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Marke
Brand (engl.); Schutzmarke; Markenname; Trademark; Markenzeichen; Warenzeichen; Bon; Postwertzeichen; Briefmarke

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Mar|ke ['markə], die; -, -n:
1. Briefmarke:
eine Marke auf den Brief kleben.
2. unter einem bestimmten Namen, Warenzeichen hergestellte Warensorte:
welche Marke rauchst du?
Syn.: Sorte.
Zus.: Automarke, Zigarettenmarke.
3. kleiner Gegenstand (aus Metall o. Ä.), Schein, der als Ausweis dient oder zu etwas berechtigt:
der Hund trägt eine Marke am Hals; die Garderobe wird nur gegen eine Marke ausgegeben; für diese Marke erhält man in diesem Restaurant ein Mittagessen.
Syn.: Bon, Chip, Gutschein, Schein.
Zus.: Erkennungsmarke, Essenmarke, Hundemarke, Lebensmittelmarke.

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Mạr|ke 〈f. 19
1. Zeichen zur Erkennung od. als Ausweis (Hunde\Marke)
2. Merkzeichen (Grenz\Marke, Land\Marke)
3. ein auf einer Skala festgelegter Punkt, der das Erreichen eines bestimmten Wertes od. einer bestimmten Zahl anzeigt (Hochwasser\Marke, Höchst\Marke)
4. Erkennungs-, Schutzzeichen, bes. an Waren, Handelszeichen (Fabrik\Marke)
5. die unter einem bestimmten Waren-, Erkennungszeichen angebotene Warensorte
6. Anrechtsschein, Wertschein od. -münze (Essens\Marke, Garderoben\Marke, Lebensmittel\Marke, Spiel\Marke)
7. 〈kurz für〉 Briefmarke (55-Cent-\Marke)
● \Marke Eigenbau 〈umg.; scherzh.〉 selbst hergestellt ● welche \Marke bevorzugen Sie?; diese \Marke führen wir nicht; eine bestimmte \Marke rauchen; sein: du bist ja eine \Marke! 〈umg.〉 ein ulkiger Kerl ● diese Schokolade, dieser Tabak, dieses Waschmittel, dieser Weinbrand ist eine gute, teure, bekannte \Marke ● eine \Marke auf den Brief kleben; die \Marken für die Garderobe [<mhd. marc „Zeichen“, engl. mark]

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Mạr|ke [frz. marque = Kennzeichen (gotisch marka = Grenze, Grenzzeichen)]: der Kennzeichnung von Waren eines bestimmten Herstellers (Fabrikmarke) oder Vertreibers (Handelsmarke) dienendes Wort-, Bild- oder Wort-Bild-Zeichen (früher: Warenzeichen) vgl. R (8).

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Mạr|ke , die; -, -n [frz. marque = (Kenn)zeichen, zu: marquer, markieren]:
1.
a) Kurzf. von Erkennungsmarke;
b) Kurzf. von Dienstmarke;
c) Kurzf. von Garderobenmarke;
d) Kurzf. von Lebensmittelmarke;
e) Kurzf. von Beitragsmarke;
f) Kurzf. von Briefmarke.
2.
a) unter einem bestimmten Namen, Warenzeichen hergestellte Warensorte:
eine bekannte M.;
diese Zigarette ist nicht meine M.;
M. Eigenbau (ugs.; etw. selbst Gebautes, selbst Konstruiertes: Feuerwerkskörper M. Eigenbau);
b) (salopp) seltsamer Mensch:
eine komische M.;
du bist [mir] vielleicht eine M.! (du benimmst dich aber ungewöhnlich, hast ja seltsame Ansichten).
3. an einer bestimmten Stelle [als Messpunkt] angebrachtes Zeichen, angebrachte Markierung [für einen erreichten Wert]:
am Pfeiler ist die M. vom letzten Hochwasser zu sehen;
sie hat die alte M. (den bisherigen Rekord) um 12 Zentimeter überboten.

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I
Marke,
 
ein Symbol zum Erkennen, Wiedererkennen, Unterscheiden und Orientieren.
 
Bei der Darstellung und Speicherung von Daten ist die Marke ein Kennzeichen zur Unterscheidung verschiedener Elemente (z. B. die »Tags« in HTML-Marken oderf in QuarkXPress-Marken).
 
Bei größeren Mengen von Datensätzen stellt die Marke einen Schlüssel zur Identifizierung oder zum Wiederauffinden eines Datensatzes dar.
 
Bei der Programmierung ist die Marke eine symbolische Adresse, auf die mit Anweisungen Bezug genommen werden kann (z. B. bei Sprüngen).
 
