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Sicherheitsleistung
Sị|cher|heits|leis|tung, die (Wirtsch.):
das Hinterlegen einer Sicherheit (5):
nur gegen S.

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Sicherheitsleistung,
 
Maßnahme, die einen anderen vor künftigen Rechtsnachteilen schützen soll. Die Sicherheitsleistung kann auch dazu dienen, die Durchsetzung eines eigenen Rechts zu ermöglichen oder die Geltendmachung eines fremden Rechts abzuwenden. Die Pflicht zur Sicherheitsleistung kann auf Gesetz, richterliche Anordnung oder rechtsgeschäftliche Vereinbarung beruhen. Die Art der Sicherheitsleistung ist in § 232 BGB geregelt; sie erfolgt danach z. B. durch Hinterlegung von Geld und Wertpapieren, Verpfändung beweglicher Sachen oder durch Hypothekenbestellung, nur ausnahmsweise durch Stellung eines tauglichen Bürgen. Häufig vereinbaren die Parteien aber eine davon abweichende Art der Sicherheitsleistung, z. B. eine Sicherungsübereignung oder eine Bankbürgschaft. Die vertraglich vereinbarte Sicherheitsleistung des Mieters (§ 550 b BGB) sowie die strafprozessuale Sicherheitsleistung werden in der Regel Kaution genannt. - Im Zivilprozess ist die Sicherheitsleistung z. B. bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen (§§ 709, 711 ZPO), beim Arrest (§ 921 ZPO) und bei der einstweiligen Verfügung (§ 936 ZPO) vorgesehen. Art und Höhe der Sicherheit richten sich hier nach § 108 ZPO. Sinn der zivilprozessualen Sicherheitsleistung ist es, unter Umständen einen Schadensersatzanspruch (z. B. wenn aufgrund eines nur für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils vollstreckt und das Urteil später abgeändert wurde) oder einen Kostenerstattungsanspruch materiell abzusichern.
 

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Sị|cher|heits|leis|tung, die: das Hinterlegen einer ↑Sicherheit (5): nur gegen S.

Universal-Lexikon. 2012.