Gemeindebeamte,
Kommunalbeamte, Beamte der Gemeinden oder Gemeindeverbände. Sie gelten als mittelbare Staatsbeamte. Ihre Rechtsverhältnisse sind durch landesrechtliche Regelungen im Wesentlichen denen der Staatsbeamten angeglichen.
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Ge|mein|de|be|am|te, der: Kommunalbeamter.
Universal-Lexikon. 2012.