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Reichsrecht
Reichsrecht,
 
das Recht des Deutschen Reichs im Unterschied zum Territorial- oder Landesrecht. Reichsrecht gab es sowohl im Heiligen Römischen Reich bis 1806 als auch im Deutschen Reich 1871-1945. Es hatte den Vorrang vor dem Landesrecht. Nach 1945 blieb das Reichsrecht grundsätzlich in Kraft, soweit es nicht als typischer Ausdruck nationalsozialistischer Grundsätze wirkungslos war oder ausdrücklich aufgehoben wurde. In der Bundesrepublik Deutschland gilt das noch in Kraft befindliche Reichsrecht als Bundesrecht oder, soweit es die ausschließliche Zuständigkeit der Länder betrifft, als Landesrecht fort (Art. 123-126 GG).
 

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Reichs|recht, das <o. Pl.>: Recht des Deutschen Reiches (im Unterschied zum Landesrecht): R R. bricht Landesrecht (bezogen auf eine Sache, die wichtiger ist als etw. anderes [alter Rechtsgrundsatz; ↑brechen 4].

Universal-Lexikon. 2012.