Sicherheitsverwahrung; Gewahrsam; Gefängnis; Arrest; Freiheitsentziehung (fachsprachlich); Freiheitsentzug
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Haft [haft], die; -:1. Zustand des Verhaftetseins:
er wurde vorzeitig aus der Haft entlassen; sie befindet sich noch in Haft.
Zus.: Einzelhaft.
2. in Freiheitsentzug bestehende Strafe:
seine Haft verbüßen; er wurde zu zwei Jahren, zu lebenslänglicher Haft verurteilt.
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Hạft
I 〈f.; -; unz.〉
1. Zustand des Verhaftetseins, polizeil. Gewahrsam
2. Sicherstellung eines Beschuldigten zum Erzwingen bestimmter Handlungen, z. B. des Offenbarungseides (Zivil\Haft), zum Schutz anderer Menschen u. zur Gewährleistung der ungestörten Untersuchung des Falles (Untersuchungs\Haft)
3. leichte Freiheitsstrafe (Straf\Haft) einzeln (Einzel\Haft) od. mit anderen Gefangenen (Gemeinschafts\Haft)
● milde, strenge \Haft; jmdn. aus der \Haft entlassen; sich in \Haft befinden; jmdn. (noch) in \Haft behalten; jmdn. in \Haft nehmen; in \Haft genommen werden; in \Haft sein
[<ahd. haft; zu germ. *haft-; → heben]
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1Hạft , die; - [mhd. haft = Fesselung, Gefangenschaft; Beschlagnahme, ahd. hafta = Verbindung, Verknüpfung, verw. mit ↑ heben in dessen urspr. Bed. »fassen, packen«]:
aus der H. entfliehen;
jmdn. aus der H. entlassen, in H. halten, behalten;
sich in H. befinden;
☆ jmdn. in H. nehmen (jmdn. inhaftieren).
2. Haftstrafe, Freiheitsstrafe:
darauf stehen fünf Tage H.;
seine H. verbüßen;
er wurde zu lebenslänglicher H. verurteilt.
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Haft
[mittelhochdeutsch »Fessel«, »Gefangenschaft«], Recht: 1) Strafrecht: Strafhaft, früher in der Bundesrepublik Deutschland leichteste Freiheitsstrafe, durch das 1. Strafrechtsreformgesetz vom 25. 6. 1969 aufgehoben. - In der DDR konnte zu Zwecken der Disziplinierung (bei »rowdyhaften« Delikten) eine Haftstrafe von einer Woche bis zu sechs Monaten ausgesprochen werden (§ 41 StGB). Gegen Jugendliche konnte Jugendhaft von einer Woche bis drei Monaten verhängt werden (§ 74 StGB).
Im österreichischen Recht gibt es nur eine einheitliche Freiheitsstrafe. Im schweizerischen Recht sind Haftstrafen von einem Tag bis zu drei Monaten (Art. 39 StGB) vorgesehen.
