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Hauptverhandlung
Haupt|ver|hand|lung 〈f. 20; Rechtsw.〉 wichtigster Abschnitt des gerichtl. Hauptverfahrens, in dem die Entscheidung über die öffentl. Klage gefällt wird

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Haupt|ver|hand|lung, die (Rechtsspr.):
umfassende mündliche Verhandlung (b) als wichtigster Teil des Hauptverfahrens:
die H. musste wegen Krankheit des vorsitzenden Richters verschoben werden.

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Hauptverhandlung,
 
im Strafprozess der zweite und wesentliche Teil des Hauptverfahrens. Die öffentliche und mündliche Hauptverhandlung findet in ununterbrochener Gegenwart der Richter und Schöffen statt. Staatsanwalt, Verteidiger und Protokollführer dürfen wechseln (§§ 226, 227 StPO). Auch der Angeklagte muss grundsätzlich anwesend sein (§§ 230, 231 StPO). Doch gibt es von dieser Regel viele Ausnahmen (§§ 231 a ff., 247 StPO), z. B. die Entfernung des Angeklagten wegen ordnungswidrigen Benehmens (§ 231 b StPO, Abwesenheit, Strafprozess). Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache, sodann wird der Angeklagte über seine persönlichen Verhältnisse vernommen; es folgen die Verlesung des Anklagesatzes (Anklageschrift) durch den Staatsanwalt, die Vernehmung des Angeklagten zur Sache sowie die Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Urkundenverlesungen und Augenscheinseinnahmen (§§ 243, 244 StPO). Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme werden von dem Vorsitzenden des Gerichts (§ 238 StPO) vorgenommen. Auf die Beweisaufnahme folgen die Schlussvorträge (Plädoyers) des Staatsanwalts und des Verteidigers; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort (§ 258 StPO). Die Hauptverhandlung schließt nach der geheimen Beratung und Abstimmung des Gerichts (§§ 192-197 GVG) mit der Verkündung des Urteils (§§ 268 StPO), welches auf dem Inbegriff der in der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung des Gerichts beruht (Grundsatz der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung). Eine Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung ist nur eingeschränkt zulässig.
 
Der Ablauf der Hauptverhandlung ist in Österreich (§§ 228-279 StPO) ähnlich geregelt. In der Schweiz gelten unterschiedliche kantonale Prozessordnungen.
 

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Haupt|ver|hand|lung, die (Rechtsspr.): umfassende mündliche ↑Verhandlung (b) als wichtigster Teil des Hauptverfahrens: Der vorsitzende Richter warf ihm vor, schon vor der H. in einem Radiointerview sein Gutachten abgegeben zu haben (Spiegel 18, 1978, 220).

Universal-Lexikon. 2012.