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Arbeitsrecht
Ạr|beits|recht 〈n. 11alle Vorschriften u. Gesetze, die die Stellung der Arbeitnehmer regeln

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Ạr|beits|recht, das:
1. <o. Pl.> Gesamtheit der Gesetze u. Regelungen zur vertraglichen, abhängigen Arbeit.
2. eines der Rechte der Arbeitnehmerschaft.

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Arbeitsrecht,
 
der Teil des Rechts, der die Stellung des unselbstständigen Arbeitnehmers regelt. Es ist als Sonderrecht seit dem 19. Jahrhundert entwickelt worden und in eine Vielzahl von Einzelvorschriften zersplittert, die teilweise dem Privat- und teilweise dem öffentlichen Recht im weiteren Sinn zuzuordnen sind. Die Strukturen des Arbeitsrechts werden von der Wirtschaftsverfassung eines Landes bestimmt. Unter der Herrschaft des GG, das keine bestimmte Wirtschaftsverfassung vorgibt, hat sich Deutschland für die soziale Marktwirtschaft entschieden, die einerseits die freie Entscheidung der Wirtschaftssubjekte befürwortet und daher die Vertragsfreiheit betont, andererseits sich dem Schutz des sozial Schwächeren verpflichtet fühlt und in die Gestaltung des Arbeitslebens durch zwingende Rechtsregeln regulierend eingreift, wobei der Gesetzgeber auf den Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bedacht sein muss. Ansatzpunkt für die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers bildet Art. 74 Nummer 12 GG, der das Arbeitsrecht der konkurrierenden Gesetzgebung von Bund und Ländern zuweist.
 
Soweit das Arbeitsrecht zum Privatrecht gehört, ist es besonders Individualarbeitsrecht des einzelnen Arbeitsverhältnisses, in dessen Mittelpunkt der Arbeitsvertrag steht, der in die Vorschriften z. B. des BGB, HGB oder der Gewerbeordnung eingebunden ist. Dem öffentlichen Recht werden die Bestimmungen zugerechnet, die mit überindividuellem Charakter dem Schutz gegen Gefahren bei der Arbeit dienen (so die Arbeitsstätten-VO vom 20. 3. 1975), die die Arbeitszeit betreffen (Arbeitszeitgesetz vom 6. 6. 1994) und die den Kündigungsschutz normieren (Kündigungsschutzgesetz in der Fassung vom 25. 8. 1969). Ferner bestehen Schutzbestimmungen für einzelne Gruppen von Arbeitnehmern (Frauenarbeit, Heimarbeit, Jugendschutz, Mutterschutz, Schwerbehinderte). Durch die Anerkennung der Gewerkschaften als gleichberechtigte Vertragsparteien ist das kollektive Arbeitsrecht entstanden, das das Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht (Mitbestimmung) umfasst. Schließlich ist auch das Recht der Arbeitsstreitigkeiten ein Bestandteil des Arbeitsrechts (Arbeitsgerichtsbarkeit). - Für Beamte gelten die Sonderregeln des Beamtenrechts.
 
In Österreich haben zahlreiche Sondergesetze (Gewerbeordnungen 1859/1973, Angestelltengesetz 1921, Arbeitszeitgesetz 1969 u. a.) die Geltung der §§ 1153-1164 ABGB für Arbeitsverträge zurückgedrängt, besonders die Gestaltungsfreiheit beschränkt. (Ungünstigen) Einzelverträgen gehen zudem die zahlreich bestehenden Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen (beides unmittelbar verbindliche, kollektive Vereinbarungen) vor. Verschiedene Schutzgesetze sichern Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern (z. B. Arbeitnehmerschutzgesetz 1972). Das kollektive Arbeitsrecht ist im Arbeitsverfassungsgesetz 1973 normiert. In den letzten Jahren erfolgte eine völlige Neugestaltung (Privatisierung) der Arbeitsvermittlung (Arbeitsmarktförderungsgesetz, Arbeitsmarktservicegesetz 1994); eine Neukonzeption des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und verschiedener Anpassungen an das Recht der EU (z. B. Arbeitsvertragssunpassungsgesetz 1993) wurden vorgenommen. Bereits seit 1988 ist die Leiharbeit durch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geregelt; das 1992 umfassend novellierte Gleichbehandlungsgesetz versucht die Diskriminierung weiblicher Arbeitnehmer zu verhindern. In der Schweiz ist das Arbeitsrecht weitgehend Bundessache. Den Arbeitsvertrag regelt das OR (Art. 319 ff.), doch gehen dem Einzelvertrag auf weiten Gebieten die Gesamtarbeitsverträge vor, welche nach Gesetz vom 28. 9. 1956 allgemein verbindlich erklärt werden können. Das Arbeitsgesetz vom 13. 3. 1964 regelt umfassend das öffentliche Arbeitsrecht bezüglich Arbeitszeit, Lohnzahlungen bei Krankheit, Schutzvorkehrungen zugunsten von Kindern und weiblichen Arbeitskräften.
 
Literatur:
 
J.-F. Stöckli: Der Inhalt des Gesamtarbeitsvertrages (Bern 1990);
 D. Brand u. a.: Der Einzelarbeitsvertrag im Obligationenrecht (1991);
 G. Schaub: A.-Hb. (71992);
 J. Berger: Einf. in das österr. Arbeits- u. Sozialrecht (Wien 51993);
 A. Söllner: Grundr. des A. (111994);
 G. Schaub: A. von A-Z (141994).

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Ạr|beits|recht, das <o. Pl.>: Recht auf dem Gebiet der vertraglichen, abhängigen Arbeit.

Universal-Lexikon. 2012.