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Ös|ter|reich-Ụn|garn; -s:
ehemalige Doppelmonarchie.
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Österreich-Ụngarn,
amtlich 1869 bis 1918 Österreichisch-Ụngarische Monarchie, volkstümlich auch Donaumonarchie, ehemaliger Vielvölkerstaat in Mittel- und Südosteuropa, mit 676 615 km2 und (1914) 52,8 Mio. Einwohner; war bis 1914 nach Russland die territorial zweitgrößte europäische Großmacht, umfasste 1910 neben den beiden Staatsvölkern (Deutsche 12,01 Mio., Magyaren 10,07 Mio.) Tschechen und Slowaken (8,47 Mio.), Polen (5,02 Mio.), Ukrainer (Ruthenen; 4,0 Mio.), Serben und Kroaten (5,55 Mio.), Slowenen (1,35 Mio.), Rumänen (3,22 Mio.), Italiener (0,8 Mio.).
Staatsrechtlich war Österreich-Ungarn eine Personal- und Realunion (Doppelmonarchie) der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder (Kaiserreich Österreich, Zisleithanien) und der Länder der ungarischen Stephanskrone (Königreich Ungarn; Transleithanien). In beiden Reichsteilen war die Krone erblich im Haus Habsburg-Lothringen (Pragmatische Sanktion). Gemeinsam verwalteten beide die 1878 besetzten, 1908 als Reichslande einverleibten osmanischen Provinzen Bosnien und Herzegowina (nach Verfassung vom 20. 2. 1910 durch eine Landesregierung mit Landtag). Die staatsrechtliche Verbindung der zwei Reichshälften wurde im Österreichisch-Ungarischen Ausgleich 1867 durchgeführt; danach erfolgte die Gesamtregierung der Donaumonarchie in den als gemeinsam bestimmten (pragmatischen) Angelegenheiten durch kaiserliche und königliche (k. und k.) Ministerien, den Gemeinsamen Ministerrat beziehungsweise Delegationen. In den übrigen innenpolitischen Angelegenheiten handelten beide Reichshälften in abgestufter Selbstständigkeit: durch eigene kaiserlich-königliche (k. k.) beziehungsweise königlich-ungarische Regierung und eigene Zweikammervolksvertretungen. Letztlich ungelöst blieb die Nationalitätenfrage.
Eine einheitliche Verfassung für die gesamte Monarchie kam nicht zustande. Die Verfassung des Kaiserreichs Österreich beruhte auf der Dezemberverfassung vom 21. 12. 1867, die der einzelnen Kronländer auf den 15 Landesordnungen von 1861. Der Kaiser übte die gesetzgebende Gewalt gemeinsam mit dem Reichsrat, in Landesangelegenheiten mit den Landtagen der Kronländer aus. Der Reichsrat bestand aus dem Herrenhaus von (1914) 291 Mitgliedern und dem Abgeordnetenhaus von (1914) 516 auf sechs Jahre vom Volk gewählten Mitgliedern. Die Staatsverwaltung in Wien führten neun Ressortminister und zeitweise drei Minister ohne Geschäftsbereich, die Staatsverwaltung in den Kronländern führte die Statthalterei (Landesregierung), die Selbstverwaltung der Landesausschuss. Im ungarischen Reichsteil (Ungarn mit Siebenbürgen, die königliche Freistadt Fiume, Kroatien-Slawonien) übte die Gesetzgebung der König mit dem Reichstag aus, der aus der Magnatentafel (Oberhaus) von (1914) 366 Mitgliedern und der Repräsentantentafel von (1914) 413 auf fünf Jahre gewählten Abgeordneten (davon 40 vom kroatisch-slawonischen Landtag gewählte Vertreter) bestand. (Österreich, Geschichte)
(von 1804): Nach der Proklamation des Kaiserreichs Österreich wurde der römisch-deutsche Doppeladler mit einem Brustschild belegt, darin ein weiterer Doppeladler mit dem rotweißroten Schild (»Bindenschild«) von Österreich auf der Brust. Seit Mitte des 19. Jahrhunderts war die Geltung des kaiserlichen Doppeladlers für die ungarischen Reichsteile umstritten. 1915 wurde ein Doppelwappen (Allianzwappen) geschaffen, das (heraldisch) rechts den kaiserlichen Doppeladler mit rein österreichischem Brustschild, links einen Wappenschild für Ungarn aufwies, jeder Schild mit der Krone (»rudolfinische« Hauskrone und Stephanskrone) gedeckt und verbunden durch das königlich gekrönte »Genealogische Wappen des Allerhöchsten Kaiserhauses«.
Die Habsburgermonarchie 1848-1918, hg. v. A. Wandruszka u. P. Urbanitsch, auf mehrere Bde. ber. (Wien 1973 ff.);
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Ös|ter|reich-Ụn|garn; -s: ehemalige Doppelmonarchie.
Universal-Lexikon. 2012.