In Grafikprogrammen und Bildschirmansichten zeigen Markierungen das Erreichen von bzw. den Abstand zu bestimmten Grenzen an.
II
Marke
 
[von französisch marque »(Kenn)zeichen«],
 
 1) allgemein: Merkmal zum Erkennen (z. B. Polizeimarke), Wiedererkennen und Unterscheiden, zur Orientierung (Landmarke); auch eingeprägtes, aufgestempeltes oder auf sonstige Weise an einer Sache angebrachtes Zeichen von rechtlichem Beweiswert (Marke 4), das Eigentumsverhältnisse, Herkunft und/oder Güte der Sache bezeugt (z. B. Grenzzeichen, Hausmarke, Handelsmarke).
 
Im Kunsthandwerk ursprünglich Garantiemarken bei den Goldschmieden und den Zinngießern, Zeichen für den Feingehalt der Metalllegierung (Beschauzeichen). Sie erlauben heute fast immer, die Herkunft, den Meister und - bei Jahresstempel - auch die Entstehungszeit anzugeben. Schlechter erforscht sind die Marken der Waffen-, Klingen-, Zirkel- und Rotschmiede. Weniger ergiebig als die Marken der Porzellanmanufakturen sind Marken von Gobelinmanufakturen und Marken in der Keramik, die (falls es keine Pressmarken sind) aufgemalt sind. Eingebrannte Marken finden sich auf Möbeln.
 
 2) Datenverarbeitung: Label [leɪbl, englisch], symbolische Adresse in einem Programm, auf die mit Anweisungen Bezug genommen werden kann, z. B. bei Sprüngen und Verzweigungen.
 
 3) münzartige Zeichen: seit dem Altertum verwendete Zeichen (Symbolon, Tessera), ursprünglich aus Metall (Blei, Kupfer, Zinn, Eisen oder Elfenbein), in jüngerer Zeit auch aus anderen Materialien (Holz, Pappe, Kunststoff). Der Verwendungszweck der Marken war und ist sehr vielfältig: 1) als Quittung für geleistete Zahlungen, z. B. die Brau-, Tor-, Einlass-, Bier-, Tanzmarken, russische »Bartkopeken«; moderne Formen sind Automaten-, Müll- oder Steuermarken; 2) Anweisung auf Bezahlung, z. B. Bergwerks- oder Fördermarken, Robotmarken, Präsenzzeichen für Geistliche und Ratsmitglieder; 3) Berechtigungsmarken, z. B. für Brot (Brotmarken, Armenmarken), Getreide, Öl, zum Holzsammeln u. a.; 4) Kleingeldersatz, z. B. die westfälischen Bursarienzeichen der Domherrenkassen, die als Vorläufer der späteren Kupfermünzen gelten, die schwedischen Polletter im Bergbau, v. a. jedoch die britischen und amerikanischen Token.
 
 4) Recht: im Geschäftsverkehr benutzte Mittel zur Kennzeichnung und Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens von denen anderer Unternehmen (früherer Begriff Warenzeichen). Voraussetzungen und Umfang des Markenschutzes sind in Deutschland nunmehr durch das Markengesetz vom 25. 10. 1994 geregelt, welches Vorgaben der EG in nationales Recht umgesetzt und das frühere Warenzeichengesetz ersetzt hat. Hiernach werden neben Marken auch geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben (Herkunftsbezeichnung) geschützt. Als Marken können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zeichenrechtlich bedeutungslos ist die Unterscheidung zwischen Fabrikmarken, die vom Fertigungsbetrieb stammen, und Handelsmarken, die auf den Vertreiber der Waren hindeuten. Der Schutzumfang ist in beiden Fällen gleich. Der Markenschutz entsteht grundsätzlich durch die Eintragung des Zeichens in das beim Patentamt geführte Markenregister. Unabhängig von der Registrierung sind Marken mit Verkehrsgeltung und notorisch bekannte Marken geschützt (§ 4 Markengesetz). Nicht schutzfähig und von der Eintragung als Marken ausgeschlossen sind z. B. Zeichen, die sich nicht grafisch darstellen lassen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, für die ein Freihaltebedürfnis besteht, die irreführend sind, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen oder staatliche Hoheitszeichen enthalten (§ 8 Markengesetz). Zeichen, die als Marken eingetragen werden sollen, sind beim Patentamt anzumelden. Regelungen hierzu finden sich im Markengesetz und der ergänzend erlassenen Markenverordnung vom 30. 11. 1994. Mit der Anmeldung entsteht bei späterer Eintragung bereits der Prioritätsschutz gegenüber identischen oder verwechslungsfähigen Zeichen. Das Patentamt prüft die formellen Eintragungsvoraussetzungen sowie das eventuelle Vorliegen absoluter Schutzhindernisse und verfügt dann gegebenenfalls die Registereintragung und die entsprechende Veröffentlichung. Hiergegen kann der Inhaber einer prioritätsälteren Marke innerhalb einer Frist von drei Monaten Widerspruch erheben. Der Inhaber einer eingetragenen oder sonst geschützten Marke hat das ausschließliche Recht, die Marke im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Benutzt ein Dritter identische oder ähnliche Zeichen im geschäftlichen Verkehr für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen, so steht dem Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung der Verletzungshandlung auch Anspruch auf Schadenersatz zu. Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre und kann jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden. Eine Marke kann beliebig ge- und verkauft werden (§ 27 Markengesetz); sie kann einzeln, jedoch auch zusammen mit dem Betrieb oder dem Produkt übertragen werden. Der Inhaber der Marke kann auch das Recht zu deren Benutzung Dritten einräumen (Lizenz).
 
