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Hochschulen
Hochschulen,
 
Oberbegriff für Einrichtungen des tertiären Bildungsbereichs zur Pflege der Wissenschaften durch Forschung und Lehre.
 
 Allgemeine Strukturmerkmale
 
Sämtliche Hochschulen unterliegen staatlicher Rechtsaufsicht, werden entweder vollständig staatlich finanziert oder erhalten einen wesentlichen Zuschuss. Die Fachhochschulen unterstehen darüber hinaus einer staatlichen Fachaufsicht. Hochschulen haben umfassende Selbstverwaltungsrechte, die aus der grundgesetzlich garantierten Freiheit von Forschung und Lehre (GG, Art. 5) resultieren. Die Hochschulen werden in zwei Bereiche unterschieden: 1) wissenschaftliche Hochschulen mit Promotions- und zum Teil Habilitationsrecht (z. B. Universität, TU, TH, medizinische Hochschulen, tiermedizinische Hochschulen, Wirtschaftshochschulen, Sporthochschulen, pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, kirchliche Hochschulen, Fernuniversität - Gesamthochschule in Hagen); 2) Hochschulen, die nicht als wissenschaftliche Hochschulen gelten und kein Promotionsrecht haben (z. B. öffentlich zugängliche Fachhochschule und verwaltungsinterne Fachhochschule). Hochschulen sind zumeist staatliche Einrichtungen, überwiegend der Länder. Eine Sonderstellung nehmen die Gesamthochschulen (heute zumeist Universitäts-Gesamt-Hochschulen) ein, in der sonst selbstständige Institutionen des tertiären Bildungswesens organisatorisch und verwaltungsmäßig zusammengeschlossen wurden. Nur etwa ein Sechstel der Hochschulen sind in privater, meist kirchlicher Trägerschaft (theologische Hochschulen und Fachhochschulen für Sozialarbeit). Daneben gibt es wenige private Hochschulen zumeist wirtschaftlicher Ausrichtung (z. B. European Business School). Als erste private Universität in Deutschland wurde 1982 die Universität Witten-Herdecke gegründet.
 
 Aufgaben
 
Die Aufgaben der Hochschulen sind durch das Hochschulrahmengesetz (HRG) vom 26. 1. 1976 folgendermaßen definiert: Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Forschung, Lehre und Studium. Sie haben ferner die Aufgabe, auf berufliche Tätigkeiten vorzubereiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden voraussetzen. Zu den weiteren Aufgaben gemäß HRG gehören im Rahmen dieses Grundauftrags die Beseitigung der für Wissenschaftlerinnen bestehenden Nachteile, die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, die soziale Förderung der Studierenden, die Berücksichtigung der Bedürfnisse Behinderter, die Förderung des Sports sowie der internationalen Zusammenarbeit im Hochschulbereich. Dieses weite Aufgabenspektrum verdeutlicht, dass den Hochschulen in der Vergangenheit zunehmend gesellschaftspolitische Zielsetzungen auferlegt wurden, die einen wissenschaftsfernen Charakter trugen. Die Spannung zwischen gesellschaftlichen Erwartungen und wissenschaftsorientierter Selbstdefinition bestimmt neben strukturellen Problemen weiterhin die gegenwärtige Hochschulpolitik.
 
 Staat und Hochschule
 
Die Entwicklung des Hochschulwesens im früheren Bundesgebiet seit 1945 ist durch drei Merkmale gekennzeichnet: 1) das Anwachsen der Studentenzahlen von 127 000 (1950/51 auf 1 720 000 (1994), das mit einer Zunahme der Hochschulstandorte von 143 auf 259 verbunden war; 2) die Zusammenführung der verschiedenen Hochschularten unter dem gemeinsamen rechtlichen Dach eines »tertiären Bildungssektors«; 3) die Veränderung der organisatorischen Struktur, d. h. weg von der alleinigen Entscheidungsmacht der Professoren (»Ordinarien-Universität«) hin zu einem Mitwirkungsmodell, bei dem die Gruppen der Professoren, der wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter sowie der Studenten gemeinsam entscheiden (»Gruppenuniversität«), gekoppelt mit einer Auflösung der Fakultäten als den früheren organisatorischen Grundeinheiten der Universität zugunsten von Fachbereichen.
 
Da die Hochschulen als institutionelle Einrichtungen die Zeit der nationalsozialistischen Diktatur insgesamt ohne größeren Vertrauensverlust überstanden hatten, führte dies zusammen mit der angloamerikanischen »Local-Government«-Philosophie nach 1945 dazu, dass die vor 1933 traditionell bestehende Autonomie der Hochschulen nunmehr in einem Maße vom Staat respektiert und gewährleistet wurde wie nie zuvor in der deutschen Geschichte. 1972 bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Selbstverwaltungsgarantie in grundlegenden inhaltlichen Fragen der Forschung und wissenschaftlichen Lehre.
 
