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Mo|der|ni|sie|rung 〈f. 20〉 das Modernisieren, das Modernisiertwerden
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Mo|der|ni|sie|rung, die; -, -en:
das Modernisieren; das Modernisiertwerden.
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Modernisierung,
1) Mietrecht: die Herbeiführung eines höheren Gebrauchswerts der vermieteten Wohnung oder anderer Räume (§§ 554 Absatz 2 - 5; 559 BGB). Dadurch unterscheidet sich die Modernisierung von der Instandhaltung, bei der es (nur) um die Erhaltung des Gebrauchswerts beziehungsweise um seine Wiederherstellung auf das ursprüngliche Niveau geht. Die Modernisierung wird in § 559 Absatz 1 BGB gesetzlich definiert als Oberbegriff für bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Modernisierung gegenüber dem Vermieter. Er kann jedoch eine Instandhaltung auf dem Niveau fordern, die ein gefahrloses Wohnen zulässt, z. B. muss der Zustand der Elektroanlage die Nutzung normaler Haushaltsgeräte zulassen, u. a. Waschmaschine, Geschirrspüler. Der Vermieter hat einen Anspruch auf Duldung einer Modernisierung gegenüber dem Mieter (§ 554 Absatz 2 Satz 1 BGB), z. B. Einbau von Innentoiletten und Bädern, von Jalousien, Türschließanlagen, Isolierfenstern, effektiveren Heizungssystemen, Anschluss an das Kabelfernsehen. Die Duldungspflicht besteht nicht, wenn die Modernisierung für den Mieter, seine Familie und die anderen Angehörigen des Haushalts eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde, z. B. unter den Aspekten der Art, des Umfangs, vorausgegangener Aufwendungen des Mieters, baulicher Folgen oder der zu erwartenden Mieterhöhung (Ausschluss sogenannter Luxusmodernisierung). Die Maßnahmen sind spätestens drei Monate vor Beginn nach Art, Umfang, Beginn, voraussichtlicher Dauer und zu erwartender Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Will der Mieter die mit einer Modernisierung verbundenen Belastungen nicht tragen und handelt es sich nicht nur um unerhebliche Auswirkungen, so kann der Mieter außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats kündigen. Die Arbeiten dürfen dann nicht eher beginnen. Wird das Mietverhältnis trotz der Modernisierung fortgesetzt, hat der Mieter einen Anspruch auf den Ersatz von Aufwendungen, z. B. für Sicherungs- und Reinigungsarbeiten. Der Vermieter ist berechtigt, die Miete durch Umlegung der Modernisierungskosten zu erhöhen (§§ 559 - 559 b BGB). - Die Mietermodernisierung geht vom Mieter aus, der diese in der Regel selbst vornehmen beziehungsweise finanzieren will. Anerkannt ist ein Anspruch der Mieter auf solche Maßnahmen, die in den Rahmen des Mietgebrauchs fallen und weder Vermieter noch Mitmieter belasten. Zu empfehlen ist der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter, die die Art der Modernisierung, ihre Finanzierung, eventuelle Auswirkungen auf die Miethöhe, Kündigungsschutzregelungen usw. enthält. Das Bundesjustizministerium hat dazu eine Mustervereinbarung »Modernisierung durch den Mieter« herausgegeben. Gesetzlich geregelt ist ab 1. 9. 2001 der Anspruch auf sogenannte Barrierefreiheit (§ 554 a BGB), wonach der Mieter grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters zu solchen baulichen Veränderungen verlangen kann, die die behindertengerechte Nutzung beziehungsweise den Zugang zur Mietsache verbessern.
2) Sozialwissenschaften: Bezeichnung zur Beschreibung der zielgerichteten Veränderung einer Gesellschaft, gesellschaftstheoretisch besonders mit dem Fortschrittsbegriff (Fortschritt) verbunden. In historischer Perspektive wurde z. B. der Wandel von der Agrar- zur Industriegesellschaft als Modernisierung beschrieben; heute steht der Begriff v. a. für den Wandel von der klassischen Industriegesellschaft zur modernen Dienstleistungs- und Informationsgesellschaft. Wichtige Einzelgesichtspunkte des auch in politischen Auseinandersetzungen verwendeten Modernisierungsbegriffs sind neben anderen: Rationalisierung, Urbanisierung, Anpassung der Infrastruktur an den technischen Entwicklungsstand, soziale Mobilität, wirtschaftliches Wachstum bei gleichzeitiger Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
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Mo|der|ni|sie|rung, die; -, -en: das Modernisieren.
Universal-Lexikon. 2012.