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Bürgerkrieg
Bụ̈r|ger|krieg 〈m. 1Krieg zw. Bewohnern derselben Stadt od. desselben Staates

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Bụ̈r|ger|krieg, der:
zwischen verschiedenen [politischen] Gruppen innerhalb der eigenen Staatsgrenzen ausgetragene bewaffnete Auseinandersetzung.
Dazu:
bụ̈r|ger|kriegs|ähn|lich <Adj.>;
Bụ̈r|ger|kriegs|flücht|ling, der.

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Bürgerkrieg,
 
der bewaffnete Kampf größeren Umfangs innerhalb eines Staates zwischen Aufständischen (Rebellen, Insurgenten) und einer amtierenden Regierung beziehungsweise zwischen anderen bewaffneten Gruppierungen um die Herrschaftsgewalt. Er wird geführt, um die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse zu verändern oder zu erhalten oder um die staatliche Lostrennung eines Teilbereichs des Staats (aus religiös-weltanschaulichen, ethnischen oder nationalen Gründen) zu erreichen oder zu verhindern. Der Bürgerkrieg als Phänomen des politischen Lebens steht in enger Beziehung zu anderen Erscheinungsformen politischer Gewaltanwendung, u. a. zu Revolution, Putsch, Staatsstreich. Nicht selten entstehen aus Bürgerkriegen infolge von Interventionen auswärtiger Mächte zwischenstaatliche Kriege.
 
In allen Epochen der Geschichte kam es zu Bürgerkriegen: so die römischen Bürgerkriege im 1. und 2. Jahrhundert v. Chr., der englische Bürgerkrieg zwischen den Anhängern König Karls I. und O. Cromwells im 17. Jahrhundert In neuerer Zeit waren es v. a. der amerikanische Bürgerkrieg (1861-65), der Bürgerkrieg in Russland (1918-21), Bürgerkriege in China (Geschichte) und der Spanische Bürgerkrieg (1936-39). Nach 1945 stand ein großer Teil der bewaffneten Konflikte in Zusammenhang mit Bürgerkriegen oder ging von ihnen aus, dabei oftmals verbunden mit ethnischen Konflikten, was eine zweifelsfreie (auch zeitliche) Einordnung erschwert. Beispiele finden sich v. a. in Afrika (Angola 1975-95, Mocambique 1976-92, Liberia seit 1989, Ruanda seit 1990), Lateinamerika (Guatemala seit Anfang der 60er-Jahre, Nicaragua 1978-79) und Asien (Afghanistan seit 1979/89, Libanon 1975-90, Tadschikistan seit 1992).
 
Staatsrechtlich
 
gesehen, müssen innerstaatliche bewaffnete Auseinandersetzungen, um als Bürgerkriege eingestuft zu werden, eine bestimmte Schwere erreichen, und die Aufständischen oder feindlichen Gruppen müssen ein Mindestmaß an militärischer Organisation aufweisen (Handeln nach einheitlichem Plan, Bestehen einer einheitlichen Befehlsgewalt). Isolierte und sporadische Unruhen und ähnliche Gewaltaktionen fallen nicht unter den Begriff des Bürgerkriegs. Staatsrechtlich gelten im Bürgerkrieg die Aufständischen als Hochverräter; ihr Kampf ist illegal, ihre Anhänger unterstehen nicht dem Kriegs-, sondern je nach den Verfassungsverhältnissen des betreffenden Staates dem Standrecht oder dem allgemeinen Strafrecht. Gelingt es den Aufständischen jedoch, sich in den Besitz der Regierungsgewalt, besonders der Hauptstadt, zu setzen, so erlangen sie bei fortschreitender militärischer Festigung ihrer Macht wenigstens dem Schein nach eine legale Position; die Anhänger der alten Regierung, die den Kampf fortsetzen, erscheinen nun als die Aufrührer. Vielfach treten sich im Bürgerkrieg zwei Regierungen, die beide Legalität beanspruchen, entgegen.
 
Völkerrechtlich
 
gilt der Bürgerkrieg nicht als »Krieg«, sondern als innere Angelegenheit eines Staates. Das Verbot der Gewaltanwendung (Art. 2 Punkt 4 der Charta der Vereinten Nationen) gilt für den Bürgerkrieg nicht; doch wurden einige Grundsätze des Kriegsgefangenenrechts und des Schutzes der Zivilpersonen für den Bürgerkrieg als verbindlich erklärt (Gemeinsamer Art. 3 der Genfer Rot-Kreuz-Abkommen vom 12. 8. 1949, II. Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen vom 12. 12. 1977). Eine vorzeitige Anerkennung als Aufständische ist völkerrechtswidrig; ob ein anderer Staat auf Ersuchen der legalen Regierung in einen Bürgerkrieg eingreifen darf, ist umstritten. Haben die Aufständischen jedoch die Herrschaft über einen beträchtlichen Teil des Staatsgebiets erlangt und sich längere Zeit behauptet, so können sie als Krieg führende Partei, ihre Führung als De-facto-Regierung von dritten Staaten anerkannt werden. Die Anerkennung führt zur Anwendung der Regeln des Kriegs- beziehungsweise Neutralitätsrechts.
 
Literatur:
 
E. J. S. Castrén: Civil war (Helsinki 1966);
 
Struggles in the state, hg. v. G. A. Kelly u. C. W. Brown (New York 1970);
 E. Canetti: Masse u. Macht (Neuausg. 130.-135. Tsd. 1995).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
UN: Die gewandelte Rolle der UNO
 

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Bụ̈r|ger|krieg, der: zwischen verschiedenen [politischen] Gruppen innerhalb der eigenen Staatsgrenzen ausgetragene bewaffnete Auseinandersetzung.

Universal-Lexikon. 2012.