Akademik

Verwahrung
Aufbewahrung

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Ver|wah|rung 〈f. 20
I 〈unz.〉 das Verwahren, sichere Unterbringung, Obhut ● Geld, Papiere in \Verwahrung geben, in \Verwahrung nehmen; die \Verwahrung in einer Erziehungsanstalt anordnen (bei Jugendlichen)
II 〈zählb.〉 Einspruch, Protest ● gegen einen Vorwurf \Verwahrung einlegen Einspruch erheben

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Ver|wah|rung, die; -, -en:
1. das Verwahren (1); das Verwahrtwerden:
etw. in V. nehmen, haben.
2. (Rechtsspr.) zwangsweise Unterbringung einer Person an einem bestimmten Ort, wo sie unter Kontrolle ist.
3. das ↑ Sichverwahren (2); Einspruch, Protest:
V. [gegen etw.] einlegen.

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Verwahrung,
 
im bürgerlichen Recht die Gewährung von Raum und Übernahme der Obhut für eine bewegliche Sache (§§ 688-700 BGB) aufgrund selbstständiger Vertragsverpflichtung (Verwahrungsvertrag) oder als Nebenpflicht eines anderen Vertrages (z. B. Verwahrung der Garderobe beim Theaterbesuch aufgrund des durch Verkauf der Theaterkarten geschlossenen Vertrages). Von einer unregelmäßigen Verwahrung spricht man, wenn vertretbare Sachen in der Art hinterlegt werden, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergeht und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren (§ 700 BGB, z. B. Geldeinlagen auf einem Girokonto); hier finden die Vorschriften über das Darlehen entsprechende Anwendung. Erfolgt die Verwahrung unentgeltlich, haftet der Verwahrer für Schäden nur am Maßstab der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (Diligentia). Bei Sachen, die staatliche Stellen kraft eines Hoheitsakts (Beschlagnahme u. Ä.) erlangt haben, wird heute in der Regel eine öffentlich-rechtliche Verwahrung angenommen, aus der der Staat bei schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht haftet. Wichtige Fälle der Verwahrung sind die sonderrechtlich geregelte Hinterlegung, das Depot 3) sowie das Lagergeschäft. - In Österreich ist die Verwahrung in §§ 957 ff. ABGB geregelt, in der Schweiz als Hinterlegungsvertrag in Art. 472 ff. OR.

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Ver|wah|rung, die; -: 1. das Verwahren (1): etw. in V. nehmen, haben; Verließ ich Castellamare, gab ich den Mantel immer Berard in V. (Stern, Mann 94). 2. (Rechtsspr.) zwangsweise Unterbringung einer Person an einem bestimmten Ort, wo sie unter Kontrolle ist: Bin nach 12 Jahren wieder in V. (Oxmox 9, 1984, 101); schließlich wurde, eines Bagatellfalles wegen, vom Gericht die V. ausgesprochen (Ziegler, Konsequenz 37). 3. das Sichverwahren (2); Einspruch, Protest: Alle Schweigeminuten und Anstecknadeln, alle heiligen -en und Sondersitzungen können nicht darüber hinwegtäuschen, dass ... (Augstein, Spiegelungen 101); Die Turnerschaft hat gegen die Verletzung des deutschen Geistes bereits V. eingelegt (Musil, Mann 550).

Universal-Lexikon. 2012.