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Reichsregierung
Reichs|re|gie|rung 〈f. 20
1. Regierung des Dt. Reiches
2. 〈1871-1918〉 Kaiser u. Bundesrat
3. 〈1919-1945〉 der Reichskanzler u. die Reichsminister

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Reichs|re|gie|rung, die:
aus dem Reichskanzler u. den Reichsministern bestehendes oberstes Exekutivorgan des Deutschen Reiches von 1919 bis 1945.

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Reichsregierung,
 
Reichskabinett, im Deutschen Reich 1919-45 das zentrale Organ der vollziehenden Gewalt. Die Reichsregierung war ein Kollegialorgan und bestand aus dem Reichskanzler und den Reichsministern (Art. 52 Weimarer Reichsverfassung). Der Reichskanzler führte den Vorsitz und bestimmte als »Primus inter Pares« die Richtlinien der Politik. Die vom Reichspräsidenten auf Vorschlag des Reichskanzlers ernannten Reichsminister leiteten innerhalb dieser Richtlinien ihr Ressort selbstständig (Art. 56). Der Reichskanzler und jeder Reichsminister waren vom Vertrauen des Reichstags abhängig (Ministerverantwortlichkeit, Ministeranklage). An der Gesetzgebung hatte die Reichsregierung Anteil durch die Gesetzesinitiative; sie hatte ferner das Recht, Verwaltungsverordnungen zu erlassen. In der Krisenzeit der Weimarer Republik (1930-32) traten an die Stelle einer von der Mehrheit des Reichstags abhängigen Reichsregierung Präsidialkabinette, die auf das Vertrauen des Reichspräsidenten angewiesen waren (Notverordnung, Diktaturparagraph).
 
Im Verlauf der Errichtung der NS-Diktatur erlangte die Reichsregierung durch das Ermächtigungsgesetz vom 23. 3. 1933 neben den Aufgaben der Exekutive auch die Kompetenz zum Erlass von Reichsgesetzen (auch Verfassungsänderungen). Mit der Unterstellung der Länder unter ihre Weisung erhielt sie einen weiteren Machtzuwachs. Im Zuge der vom Führerprinzip bestimmten Regierungstätigkeit verlor die Reichsregierung ihren Charakter als Kollegialorgan; ihre letzte Sitzung fand Anfang 1938 statt. (Nationalsozialismus)

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Reichs|re|gie|rung, die: aus dem Reichskanzler u. den Reichsministern bestehendes oberstes Exekutivorgan des Deutschen Reiches von 1919 bis 1945.

Universal-Lexikon. 2012.