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Verwaltungsakt
Ver|wạl|tungs|akt, der:
von einer staatlichen Verwaltung vorgenommene Handlung.

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Verwaltungs|akt,
 
die hoheitliche Maßnahme (im Sinne von Verfügung, Entscheidung, Anordnung), die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Verwaltungsakt ist die wichtigste Handlungsform der Verwaltung; mit ihm legt sie im Einzelfall, meist in Konkretisierung des Gesetzes, aber auch bei der nicht gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungstätigkeit, verbindlich fest, was für den Adressaten des Verwaltungsakts oder Drittbetroffene rechtens ist. Der Verwaltungsakt schafft durch diese Konkretisierung und Verbindlichkeit Rechtssicherheit für den Adressaten wie für die Behörde. Wird er nicht angefochten, kann er von der Behörde selbst vollstreckt werden. Gerichtsschutz in Bezug auf Verwaltungsakte ist durch verwaltungsgerichtliche Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegeben, denen ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) vorausgehen muss.
 
Im Hinblick auf diese Besonderheiten des Verwaltungsakts ist die Abgrenzung von anderen Handlungsformen bedeutsam. Als einseitige Maßnahme unterscheidet er sich vom öffentlich-rechtlichen Vertrag, als außenwirksame Maßnahme von der verwaltungsinternen Weisung, als Regelung vom schlichten Verwaltungshandeln (Realakten), als Einzelfallregelung von abstrakt-generellen Verordnungen und Satzungen. Verwaltungsakt ist aber auch die an einen größeren Personenkreis gerichtete Allgemeinverfügung (z. B. Anordnung der Auflösung einer Versammlung) und der sachbezogene (dingliche) Verwaltungsakt (besonders Widmung einer Straße).
 
Die Verwaltungsakte werden insbesondere in folgende Kategorien eingeteilt: formlose und formgebundene Verwaltungsakte (formgebunden z. B. Beamtenernennung durch Aushändigung einer Urkunde); begünstigende (z. B. Baugenehmigung) und belastende Verwaltungsakte (z. B. Steuerbescheid); feststellende (z. B. Prüfungszeugnis) und gestaltende Verwaltungsakte (z. B. Einbürgerung); rechtmäßige und rechtswidrige Verwaltungsakte; Regeln über den Erlass und das dabei zu beachtende Verfahren, die Wirksamkeit, die zulässigen Nebenbestimmungen wie Bedingungen oder Auflagen, die Folgen der Rechtswidrigkeit usw. finden sich in den weitgehend identischen Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder. Rechtswidrige Verwaltungsakte können binnen einer Frist von in der Regel einem Monat durch Einlegung von Widerspruch und anschließend Erhebung einer Anfechtungsklage angegriffen werden. Ein Verwaltungsakt, der nicht innerhalb der Frist angefochten ist, wird unanfechtbar (bestandskräftig), die Rechtswidrigkeit kann also nicht mehr geltend gemacht werden. Nur Verwaltungsakte, die an bestimmten schweren, offenkundigen Fehlern leiden, sind von vornherein nichtig. Die Behörde kann rechtswidrige Verwaltungsakte auch noch nach Unanfechtbarkeit aufheben, allerdings nur, soweit nicht das im Gesetz näher bestimmte schützenswerte Vertrauen des Begünstigten entgegensteht. Der durch einen rechtswidrigen unanfechtbaren Verwaltungsakt Belastete hat unter begrenzten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiederaufgreifen und erneute Entscheidung.
 
In Österreich wird der Begriff des Verwaltungsakts von der Lehre im gleichen Sinn verwendet; der wichtigste Verwaltungsakt, auf den der Rechtsschutz durch Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof abstellt, ist der »Bescheid« mit bestimmten Formmerkmalen. Er kann in der Regel binnen zwei Wochen als Erlass mittels Berufung bekämpft werden. Daneben gilt auch die Ausübung unmittelbar behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Verhaftung, Beschlagnahme), die bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten bekämpft werden kann, als Verwaltungsakt.
 
Die schweizerische Verwaltung benutzt in vergleichbarer Weise für ihre Rechtshandlungen die Form der Verfügung. Sie ist ein individueller, an einen Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, der eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung verbindlich und erzwingbar regelt. Von ihr zu unterscheiden ist die Allgemeinverfügung. Sie richtet sich an einen größeren Personenkreis (z. B. Verkehrszeichen). Eine Verfügung ist unter bestimmten Voraussetzungen - von Ausnahmen abgesehen - von der erteilenden Behörde oder Aufsichtsbehörde widerrufbar.

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Ver|wạl|tungs|akt, der: von einer staatlichen Verwaltung vorgenommene Handlung.

Universal-Lexikon. 2012.