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Zu|rech|nungs|fä|hig|keit 〈f. 20; unz.〉 Fähigkeit, seine Handlungen zu erkennen, bewusst auszuführen u. zu verantworten ● verminderte \Zurechnungsfähigkeit
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Zu|rech|nungs|fä|hig|keit, die <o. Pl.> [zu veraltet Zurechnung = (sittliche) Verantwortlichkeit]:
1. (Rechtsspr. früher) Schuldfähigkeit.
2. klarer Verstand:
ich zweifle an deiner Z.
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Zurechnungsfähigkeit
(Schuldfähigkeit): Die strafrechtliche Verantwortung eines Menschen wird danach beurteilt, ob er in der Lage ist, das eigene Handeln frei zu bestimmen und etwaige Folgen vorauszusehen. Demgemäß werden nach dem deutschen Strafgesetz geistig und seelisch Gestörte sowie Personen, die unter Bewusstseinsstörungen strafbare Handlungen begehen, als zurechnungsunfähig beziehungsweise nach dem heutigen Sprachgebrauch als nicht oder vermindert schuldfähig betrachtet. Ebenso sind Kinder unter 12 Jahren nicht und Jugendliche bis 18 Jahre nur bedingt schuldfähig.
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Zu|rech|nungs|fä|hig|keit, die <o. Pl.> [zu veraltet Zurechnung = (sittliche) Verantwortlichkeit]: 1. (Rechtsspr. früher) Schuldfähigkeit. 2. klarer Verstand: Die Wahrheit ist, dass jener ... ein Neurotiker war, der wochen- und monatelang in der Angst lebte, die Z. einzubüßen (Reich-Ranicki, Th. Mann 37); ich zweifle an deiner Z.
Universal-Lexikon. 2012.