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Kọ̈r|per|schaft 〈f. 20〉
1. Gemeinschaft, Gruppe
2. Vereinigung von Personen zu einem bestimmten Zweck mit den Rechten einer jurist. Person
● \Körperschaft des öffentlichen Rechts
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Kọ̈r|per|schaft, die; -, -en (Rechtsspr.):
a) (als juristische Person geltender) einem bestimmten Zweck dienender Zusammenschluss von Personen:
eine gemeinnützige, religiöse, gewerkschaftliche K.;
b) rechtsfähiger Verband, der hoheitliche Befugnisse hat:
gesetzgebende -en;
Gemeinden sind -en des öffentlichen Rechts.
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Körperschaft,
veraltet Korporation, Recht: rechtsfähige Vereinigung von Personen zu gemeinsamem Zweck. Neben privatrechtliche Körperschaften (Verein, AG, GmbH, Genossenschaft) gibt es Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie sind mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Verbände zur Erfüllung staatlicher Zwecke unter Staatsaufsicht. Sie dienen der Wahrnehmung einer dezentralisierten Verwaltung. Unterschieden wird zwischen Gebietskörperschaften (insbesondere Gemeinden), Personalkörperschaften (öffentliche Genossenschaften, Berufskammern) und Verbandskörperschaften (z. B. gemeindliche Zweckverbände). Kirchen und staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften nehmen einen Sonderstatus ein. Die Mitgliedschaft kann freiwillig oder durch Gesetz vorgeschrieben sein. (Anstalt des öffentlichen Rechts, Stiftung)
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Kọ̈r|per|schaft, die; -, -en (Rechtsspr.): a) (als juristische Person geltender) einem bestimmten Zweck dienender Zusammenschluss von Personen: eine gemeinnützige, religiöse, gewerkschaftliche K.; b) rechtsfähiger Verband, der hoheitliche Befugnisse hat: gesetzgebende -en; Gemeinden sind -en des öffentlichen Rechts.
Universal-Lexikon. 2012.