Dem zwischenstaatlichen Verkehr sind internationale Registrierungen von Marken dienlich. Angehörige der Mitgliedstaaten des Madrider Markenabkommens (Madrider Abkommen) können den Schutz einer eingetragenen Marke durch Registrierung beim Internationalen Büro für geistiges Eigentum in Genf auch auf andere Mitgliedsstaaten ausdehnen. In Deutschland ist der Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen beim Patentamt zu stellen. Die Eintragung führt zu einem Bündel nationaler Marken, also zum Markenschutz in allen Mitgliedsstaaten entsprechend dem jeweiligen nationalen Recht. Auf europäischer Ebene ist durch die EG eine Gemeinschaftsmarke geschaffen worden, also eine einheitliche Marke für Waren und Dienstleistungen im Rahmen der EG, die zentral beim Europäischen Markenamt in Alicante (Spanien) angemeldet werden kann (Europäisches Markenrecht).
 
In Österreich sind das Markenschutzgesetz 1970, mit zahlreichen Änderungen, die Patent-, Marken- und Musterverordnung 1985 in der Fassung von 1992 und die Patentamtsverordnung 1990 in der Fassung von 1994 maßgebend. Die Eintragung der Marken erfolgt in das Markenregister beim Patentamt. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung. Seit der Novelle des Markenschutzgesetzes von 1977 ist eine getrennte Übertragung von Marken und Unternehmen möglich.
 
In der Schweiz gelten ähnliche Grundsätze wie in Deutschland. Gemäß Bundesgesetz (BG) über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. 8. 1992, das das alte BG aus dem Jahre 1890 ablöste, sind neben Fabrik- und Handelsmarken nunmehr auch Dienstleistungs-, Garantie- und Kollektivmarken hinterlegungsfähig. Einen besonderen Schutz genießen berühmte Marken. Das Markenregister wird vom Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum in Bern (frühere Bezeichnung Bundesamt für geistiges Eigentum) geführt. Ergänzende Bestimmungen, besonders zum Eintragungsverfahren, enthält die Markenschutz-Verordnung vom 23. 12. 1992.
 
Österreich und die Schweiz sind ebenfalls Vertragsstaaten des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken.
 
Literatur:
 
W. Hefermehl: Warenzeichenrecht u. Internat. Wettbewerbs- u. Zeichenrecht, begr. v. A. Baumbach (121985);
 U. Schwendemann: Markenrecht in der Praxis (1988);
 R. Busse: Warenzeichengesetz (61990);
 H. E. Meister: Leistungsschutz u. Produktpiraterie (1990);
 
Von Ajax bis Xerox. Ein Lex. der Produktenamen, bearb. v. A. Lötscher (Zürich 21992);
 H.-W. Giefers: Markenschutz (41995);
 W. Berlit: Das neue Markenrecht (21997).
III
Mạrke,
 
in der Sage von Tristan und Isolde der König von Cornwall, Tristans Onkel. Marke wird von seiner Frau Isolde durch ihr Liebesverhältnis zu Tristan betrogen.
 

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Mạr|ke, die; -, -n [frz. marque = (Kenn)zeichen, zu: marquer, ↑markieren]: 1. a) kurz für ↑Erkennungsmarke; b) kurz für ↑Dienstmarke; c) kurz für ↑Garderobenmarke; d) kurz für ↑Lebensmittelmarke; e) kurz für ↑Beitragsmarke; f) kurz für ↑Briefmarke. 2. a) unter einem bestimmten Namen, Warenzeichen hergestellte Warensorte: eine bekannte M.; diese Zigarette ist nicht meine M.; eine neue M. ausprobieren, rauchen; ... ist sowohl ein Pokal für den besten Fahrer als auch für die beste M. (Automarke) ausgeschrieben (auto 7, 1965, 56); b) (salopp) seltsamer Mensch: eine komische M.; du bist [mir] vielleicht eine M.! (du benimmst dich aber ungewöhnlich, hast ja seltsame Ansichten). 3. an einer bestimmten Stelle [als Messpunkt] angebrachtes Zeichen, angebrachte Markierung [für einen erreichten Wert]: am Pfeiler ist die M. vom letzten Hochwasser zu sehen; Alle zehn Schritte machte ich eine M. aus Ruß (Frisch, Stiller 190); sie hat die alte M. (den bisherigen Rekord) um 12 Zentimeter verbessert, überboten.

Universal-Lexikon. 2012.