Akademik

Autonomie
Selbstverwaltung; Mündigkeit; Selbständigkeit; Selbstständigkeit; Selbstbestimmung; Eigenständigkeit; Selbstgesetzgebung; Ich-Stärke (fachsprachlich); Eigenverantwortlichkeit; Triebkontrolle; Selbstkontrolle; Souveränität

* * *

Au|to|no|mie 〈f. 19; unz.〉
1. Recht (von Gemeinden od. Ländern), sich eigene Gesetze zu geben, Selbstverwaltung
2. Unabhängigkeit, Eigengesetzlichkeit; Ggs Heteronomie (1)

* * *

Au|to|no|mie, die; -, -n [griech. autonomi̓a]:
1. (bildungsspr.) [verwaltungsmäßige] Unabhängigkeit, Selbstständigkeit:
die A. dieses Landes ist gefährdet;
A. fordern.
2. (Philos.) Willensfreiheit.

* * *

Autonomie
 
[griechisch »Selbstgesetzlichkeit«] die, -/...'mi |en,  
 1) allgemein: Unabhängigkeit, Selbstständigkeit.
 
 2) Ethik: die Selbstbestimmung des freien Willens, deren der Mensch als vernünftiges Wesen fähig ist. Sie ist nach I. Kant der Grund allen moralischen Handelns und aller Verbindlichkeit und Pflicht. Der Mensch bestimmt sich nach Kant in seinem Wollen und Handeln autonom, wenn es ihm nicht um inhaltlich angebbare Ziele geht, sondern allein um das Prinzip der gesetzmäßigen Gültigkeit seines Handelns. Der Wille ist dann rein formal bestimmt (kategorischer Imperativ). Materiale Bestimmung des Willens dagegen bedeutet Fremdbestimmung (Heteronomie). Die Autonomie als Selbstgesetzgebung der Vernunft macht für Kant auch das Wesen seiner eigenen kritischen Philosophie aus. Die deutschen Idealisten haben diese Auffassung für sich übernommen. F. Schiller bestimmt die Kunst als Autonomie, »objektive« Selbstbestimmung des Sinnlichen.
 
 3) Psychologie: die relative Eigengesetzlichkeit psychischer Funktionen, einmal, soweit sie der autonomen Person zugehören, andererseits, soweit sie dem bewussten Wollen und der Verstandesentscheidung gerade entzogen sind; als funktionale Autonomie der Motive wird die Unabhängigkeit der Motive (Antriebe), die die Verhaltens- und Handlungsweisen eines Individuums bestimmen, von dem ursprünglichen Zweck ihres Entstehens, ihrem primären Antrieb, verstanden (z. B. das Bedürfnis der Jagd als Selbstzweck, abgelöst von ihrem ursprünglichen Ziel, dem Nahrungserwerb). Dieses Prinzip wurde erstmals von G. W. Allport formuliert.
 
 4) Recht: Selbstgesetzgebung, Selbstsatzung, das Recht eines Gemeinwesens, die Rechtsverhältnisse seiner Angehörigen durch Aufstellung bindender Rechtssätze zu regeln. Bis 1806 hatten Adelsgenossenschaften, kirchliche Gemeinschaften, Städte, Universitäten die Autonomie, wobei ihr autonomes Recht dem Reichsrecht vorging; im 19. Jahrhundert bestanden noch Autonomierechte des Adels und der Fürstenhäuser, die zum Teil erst nach 1918 beseitigt wurden. Geblieben ist die Autonomie bis heute als wesentlicher Teil der Selbstverwaltung in Gemeinden und Gemeindeverbänden, bei Universitäten u. a. Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere den Berufskammern (Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer) und den anerkannten Religionsgemeinschaften.
 
Im Tarifrecht spricht man von Tarifautonomie als dem Recht der Tarifparteien (Gewerkschaften, Arbeitgeber), ohne staatliche Beeinflussung Tarifverträge abzuschließen. Im Zivilrecht ist Privatautonomie die dem einzelnen zustehende Befugnis zu freiem Handeln.
 
Im Staats- und Völkerrecht ist Autonomie die rechtlich gesicherte Selbstständigkeit von Teilgebieten eines Staates, denen in bestimmten Fragen, besonders zum Schutz nationaler Minderheiten, eine Selbstverwaltung gewährleistet wird.
 
