Fa|mi|li|en|recht, das:
1. <o. Pl.> Teil des bürgerlichen Rechts, der sich mit der ↑ Familie (1 a), der rechtlichen Stellung von Familienmitgliedern, Verwandten, Vormund u. Mündel o. Ä. befasst.
2. eines der Rechte, die Familien zustehen.
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I Familienrecht,
Ehe- und Familienrecht.
Famili|enrecht,
Gesamtheit der in Bezug auf Ehe und Verwandtschaft geltenden Rechtsregeln, mit denen sich insbesondere das 4. Buch des BGB (in seinen Abschnitten Ehe einschließlich Verlöbnis, Verwandtschaft und Vormundschaft) befasst. Der Rechtsbegriff der Familie findet im BGB keine deutliche Klärung, weil hier Fragen individueller Rechtsbeziehungen einzelner Familienmitglieder zueinander im Vordergrund stehen und der Begriff der Familie nur vereinzelt auftaucht. Die das Privatrecht beherrschende Vertragsfreiheit gilt im Familienrecht nur sehr eingeschränkt. Eherechtliche Bestimmungen enthält neben dem BGB das Ehegesetz vom 20. 2. 1946 (Eherecht). In anderen Nebengesetzen sind zum Teil gewisse Scheidungsfolgen geregelt, wie die Behandlung des Hausrats (Hausrats-VO vom 21. 10. 1944) und der Ausgleich bestimmter Versorgungsanrechte (Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. 2. 1983). Bezug zum Familienrecht hat auch das Personenstandsgesetz in dem Familienrecht von 8. 8. 1957, das insbesondere Vorschriften hinsichtlich der Personenstandsbücher (Personenstand) enthält. Im weiteren Sinn unter das Familienrecht lässt sich auch das Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe) einordnen, das u. a. Regelungen im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe trifft, wenn der Anspruch des Kindes auf Erziehung durch die Familie nicht oder nur unzureichend erfüllt werden kann. Den Glauben betreffende Erziehungsfragen werden im Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. 7. 1921 geregelt. Verfassungsrechtlich steht die Familie gemäß Art. 6 Absatz 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung, wobei das GG unter Familie die Kleinfamilie (Eltern oder Elternteil und deren Kinder, einschließlich Adoptiv- und Pflegekinder) versteht. (elterliche Sorge, Familie)
Die Familie betreffende strafrechtlichen Bestimmungen finden sich in §§ 169 ff., 247, 263 Absatz 4 StGB. Die eheähnliche Lebensgemeinschaft wird nach wie vor den Bestimmungen des Familienrechts nicht unterstellt. Das Familienrecht unterliegt in besonderem Maße weltanschaulichen, sozialen und konfessionellen Prägungen. Es hat viele Wandlungen, besonders aufgrund grundrechtlichen Vorgaben, erfahren. Zu erwähnen sind das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. 7. 1957, das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. 8. 1961, das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. 8. 1969, das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. 6. 1976, das Adoptionsgesetz vom 2. 7. 1976, das Gesetz zur Neuregelung der elterlichen Sorge vom 18. 7. 1979, das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. 2. 1986 (Eherecht) sowie im Bereich des internationalen Rechts das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. 7. 1986. Das Betreuungsgesetz vom 12. 9. 1990 ersetzte das Recht der Vormundschaft und der Pflegschaft für Volljährige unter Abschaffung der Entmündigung durch die Betreuung, das Familiennamensrechtsgsetz vom 16. 12. 1993 veränderte insbesondere die Vorschriften zum Ehenamen und Familiennamen der Kinder (Eherecht, Namensrecht), das 2. Gleichberechtigungsgesetz vom 24. 6. 1994 enthält zusätzliche Regelungen zur Beseitigung der Benachteiligung von Frauen sowie zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz), das Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 27. 7. 1992 und das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. 8. 1995 regeln die Vorschriften zum Schwangerschaftsabbruch und über verschiedene Ansprüche auf soziale Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und bei Schwangerschaftsabbruch neu.
In der DDR war das Familienrecht im Familiengesetzbuch vom 20. 12. 1965 geregelt. Es galt als eigenständiges, vom Zivilrecht losgelöstes Rechtsgebiet. Auch in der DDR standen Ehe und Familie unter besonderem staatlichem Schutz. Das Familienrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt seit dem Wirksamwerden des Beitritts (3. 10. 1990) auch in den neuen Ländern. Übergangsrecht zum 4. Buch des BGB für familienrechtliche Verhältnisse, die in den neuen Ländern zum Zeitpunkt des Beitritts bestanden, enthält Art. 234 Einführungsgesetz zum BGB.
Die wesentlichen Bestimmungen des österreichischen Familienrechts finden sich in den §§ 44-284 ABGB. Ähnlich wie in Deutschland fallen unter den Regelungsbereich der familienrechtlichen Normen Verlöbnis, Ehe, Verhältnis von Eltern und Kindern, Vormundschaft und Kuratel. Neuerungen brachten u. a. die Gesetze über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts (1978, Eherecht), das Gesetz über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts (1983) und das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz (1989).
In der Schweiz ist das Familienrecht im ZGB mit den drei Abteilungen Ehe, Verwandtschaft und Vormundschaft geregelt. Auch hier wurde vieles revidiert, z. B. das Adoptionsrecht (1973), das Kindesrecht (1978), das Recht der Ehewirkungen im Allgemeinen und das Güterrecht (mit Wirkung vom 1. 1. 1988). Weitere Revisionen im Eheschließungs- und Scheidungsrecht sind geplant.
Familienrecht Gschnitzer: Österr. F. (Wien 21979);
W. Thalmann: Praktikum des F.s (31989);
D. Henrich: F. (51995);
D. Schwab: F. (81995);
H. Koziol u. R. Welser: Grundriß des bürgerl. Rechts, Bd. 2: Sachenrecht, F., Erbrecht (Wien 101996).
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Fa|mi|li|en|recht, das <o. Pl.>: Teil des bürgerlichen Rechts, der sich mit der ↑Familie (1 a), der rechtlichen Stellung von Familienmitgliedern, Verwandten, Vormund u. Mündel o. Ä. befasst.
Universal-Lexikon. 2012.