Beamte hat sein Amt unparteiisch, gerecht und zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Er muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des GG bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Er hat die Pflicht zur vollen Hingabe der Arbeitskraft und zu achtungswürdigem Verhalten in und außerhalb des Dienstes; Letzteres gilt auch für Beamte im Ruhestand. Der Beamte hat seinem Vorgesetzten gegenüber Unterstützung und Gehorsam zu leisten; Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen muss er geltend machen, die Weisungen aber letztlich ausführen, wenn sie nicht gegen Strafrecht und Menschenwürde verstoßen. Er hat die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (Amtsgeheimnis). Belohnungen und Geschenke im Hinblick auf sein Amt darf er nicht annehmen. Nebentätigkeiten sind, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, genehmigungspflichtig. Wegen seines besonderen Dienst- und Treueverhältnisses darf er nicht streiken.
 
Verstöße gegen die Beamtenpflichten sind Dienstvergehen; sie unterliegen der disziplinarischen Ahndung (Disziplinarrecht) und können Regressansprüche auslösen. Im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses hat der Dienstherr für das Wohl des Beamten und seiner Familie auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu sorgen. Ihm obliegt die Pflicht, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und seiner Stellung als Beamter zu schützen. Der Beamte hat insbesondere Anspruch auf Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts durch Gewährung von Dienst- und Versorgungsbezügen (Besoldung, Versorgung). Daneben werden Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gezahlt. Dem Beamten steht Ersatz von Reise- und Umzugskosten zu. Der Beamte hat ein Recht auf angemessene Arbeitsbedingungen und eine Dienstbezeichnung. Aus bestimmten familiären Gründen kann der Dienstherr auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung gewähren. Dem Beamten steht ein jährlicher Erholungsurlaub zu; darüber hinaus kann ihm aus anderen Gründen Urlaub eingeräumt werden. Beamte können Anträge stellen und Beschwerden vorbringen, ihre Personalakten einsehen und ein Dienstzeugnis verlangen. Sie haben das Recht, sich in Gewerkschaften und Berufsverbänden zusammenzuschließen. Ihre Mitwirkungsrechte in sozialen und personellen Angelegenheiten nimmt die Personalvertretung wahr. Zur Durchsetzung seiner Rechte steht dem Beamten der Verwaltungsrechtsweg offen. - In der DDR gab es kein Berufsbeamtentum. Art. 20 Einigungsvertrag sieht jedoch vor, dass die Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben so bald wie möglich Beamten zu übertragen ist. Die bestehenden Arbeitsverhältnisse wurden zunächst von der eine Einrichtung fortführenden Körperschaft (Bund oder Land) weitergeführt. Für nicht übernommene Einrichtungen wurde im Einigungsvertrag das Ruhen der Arbeitsverhältnisse mit befristetem Wartegeldanspruch vereinbart. Wer bis zum Ablauf der Frist nicht übernommen wurde, galt ohne vorherige Kündigung als arbeitslos. Des Weiteren sah der Einigungsvertrag bis zum 31. 12. 1993 erweiterte Kündigungsmöglichkeiten (z. B. wegen mangelnden Bedarfs) vor. Inzwischen wurde in den neuen Bundesländern auf der Grundlage der erlassenen Landesbeamtengesetze (z. B. sächsisches Beamtengesetz in der Fassung vom 16. 6. 1994) und des Bundesrechts ein Berufsbeamtentum aufgebaut.
 
In Österreich gibt es Bundes-, Landes- und Gemeindebeamte, die als »ernannte berufsmäßige Verwaltungsorgane« von den Vertragsbediensteten (Gesetz vom 17. 3. 1948 ) unterschieden werden. Allen öffentlichen Bediensteten ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet. Die dienstliche und disziplinäre Stellung der Bundesbeamten ist durch Bundesgesetz (insbesondere Dienstrechtsgesetz vom 27. 6. 1979 und Richterdienstgesetz vom 14. 12. 1961), jene der Landes- und Gemeindebeamten durch Landesgesetz geregelt. Im Übrigen sind die österreichischen Beamtenverhältnisse mit den deutschen vergleichbar. Die Stellung eines politischen Beamten gibt es in Österreich aber nicht.
 