Die StPO kennt als Haft die Untersuchungshaft (U-Haft, §§ 112 ff.); sie ist in erster Linie eine strafprozessuale Maßnahme, die der Sicherung des Strafverfahrens gegen einen Beschuldigten dient. Sie darf nur angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten dringender Tatverdacht besteht und bei ihm bestimmte Haftgründe vorliegen. Haftgründe sind: Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr. Für die Annahme von Flucht- oder Verdunkelungsgefahr reichen bloße Vermutungen nicht aus. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen darauf hinweisen, dass der Beschuldigte die Flucht ergreifen (z. B. im Hinblick auf eine zu erwartende hohe Strafe) oder zur Erschwerung der Ermittlungen z. B. Beweismittel beseitigen oder auf Zeugen einwirken könnte. Die Anordnung der Untersuchungshaft wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt. Sie darf nicht erfolgen, wenn sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel außer Verhältnis steht. Darüber hinaus wird die Untersuchungshaft aber auch zur Deliktsvorbeugung benutzt. Sie kann daher auch verhängt werden, wenn der Beschuldigte bestimmter Delikte (z. B. Sexualverbrechen, Rauschgifttaten, schwerer Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Brandstiftung) dringend verdächtig ist und zur Abwendung einer Wiederholungsgefahr die Freiheitsentziehung erforderlich erscheint. Bei Tötungsdelikten, Sprengstoffdelikten und terroristische Taten ist Untersuchungshaft zulässig, ohne dass die Flucht- oder Verdunkelungsgefahr näher konkretisiert zu sein braucht. Bei leichten Taten ist die Zulässigkeit der Untersuchungshaft wesentlich eingeschränkt (§ 113). Die Untersuchungshaft kann nur durch einen schriftlichen Haftbefehl (§ 114) des zuständigen Richters angeordnet werden. In ihm sind aufzuführen: der Beschuldigte, die Tat, deren er dringend verdächtig ist einschließlich der Zeit und des Ortes ihrer Begehung, der Haftgrund sowie die Tatsachen, aus denen sich dringender Tatverdacht und Haftgrund ergeben. Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekannt zu geben. Von der Verhaftung und jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft ist ein Angehöriger des Beschuldigten oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.
Wird der Beschuldigte aufgrund des Haftbefehls ergriffen, ist er unverzüglich dem zuständigen Richter vorzuführen. Kann dies nicht spätestens am Tage nach der Ergreifung erfolgen, ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. Der Richter hat den Beschuldigten zu vernehmen, ihn auf die belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zu äußern oder zur Sache nichts auszusagen, und ihn über die Rechtsbehelfe zu belehren. Gegen den Haftbefehl kann der Beschuldigte Beschwerde (Haftbeschwerde, §§ 304 ff.) einlegen oder ein Haftprüfungsverfahren beantragen (§§ 117 ff.), das nach dreimonatiger Dauer der Untersuchungshaft von Amts wegen stattzufinden hat, wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger hat. Wird der Erlass eines Haftbefehls abgelehnt, steht der Staatsanwaltschaft ein eigenes Beschwerderecht zu. Ist der Zweck der Untersuchungshaft durch weniger einschneidende Maßnahmen erreichbar (z. B. Meldepflichten oder Sicherheitsleistung, Kaution), so kann der Vollzug des Haftbefehls ausgesetzt werden (§ 116, Haftverschonung). Die Untersuchungshaft darf über sechs Monate hinaus nur bei wichtigem Grund (z. B. besondere Schwierigkeit der Ermittlungen) aufrechterhalten werden; eine Verlängerung kann nur das Oberlandesgericht anordnen (§§ 121 f.). Der Vollzug der Untersuchungshaft ist gesetzlich nur fragmentarisch geregelt; die auf einer Vereinbarung der Bundesländer beruhende Untersuchungshaftvollzugsordnung vom 12. 2. 1953 in der Fassung vom 15. 12. 1976 (mit Änderungen) ist nur eine Verwaltungsanordnung ohne Gesetzesrang. Untersuchungshäftlinge sind von Strafgefangenen getrennt unterzubringen; sie unterliegen keinem Arbeitszwang und brauchen Beschränkungen nur im Rahmen des Haftzwecks und der Anstaltsordnung zu dulden. Besuche bedürfen richterliche Genehmigung. - Ähnliche Regelungen zur Untersuchungshaft enthielten die §§ 122 ff. StPO der DDR.
