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Verdunkelungsgefahr
Ver|dụn|ke|lungs|ge|fahr 〈f. 20; unz.〉 Gefahr, dass der einer Straftat Verdächtige Tatbestände verdunkelt, z. B. Beweisstücke versteckt od. vernichtet, Zeugen zu falschen Aussagen verleitet usw. ● jmdn. wegen \Verdunkelungsgefahr in Haft nehmen

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Ver|dụn|ke|lungs|ge|fahr, Verdunklungsgefahr, die <Pl. selten> (Rechtsspr.):
Verdacht der Verdunkelung (2) eines Tatbestandes durch den Beschuldigten.

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Verdunkelungsgefahr,
 
als ein Haftgrund Voraussetzung für einen Haftbefehl (Haft).

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Ver|dụnk|lungs|ge|fahr, Verdunkelungsgefahr, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): Verdacht der ↑Verdunklung (3) eines Tatbestandes durch den Beschuldigten.
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Ver|dụn|ke|lungs|ge|fahr:Verdunklungsgefahr.

Universal-Lexikon. 2012.