In der Schweiz hat sich das Recht der Beamten erst spät entwickelt (für die Bundesebene neugeordnet durch Gesetz vom 30. 6. 1927, seither mehrfach geändert). Charakteristisches Merkmal des schweizerischen Beamtenrechts ist die Wahl des Beamten auf eine feste Amtszeit von meist vier oder sechs Jahren, nach deren Ablauf er eine Bestätigung für eine weitere Amtszeit benötigt. Die Bestellung erfolgt durch eine vorgesetzte Amtsstelle oder eine politische Behörde (Bundesrat, kantonale Regierung), für Gemeinde- und Bezirksbeamte auch durch Volkswahl. Am 1. 1. 2002 wird in der Bundesverwaltung das Bundespersonalgesetz in Kraft treten, das den Beamtenstatus auf Bundesebene abschafft. Das Arbeitsverhältnis wird dann durch einen schriftlichen öffentlich-rechtlichen Einzelarbeitsvertrag begründet. Mit dem neuen Recht soll u. a. eine moderne Personalpolitik ermöglicht sowie ein zielgerichtetes und wirtschaftliches Arbeiten gefördert werden, Leistungen sollen honoriert werden. Für die SBB ist das Gesetz bereits am 1. 1. 2001, für die Post wird es voraussichtlich 2002 in Kraft treten. In den meisten Kantonen wurde der Beamtenstatus bereits vorher abgeschafft.
 
Die Rechtsstellung der Beamten der EG ist im Statut der Beamten der EG von 1968 (zahlreichen Änderungen) geregelt, das ein eigenes Dienstrecht der Gemeinschaften beinhaltet.
 
 Geschichte
 
Inhaber eines öffentlichen Amtes (und somit Beamte im weitesten Sinne) hat es bei vielen staatlich organisierten Völkern und zu allen Zeiten gegeben, so z. B. im antiken Rom der späten Kaiserzeit (Römisches Reich) und im Byzantinischen Reich. Die arabischen, türkischen und persisch-muslimischen Staaten des Mittelalters nahmen die bürokratischen Traditionen der spätantiken Reiche - des byzantinischen im Mittelmeerraum, des persisch-sassanidischen in Irak, Iran und Zentralasien - auf und entwickelten sie fort. Das Beamtentum im Königreich Sizilien unter den normannischen und staufischen Herrschern (11.-13. Jahrhundert) erwuchs aus der arabischen Domänen- und Finanzverwaltung der Insel und der öffentlichen Wirtschaft des byzantinischen Kalabrien.
 
Im engeren Sinn ist der Begriff des Beamten jedoch auf Amtsträger des modernen Staates zu beschränken. Das juristisch, dann kameralistisch vorgebildete Beamtentum entwickelte sich als besonderer Berufsstand im Europa des ausgehenden Mittelalters, nachdem sich das System persönlich unabhängiger Lehnsträger nicht als wirkungsvolles Instrumentarium zur Verwirklichung staatspolitischer Ziele erwiesen hatte und eine allmähliche Umgestaltung in Richtung auf die Herausbildung eines abhängigen Ministerialstandes erfuhr. Die Ministerialen waren zunächst nur für die Betreuung der landesherrlichen Vermögen (Domänen) zuständig. Später übernahmen im römischen Recht ausgebildete Absolventen der (vielfach neu gegründeten) Universität diese Funktionen im Rahmen eines erweiterten Aufgabenbereiches.
 
Im kontinentaleuropäischen Staat des 17. und 18. Jahrhunderts wurde das Berufsbeamtentum neben dem Offiziersstand zur staatstragenden Schicht (»Militär- und Beamtenstaat«). Sah sich der Beamte als »Fürstendiener« ursprünglich ausschließlich in einer persönlichen Treue- und Gehorsamsbindung zum Landesherrn, so entwickelte er sich in der Zeit des aufgeklärten Absolutismus mehr und mehr zu einem »Staatsdiener«, der nicht allein in einer persönlichen Rechtsbeziehung zu seinem Monarchen, sondern darüber hinaus auch in einer ethisch motivierten Bindung an den Staat als solchen stand.
 
Im 19. Jahrhundert bewahrte und festigte das Berufsbeamtentum seine Funktionen im öffentlichen Leben.
 
