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Tatverdacht
Tat|ver|dacht 〈m. 1; unz.; Rechtsw.〉 Verdacht, eine Straftat begangen zu haben ● unter \Tatverdacht stehen

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Tat|ver|dacht, der:
Verdacht auf jmds. Täterschaft:
unter T. stehen.

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Tatverdacht,
 
die Vermutung, dass jemand eine Straftat begangen hat. Die Staatsanwaltschaft hat wegen verfolgbarer Straftaten einzuschreiten, sofern »zureichende tatsächliche Anhaltspunkte« (§ 152 StPO) vorliegen, und hat zu ermitteln, sobald sie vom »Verdacht einer Straftat« (§ 160) Kenntnis erhält (Ermittlungsverfahren, Anzeige. - Dringender Tatverdacht ist Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft (Haft); er besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass derjenige, gegen den sich die Ermittlungen richten, schuldiger Täter (beziehungsweise Teilnehmer) einer Straftat ist. Für die Anklageerhebung und die Eröffnung des Hauptverfahrens ist hinreichender Tatverdacht erforderlich, d. h. die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung.

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Tat|ver|dacht, der: Verdacht auf jmds. Täterschaft: unter T. stehen.

Universal-Lexikon. 2012.