Weitere Formen angeordneter Haft sind: die durch Haftbefehl angeordnete Haft gegen einen in der Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienenen Beschuldigten (§ 230 StPO), wobei ein Haftgrund im Sinne von § 112 nicht vorzuliegen braucht und ein Vorführungsbefehl (Vorführung) nicht ausreicht, sowie die durch Sicherungshaftbefehl angeordnete Sicherungshaft, die dazu dient, sich der Person eines bereits Verurteilten zu sichern, wenn dieser flüchtig ist oder Flucht- oder Wiederholungsgefahr besteht (§ 453 c StPO). Gegen ausbleibende Zeugen und bei Störungen von Gerichtsverhandlungen kann Ordnungshaft (§§ 51 StPO, 177 Gerichtsverfassungsgesetz), gegen Zeugen, die sich grundlos weigern, das Zeugnis oder den Eid abzulegen, kann Erzwingungshaft (§ 70 StPO) angeordnet werden.
Ähnliche Regelungen, v. a. zur Untersuchungshaft, enthalten §§ 175 ff. der österreichischer StPO, die vorsehen, dass der Untersuchungshaft eine vorläufige Verwahrung von höchstens drei Tagen vorangehen kann, und die kantonalen StPO der Schweiz, wo das Prinzip des richterlichen Haftbefehls teilweise anerkannt ist. In Österreich sind freiheitsentziehende Maßnahmen nur im Rahmen des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. 11. 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit zulässig. Gemäß dem Grundrechtsbeschwerdegesetz vom 30. 11. 1992 steht dem wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.
2) Das Zivilprozessrecht kennt drei Formen der Haft: a) Beuge- oder Zwangshaft zur Erzwingung der Zeugenaussage und des Zeugeneides (§ 390 Absatz 2 ZPO), der körperlichen Untersuchung zum Zweck der Feststellung der Abstammung (§ 372 a ZPO), der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§§ 901 ff. ZPO) u. a. unvertretbarer Handlungen, zu denen der Schuldner verurteilt ist (§ 888 ZPO), sofern die Vornahme ausschließlich von seinem Willen abhängt; in diesem Fall kann die Haft als Ersatz für ein nicht beitreibbares Zwangsgeld angeordnet werden. b) Sicherungshaft aufgrund des persönlichen Arrestes zum Zweck der Verhinderung einer Vermögensverschiebung (§§ 918, 933 ZPO). c) Ordnungshaft als Rechtsnachteil ohne Strafcharakter wegen Zuwiderhandlung gegen gerichtliche Anordnungen. Sie wird verhängt als Ersatzordnungshaft für ein nicht beitreibbares Ordnungsgeld, gegen den ausgebliebenen oder den grundlos Aussage oder Eid verweigernden Zeugen (§§ 380, 390 Absatz 1 ZPO), ferner gegen die Partei, die einer titulierten Unterlassungs- oder Duldungsverpflichtung zuwider handelt. Die einzelne Haft darf sechs Monate nicht übersteigen; im Falle des § 890 ZPO ist bei mehreren Verstößen eine Höchstdauer von zwei Jahren vorgesehen. Ähnliche Bestimmungen kennen die Prozessordnungen Österreichs (ZPO und Exekutionsordnung) und der Schweiz.
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1Hạft, die; - [mhd. haft = Fesselung, Gefangenschaft; Beschlagnahme, ahd. hafta = Verbindung, Verknüpfung, verw. mit ↑heben in dessen urspr. Bed. „fassen, packen“]: 1. Gewahrsam; Gefängnis: aus der H. entfliehen; jmdn. aus der H. entlassen, in H. halten, behalten; sich in H. befinden; Ü aus der ewigen H. des Grabes gibt es kein Entfliehen (Mostar, Unschuldig 16); Dann aber ließ sich mein Gefühl nicht mehr in der H. halten (Hagelstange, Spielball 72); *jmdn. in H. nehmen (jmdn. inhaftieren): Anfang Juni 1959 wird Pohlmann ... zu 16 Monaten Gefängnis verurteilt, jedoch nicht sofort in H. genommen (Noack, Prozesse 12). 2. Haftstrafe; [leichte] Freiheitsstrafe: darauf stehen fünf Tage H.; seine H. verbüßen; er wurde zu lebenslänglicher H. verurteilt.
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Universal-Lexikon. 2012.