Geschichte:
 
In einzelnen Staaten traten besonders seit dem 19. Jahrhundert Autonomiebewegungen hervor; ihre Triebfeder war der Wille einer bestimmten Volksgruppe oder Region zu nationaler Eigenentwicklung; in ihrer Entstehung hingen sie eng zusammen mit der Bildung modernen Nationalbewusstseins, oft mit dem Widerstand ethnischer und nationaler Minderheiten gegen die Assimilierungstendenzen der Nationalstaaten und Staatsnationen. Die Autonomiebewegungen organisierten sich zum Teil als Partei und suchten auf der Grundlage von Programmen und entsprechenden Aktivitäten Teilen von Staaten und Völkern größere Selbstständigkeit innerhalb des Staates zu verschaffen. Forderungen nach kultureller, wirtschaftlicher und politischer Autonomie machten meist einen Auf- oder Umbau des Staates in föderativem Sinne notwendig. Die Grenzen zwischen der Forderung nach Autonomie oder nach staatlicher Unabhängigkeit sind fließend.
 
Bis zum Ende des Ersten Weltkriegs waren die Vielvölkerstaaten, besonders das Osmanische Reich, Russland und Österreich-Ungarn (u. a. Böhmen), Zentren von Autonomiebestrebungen. Im Deutschen Reich trat 1871-81 in Elsass-Lothringen eine Partei der »Autonomisten« hervor. Vom 19. Jahrhundert bis in die Gegenwart zeigten sich Autonomiebestrebungen bei den Katalanen (Katalonien) und Basken in Spanien sowie bei den Flamen (Flämische Bewegung) in Belgien, wo die Regierung den flämisch-wallonischen Gegensatz (so genannter »Sprachenstreit«) schrittweise über die Regionalisierung (1970), Föderalisierung (1980) und schließlich die Bildung eines Bundesstaates (Verfassungsänderungen von 1988 und 1993) zu lösen suchte. In Großbritannien ging die Autonomiebewegung der Iren in einen Kampf für Unabhängigkeit über (1921/22 Konstituierung des Irischen Freistaates mit Dominionstatus, nach Ausscheiden aus dem Commonwealth of Nations seit 1949 unabhängige Republik Irland); in dem bei Großbritannien verbliebenen Nordirland formierte sich der Widerstand der irisch-katholischen Minderheit mit dem Ziel einer Wiedervereinigung mit der irischen Republik. Forderungen nach weitgehender Autonomie beziehungsweise nach Unabhängigkeit erhoben immer wieder auch die Schotten (insbesondere die Scottish National Party).
 
In Frankreich ist das Streben nach Autonomie von der Zentralmacht eng mit dem Regionalismus verbunden. In der Bretagne und auf Korsika sind die Autonomiebewegungen besonders einflussreich, auf Korsika mit zum Teil terroristischen Zügen, obwohl ein Autonomiestatut von 1992 der Insel ein eigenes, direkt gewähltes Parlament zuspricht.
 
In Italien führte die Entwicklung nach 1919 zu starken Autonomiebestrebungen in Südtirol. Die international verankerte Beilegung des Konflikts und die Autonomieregelung der Region (endgültig 1992) gelten als modellhaft.
 
Auch innerhalb der Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns, besonders Jugoslawiens und der Tschechoslowakei, traten nach dem Ersten Weltkrieg Autonomiebestrebungen hervor (Kroatien, Kosovo). Trotz Gliederung Jugoslawiens in autonome Teilrepubliken nach seiner Umwandlung in ein kommunistisches Staatswesen (1945/46) bildeten Autonomieforderungen dort ein innenpolitisches Spannungselement und schlugen nach dem Auseinanderbrechen des Vielvölkerstaats (1990/91) in militärischen Auseinandersetzungen zur Neuordnung der ethnischen Siedlungsgebiete um (Kroatien 1992, 1995; Bosnien und Herzegowina 1992-95).
 
