Umsetzung; Vollziehung; Erledigung; Abarbeitung; Abwicklung; Abhaltung; Ausführung; Transaktion; Tätigung; Durchführung; Vollzug; Bewältigung; Vollendung; Vollbringung; Beglückung; Genuss; Genugtuung; Pläsier; Befriedigung; Satisfaktion; Zufriedenheit; Zufriedenstellung
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Er|fụ̈l|lung 〈f. 20〉
1. das Erfüllen, Verwirklichung
2. das Erfülltwerden
3. Tilgung einer Schuld durch eine bestimmte Leistung, z. B. Lieferung von Ware, meist zu bestimmter Zeit u. an bestimmtem Ort
● die \Erfüllung meines Wunsches lässt auf sich warten; in \Erfüllung gehen sich erfüllen; sein Wunsch ist (nicht) in \Erfüllung gegangen
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Er|fụ̈l|lung, die; -, -en:
1. inneres Erfülltsein von einer Sache, sodass das Denken u. Fühlen weitgehend davon beherrscht wird:
in einer Aufgabe E. finden.
die E. meines Wunsches, des Vertrages.
3.
☆ in E. gehen (Wirklichkeit werden: mein Traum ging in E.)
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Erfüllung,
1) Begriff der mathematischen Logik: Ein n-Tupel e1,. .., en von Ausdrücken erfüllt eine n-stellige Aussageform A(x1,. .., xn), wenn die durch die entsprechende Einsetzung von e1,. .., en für Variablen x1,..., xn entstehende Aussage A(e1,. .., en) wahr ist. Speziell in der Prädikatenlogik werden Aussagen oder Aussageformen als erfüllbar bezeichnet, für die es einen nichtleeren Individuenbereich und eine Interpretation der Variablen über diesen Bereich gibt, bezüglich dessen sie wahr sind.
2) Recht: bei Schuldverhältnissen die Tilgung der Schuld durch Bewirken der geschuldeten Leistung (§§ 362 ff. BGB). Durch die Erfüllung erlöschen in der Regel auch die die Ansprüche des Gläubigers deckenden Sicherheiten wie Bürgschaften, Pfandrechte.
Im Allgemeinen wird der Schuldner selbst erfüllen, er kann sich zur Erfüllung auch der Dienste Dritter bedienen (z. B. einer Bank zur Erfüllung von Geldschulden). Leistet ein Dritter ohne Wissen des Schuldners, so bedarf es nicht dessen Einwilligung zum Erlöschen der Schuld, allerdings kann der Gläubiger die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht (§ 267 BGB). Persönlich braucht der Schuldner nur zu erfüllen, wenn der Wert der Leistung von der Persönlichkeit des Leistenden abhängt, besonders im Rahmen von Dienstverträgen. Grundsätzlich muss an den Gläubiger selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder an eine von ihm zur Empfangnahme der Leistung ermächtigte Person geleistet werden. Als ermächtigt zur Empfangnahme der Leistung gilt insbesondere der Überbringer einer Quittung (§ 370); Boten sind im Übrigen nicht empfangsberechtigt. Die an einen Nichtberechtigten bewirkte Leistung wird nachträglich wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt.
Eine andere als die geschuldete Leistung oder eine mangelhafte Leistung braucht der Gläubiger nicht anzunehmen. Zu Teilleistungen ist der Schuldner nicht berechtigt (§ 266 BGB). Nimmt der Gläubiger aber eine andere Leistung an, so ist zu unterscheiden: Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger sich damit einverstanden erklärt, eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt anzunehmen. Ist die an Erfüllungs statt dargebrachte Sache mangelhaft, so hat der Schuldner hierfür wie ein Verkäufer einzustehen (Gewährleistung). Im Unterschied hierzu kann eine Leistung erfüllungshalber angenommen werden; diese bringt das Schuldverhältnis nur dann zum Erlöschen, wenn der Gläubiger aus der Verwertung der erfüllungshalber dargebrachten Leistung befriedigt wird (Beispiel: In der Regel stellt die Aushändigung eines Schecks nur eine Leistung erfüllungshalber dar, d. h., das Schuldverhältnis erlischt erst bei Gutschrift des Schuldbetrages).
Stehen dem Gläubiger mehrere Forderungen auf gleichartige Leistungen zu, insbesondere mehrere Geldforderungen gegen den gleichen Schuldner, so kann der Schuldner bei der Leistung bestimmen, welche Forderung dadurch erfüllt werden soll (§ 366 Absatz 1). Werden neben der Hauptleistung Zinsen oder Kosten geschuldet, so ist die Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen (§ 367).
Die Erfüllung ist im Streitfall vom Schuldner zu beweisen. Hat der Gläubiger aber eine ihm angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung nicht als Erfüllung gelten lassen will (§ 363). Der Schuldner kann Quittung und gegebenenfalls Rückgabe des Schuldscheins verlangen.
Neben der Erfüllung kennt das BGB noch folgende Tatbestände, die ein Schuldverhältnis zum Erlöschen bringen: Hinterlegung, Aufrechnung, Erlass.
Entsprechendes gilt für das Recht Österreichs (§§ 1412 ff. ABGB) und der Schweiz (Art. 68 ff. OR).
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Universal-Lexikon. 2012.