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Staatsangehörigkeit
Nationalität; Staatsbürgerschaft; Staatszugehörigkeit

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Staats|an|ge|hö|rig|keit ['ʃta:ts̮|angəhø:rɪçkai̮t], die; -, -en:
Zugehörigkeit zu einem Staat:
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen; jmdm. die Staatsangehörigkeit ab-, zuerkennen.
Syn.: Nationalität.

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Staats|an|ge|hö|rig|keit 〈f. 20Zugehörigkeit zu einem bestimmten Staat; Sy Staatsbürgerschaft ● die deutsche \Staatsangehörigkeit besitzen

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Staats|an|ge|hö|rig|keit , die; -, -en:
juristische Zugehörigkeit zu einem bestimmten Staat, Nationalität (1 a):
seine S. ist deutsch;
die schwedische S. annehmen, besitzen;
welche S. haben Sie?;
sie bemüht sich um die deutsche, um eine doppelte S.

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Staats|angehörigkeit,
 
rechtliche Stellung einer Person als Mitglied eines Staates, kraft deren sie an dessen staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten teilhat. Während in der Regel alle sich in einem Staat aufhaltenden Personen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit den allgemeinen Gesetzen unterworfen sind, sind die staatsbürgerlichen Rechte im engeren Sinn (Wahlrecht, Teilnahme an Volksabstimmung), der diplomatische Schutz und der Anspruch, sich im Staatsgebiet aufhalten zu können, ebenso wie die Wehrpflicht auf Staatsangehörige beschränkt.
 
Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit gilt entweder das Abstammungsprinzip (»ius sanguinis«): Maßgebend ist die Staatsangehörigkeit der Eltern; bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Eltern wird das Kind Doppelstaater oder erhält die Staatsangehörigkeit eines Elternteils; bei nichtehelichen Kindern ist meist die Staatsangehörigkeit der Mutter ausschlaggebend. Oder es gilt das Gebietsprinzip (»ius soli«): Danach ist maßgebend, auf welchem Staatsgebiet die Geburt erfolgt (die Prinzipien können auch »gemischt« sein). Welches von ihnen gilt, richtet sich nach den Staatsangehörigkeitsgesetzen der einzelnen Staaten. Da diese sich widersprechende Regelungen des Einzelfalls enthalten können, ergeben sich viele Kollisions- und Konfliktmöglichkeiten (z. B. mit Folgen bei der Wehrpflicht), besonders die Möglichkeit der Doppel- oder Mehrstaatsangehörigkeit (Doppelbürgerrecht, »sujet mixte«). Personen, die die Voraussetzungen für die Staatsangehörigkeit in keinem Staat erfüllen, sind Staatenlose.
 
In Deutschland gilt das Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. 7. 1913, das zuletzt durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. 7. 1999 geändert wurde. Auch in der DDR war das Gesetz von 1913 in Kraft, bis es durch das Staatsbürgerschaftsgesetze der DDR vom 20. 2. 1967 aufgehoben wurde. Dieses Gesetz ging von einer eigenen Staatsbürgerschaft der DDR aus, während die Bundesrepublik Deutschland an einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in beiden deutschen Staaten festhielt. Seit der Vereinigung am 3. 10. 1990 gilt nur die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie wird erworben: 1) durch Geburt, wenn ein Elternteil (Vater oder Mutter) Deutscher ist (Abstammungsprinzip); 2) durch Annahme als Kind durch einen Deutschen; 3) durch Einbürgerung, vorgenommen von den zuständigen Landesbehörden (meist der Regierungs-Präs.) in der Regel als Ermessensentscheidung (die Länder verleihen somit die deutsche Staatsangehörigkeit). Mindestvoraussetzungen sind: Aufenthalt und Wohnsitz im Inland, Unbescholtenheit und die Gewähr, für den Lebensunterhalt selbst sorgen zu können. Während früher eine Ausländerin durch Eheschließung mit einem Deutschen unmittelbar die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb, ist heute dafür eine Einbürgerung erforderlich; doch sollen Ehegatten deutscher Staatsangehöriger unter den für die Naturalisation bestehenden Voraussetzungen eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder durch die Eheschließung verlieren und gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen, und keine besonderen Gründe der Einbürgerung entgegenstehen. Seit dem 1. 1. 2000 gilt in beschränktem Umfang zusätzlich das Territorialitätsprinzip. Danach erwirbt ein im Inland geborenes Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt, wenn sich der Vater oder die Mutter seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Haben Kinder nach dieser Regelung eine doppelte Staatsangehörigkeit, müssen sie sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres binnen fünf Jahren zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, muss die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nachweisen, ansonsten geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, wenn nicht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt wurde.
 
Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein: 1) bei Adoption eines Kindes durch einen Ausländer, wenn es dessen Staatsangehörigkeit erwirbt, es sei denn, es bleibt mit einem deutschen Elternteil verwandt; 2) bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag, ohne dass eine schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erwirkt worden ist; 3) bei Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag an die zuständige Landeszentralbehörde; 4) durch Verzicht eines Doppel- oder Mehrstaaters auf die deutsche Staatsangehörigkeit; 5) durch unerlaubten Wehrdienst in fremden Streitkräften. Nach Art. 16 Absatz 1 GG ist eine Ausbürgerung verboten; ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit darf nur eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
 
Gemäß Art. 116 Absatz 1 GG ist Deutscher auch, wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, als Flüchtling oder Vertriebener deutsche Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. 12. 1937 Aufnahme fand. Diese »Statusdeutschen«, die früher Einbürgerung verlangen konnten, haben am 1. 8. 1999 kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Spätaussiedler erwerben diese mit der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 Bundesvertriebenengesetz - Bis 1935 bestand neben der Reichsangehörigkeit eine Landes(staats)angehörigkeit, die jener gegenüber als das primäre Rechtsverhältnis galt (Indigenat).
 
In Österreich ist das Staatsbürgerschaftsrecht Bundessache in der Gesetzgebung und Landessache in der Vollziehung (Art. 11 Absatz 1 Ziffer 1 Bundes-Verfassungsgesetz). Es besteht eine einheitliche Staatsbürgerschaft; darüber hinaus sind die Staatsbürger, die in einem Land einen Hauptwohnsitz haben, dessen Landesbürger (Art. 6 Bundes-Verfassungsgesetz). Zurzeit gilt das Staatsbürgerschaftsgesetze 1985, mit Wirkung vom 1. 1. 1999 geändert. Danach wird die Staatsangehörigkeit v. a. durch Abstammung, Verleihung und durch Dienstantritt als ordentlicher Universitätsprofessor oder als ordentlicher Hochschulprofessor erworben. Die Staatsangehörigkeit wird verloren durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, durch Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates, durch Entziehung und Verzicht. - In der Schweiz sind für die Staatsangehörigkeit die Bundesverfassung und das Bundesgesetze über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 29. 9. 1952 maßgebend. Jeder Schweizer besitzt drei Bürgerrechte: Die eidgenössische Staatsangehörigkeit impliziert auch den Besitz eines Kantons- und eines Gemeindebürgerrechts. Bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit können Schweizer ihre schweizerische Staatsangehörigkeit beibehalten. Mit der seit 1. 1. 1992 in Kraft gesetzten umfassenden Revision des Bürgerrechtsgesetzes erhält eine Ausländerin, die einen Schweizer heiratet, nicht mehr automatisch die schweizerische Staatsangehörigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für ausländische Staatsangehörige nach wie vor die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung; für Kinder gelten Sonderbestimmungen.
 
Die Integration in der EU hat auf die Staatsangehörigkeit in den Mitgliedstaaten keinen unmittelbaren Einfluss; diese bleiben frei, den Kreis ihrer Staatsangehörigen zu bestimmen. Mittelbar verliert die Staatsangehörigkeit in der EU aber an Bedeutung, weil Art. 12 des EG-Vertrages (EGV) in der Fassung des Vertrages von Amsterdam (früher Art. 6 EGV alter Fassung) und zahlreiche weitere Bestimmungen jede Diskriminierung der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbieten. Die Mitgliedstaaten der EU dürfen die Gewährung von Freizügigkeit, Niederlassungs-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit sowie von Sozialleistungen, ferner die Zulassung zu den verschiedenen Berufen (mit Ausnahme hoheitlicher Funktionen im öffentlichen Dienst) nicht vom Besitz ihrer Staatsangehörigkeit abhängig machen. Durch den Vertrag von Maastricht vom 7. 2. 1992 wurde eine Unionsbürgerschaft eingeführt (Art. 8 EGV alter Fassung, Art. 17 EGV neuer Fassung). Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht. Ihre wichtigsten Auswirkungen bestehen im aktiven und passiven Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament (Art. 19 EGV neuer Fassung) und dem Recht des Unionsbürgers auf konsularischen und diplomatischen Schutz eines jeden Mitgliedstaates (Art. 20 EGV neuer Fassung).
 
Literatur:
 
Dt. S.-Recht, begr. v. A. N. Makarov, bearb. v. H. von Mangoldt, Losebl. (31981 ff.);
 K. Ringhofer: Staatsbürgerschafts-Ges. (Wien 1984);
 K. Hailbronner u. G. Renner: S.-Recht (1991);
 
Dt. S.-Recht, bearb. v. H. Weidelener u. F. Hemberger (41993);
 C. Sauerwald: Die Unionsbürgerschaft u. das S.-Recht in den Mitgliedstaaten der Europ. Union (1996);
 R. Marx: Komm. zum S.-Recht (1997).

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Staats|an|ge|hö|rig|keit, die; -: juristische Zugehörigkeit zu einem bestimmten Staat, ↑Nationalität (1 a): seine S. ist deutsch; die schwedische S. annehmen, besitzen; welche S. haben Sie?; sie bemüht sich um die deutsche S.

Universal-Lexikon. 2012.