In Deutschland trat das Beamtentum v. a. im frühen 19. Jahrhundert oft für Verwaltungsreformen im konstitutionellen Sinn ein (z. B. in Preußen: die stein-hardenbergschen Reformen). Im Verlauf des 19. Jahrhunderts zeigten sich in der deutschen Beamtenschaft sowohl liberale als auch (verstärkt in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts) konservative Strömungen, die sich in den Verfassungsdiskussionen dieser Zeit artikulierten. Ein vielgestaltiges System von Nobilitierungen und Ordensverleihungen verstärkte die traditionell enge Bindung an die Krone. Nach Gründung des Deutschen Reiches (1871) entstand neben einem Landes- auch ein Reichsbeamtentum. Nach dem Sturz der Monarchie und der Ausrufung der Republik (1918) stellte sich die Beamtenschaft im bürokratischen Ablauf ihrer Aufgaben zwar auf den neuen Staat ein, bewahrte aber, als Gesamterscheinung gesehen, Distanz zur Weimarer Republik und zur parlamentarischen Demokratie. Im Zuge der Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur wurden v. a. politisch und/oder rassisch missliebige Beamte unter Berufung auf das »Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums« (7. 4. 1933 aus ihren Ämtern entlassen. Mit der Neuregelung der beamtenrechtlichen Bestimmungen legte die nationalsozialistische Reichsregierung die Beamten auf die Person Hitlers fest. Nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Deutschlands wurden die wegen ihres Einsatzes für den nationalsozialistischen Staat als politisch belastet geltenden Beamten teils suspendiert, teils entlassen (Entnazifizierung). Trotz mancher Kritik an der Haltung der Beamten in der Vergangenheit und ihrer Rechtsstellung erkannten die Bundesrepublik Deutschland (GG, Art. 33) und ihre Länder das Berufsbeamtentum wieder an. In den Ländern der DDR wurde das Berufsbeamtentum bereits 1945 abgeschafft. Für Staatsbedienstete galt grundsätzlich das allgemeine Arbeitsrecht.
 
Literatur:
 
A. Köttgen: Das dt. Berufsbeamtentum u. die parlamentar. Demokratie (1928);
 
Beamtentum im Dritten Reich, hg. v. H. Mommsen (1966);
 E. Plog u. a.: Komm. zum Bundesbeamten-Ges., Losebl. (1966 ff.);
 M. Stegmüller u. a.: Beamtenversorgungs-Ges., Losebl. (1976 ff.);
 D. Kugele: Der polit. B. (21978);
 H. Hattenhauer: Gesch. des Beamtentums (1980);
 W. Thiele: Die Entwicklung des dt. Berufsbeamtentums. Preußen als Ausgangspunkt modernen Beamtentums (1981);
 H. Schröder u. a.: Das Laufbahnrecht der Bundes-B., Losebl. (1985 ff.);
 H. J. Wolff, Verwaltungsrecht, fortgef. v. O. Bachof, bearb. v. R. Stober, Bd. 1 (101994);
 J. Monhemius: B.-Recht (1995).

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Be|ạm|te, der; -n, -n <Dekl. ↑Abgeordnete> [subst. aus veraltet beamt, Kurzf. von ↑beamtet]: jmd., der im öffentlichen Dienst (bei Bund, Land, Gemeinde u. Ä.) od. im Dienst einer Körperschaft des öffentlichen Rechts steht und ein bestimmtes Rechtsverhältnis seinem Dienstherrn gegenüber hat: ein pflichttreuer, kleiner -r; politischer -r (Beamter [z. B. Staatssekretär, Regierungspräsident], der ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in fortwährender Übereinstimmung mit der jeweiligen Bundes- od. Landesregierung stehen muss u. der jederzeit [z. B. bei einem Regierungswechsel] in den Ruhestand versetzt werden kann); die höheren -n; sämtliche -n/(auch:) B.; zwei B. erstatteten Bericht; tüchtigem -n/(veraltet:) -m wurde Auszeichnung verliehen; ihm als -n/(neben:) -m; die Ernennung städtischer -r/(veraltend:) -n; Weil aber Langer noch -r auf Probe sei, müsse er ... mit der Entfernung aus dem Schuldienst rechnen (Spiegel 11, 1983, 49).

Universal-Lexikon. 2012.