Im Rahmen der RSFSR (gegründet 1918) und anderer Unionsrepubliken der UdSSR erhielten zahlreiche Völkerschaften Autonomierechte unterschiedlichen Umfangs (zum Teil Zuerkennung einer ASSR oder eines autonomen Gebiets), allerdings wurden traditionelle Siedlungsgebiete häufig durch willkürliche Grenzziehungen zerteilt, überall einheitliche kommunistische Gesellschafts- und Wirtschaftsstrukturen durchgesetzt, zumeist größere russische Bevölkerungsteile angesiedelt und privilegiert. Unter der Herrschaft J. W. Stalins entzog man einer Reihe von Völkern wieder ihre formalen Autonomie- beziehungsweise Selbstverwaltungsrechte für lange Zeit oder gänzlich (u. a. 1941 Auflösung der ASSR der Wolgadeutschen und 1944 von nationalen Gebietseinheiten mehrerer Völker des Nordkaukasus, z. B. der Tschetschenen und Inguschen, sowie Zwangsdeportation dieser Nationalitäten). Auch die Titularnationen der Sowjetrepubliken der UdSSR mussten sich den von der russischen Zentralmacht vorgegebenen zentralen Zielen unterordnen.
 
Mit dem Zerfall der Sowjetunion (1991) erlangten die Unionsrepubliken ihre staatliche Unabhängigkeit. Im Rahmen der Russischen Föderation versuchten die nationale Republik und viele Gebietseinheiten, ihre Souveränität beziehungsweise weit reichende Autonomie zu erwirken; dem entsprachen der Föderationsvertrag (1992) und die Verfassung (1993) aber nur begrenzt (durch letztere Beschränkung der Rechte zugunsten einer starken Zentral.-Verw.). Gegen die Unabhängigkeitsbestrebungen Tschetscheniens ging Russland sogar militärisch vor (Ende 1994 Intervention russischer Truppen). Auch in Georgien (z. B. Abchasen, Südosseten) und Aserbaidschan (Armenier von Bergkarabach) lösten Forderungen der als Minderheiten dem Staatsverband angegliederten Völker nach Gewährung umfassender Autonomie oder gar der Unabhängigkeit beziehungsweise nach Anschluss ihres Gebietes an andere Staatsterritorien blutige Konflikte aus.
 
Außerhalb Europas entstanden ebenfalls verschiedene Autonomiebewegungen. Unter den Frankokanadiern in Quebec entwickelten sich Bestrebungen für die Souveränität und Loslösung von Kanada (bei einem Referendum 1995 nur knappe Abstimmungsniederlage der Separatisten). Die Kurden, deren Siedlungsgebiet durch die Grenzen mehrerer Staaten zerschnitten wird, erreichten im Rahmen ihrer jahrzehntelangen Autonomiebewegung nur in Nordirak nach dem 2. Golfkrieg (1991) eine (allerdings durch häufige Bruderkämpfe geschwächte) Selbstverwaltung im Rahmen einer UNO-Schutzzone; auf den von der kurdischen PKK zum Teil mit terroristischen Mitteln geführten Guerillakrieg für ein »freies Kurdistan« reagierte die Regierung der Türkei mit dem Einsatz der Armee. Die Autonomiebewegung der Tamilen in Sri Lanka radikalisierte sich ab 1983 zu einem bewaffneten, von der militanten Befreiungsorganisation »Liberation Tigers of Eelam« geführten Kampf für einen eigenständigen tamilischen Staat im Norden und Osten des Landes, wodurch ein blutiger Bürgerkrieg mit der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit ausgelöst wurde. Nachdem erste Verhandlungen über eine Autonomie für die Palästinenser im Westjordanland und im Gaza-Streifen nach den israelisch-ägyptischen Abkommen von Camp David vom 17. 9. 1978 beziehungsweise 26. 3. 1979 scheiterten (Abbruch im April 1980), stellten die ersten Autonomieregelungen für die Palästinenser nach dem Gaza-Jericho-Abkommen vom 13. 9. 1993 beziehungsweise dem »Kairoer Abkommen« vom 4. 5. 1994, im Autonomieteilabkommen vom 29. 8. 1995 sowie im erweiterten Autonomieabkommen für das Westjordanland vom 24. 9. 1995 Fortschritte zur Lösung des Nahostkonflikts dar (am 20. 1. 1996 Wahlen zum palästinensischen Autonomierat).
 
 5) Regelungstheorie: Regelung.
 

* * *

Au|to|no|mie, die; -, -n [griech. autonomía]: 1. (bildungsspr.) [verwaltungsmäßige] Unabhängigkeit, Selbstständigkeit: die A. dieses Landes ist gefährdet; Die A. der Fraktionen stellt das politisch bedeutsamste Gegengewicht gegen autokratische Tendenzen dar (Fraenkel, Staat 103); A. fordern. 2. (Philos.) Willensfreiheit.

Universal-Lexikon. 2012.