Das Verhältnis von zentralstaatlichem Lenkungsanspruch und Hochschulautonomie hat sich seit den 50er-Jahren kontinuierlich zugunsten des Staates verschoben. Nachdem der Bund sich zunächst in der Forschungsförderung, später in der Studentenförderung (Honnefer Modell, 1971 abgelöst durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) und seit Gründung des Wissenschaftsrates (1957) auch im Bereich des Hochschulbaus engagiert hatte, spitzte sich die Diskussion im Laufe der 60er-Jahre zu. Rasch wachsende Geburtenzahlen, eine im internationalen Vergleich erhebliche Rückständigkeit des Schul- und Hochschulwesens bezüglich der Absolventenzahlen - bezogen auf die durchschnittliche Zahl der gleichaltrigen Bevölkerung - und das Postulat nach dem »Bürgerrecht auf Bildung« ließen den Ausbau des gesamten Bildungssystems und damit auch des Hochschulwesens zu einer vordringlichen politischen Aufgabe der 60er-Jahre werden. Der Wissenschaftsrat empfahl in drei Memoranden (1960, 1967 und 1970) den zügigen Ausbau der Hochschulen. Unklar blieb zunächst, welche Steigerungsraten der expansiven Planung zugrunde gelegt werden mussten. Ging man 1960 noch von 200 000 Studienplätzen als ausreichend aus, so einigte man sich 1976 auf ein Ausbauziel von 850 000 Plätzen. Dieses ist seitdem nicht mehr wesentlich erweitert worden. 1994 teilten sich die 1 720 000 Studierenden rd. 900 000 Studienplätze. Eine kurz- oder mittelfristige Erhöhung des Budgets für den Hochschulbereich ist aus heutiger Sicht unrealistisch. Seit der Mitte der 90er-Jahre wird über eine Lösung dieses Strukturproblems gestritten.
 
 Hochschulrecht
 
Das Verhältnis von Hochschulen und Staat wurde zwischen 1969 und 1980 rechtlich neu gefasst. 1969 wurden das GG geändert und dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für Rahmenvorschriften über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens eingeräumt (Art. 75 Nummer 1a GG). Ferner nahm man den Hochschulbau in die Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern auf und schuf die dafür notwendigen Instrumentarien (Art. 91a, 91b, 104a GG). In Ausführung des Art. 75 GG wurde 1976 das HRG verabschiedet, das 1985 erhebliche Änderungen erfuhr. In der Phase von 1976 bis 1980 passte man die Landeshochschulgesetze dem HRG an. Seit 1997 werden weit reichende Änderungsvorschläge zum HRG diskutiert, wobei in der Tendenz eine Rücknahme des Bundes zugunsten stärkerer Landeshochschulgesetze zu erkennen ist. Strittige Themen sind v. a. die Einführung von Studiengebühren und die Abschaffung der allgemeinen Hochschulreife (Abitur) zugunsten eines fachspezifischen Hochschulzugangs unter direkter Beteiligung der aufnehmenden Hochschule. Erörtert wird darüber hinaus die Einführung von Hochschulräten nach dem Vorbild amerikanischer »Boards«, die als beratendes und über Ressourcen entscheidendes Gremium der Hochschulleitung zur Seite stehen sollen.
 
Zentraler inhaltlicher Bezugspunkt des Hochschulrechts ist die Bestimmung des Art. 5 Absatz 3 GG, die die Wissenschaftsfreiheit garantiert. Darin wird sowohl die institutionelle Funktionsgarantie als auch die individuelle Absicherung der Forschenden und darüber hinaus der Schutz der Forschungseinrichtungen ausgesprochen. Unter dem Gesichtspunkt steigender Studentenzahlen hat seit den 70er-Jahren die Rechtsnorm des Art. 12 GG für den Hochschulbereich erhebliche Bedeutung. Die dort garantierte Freiheit der Berufswahl führte im Verbund mit dem Sozialstaatsprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz zum Entscheid des Bundesverfassungsgerichts, dass jedem hochschulreifen Studienbewerber das prinzipielle Recht zur Aufnahme eines Studiums als Form der Berufsvorbereitung zusteht (Numerus clausus).
 
Die wechselseitige Anerkennung der Hochschuldiplome für mindestens dreijährige Studiengänge ist auf europäischer Ebene durch die Richtlinie 89/48 des Rates der EG aus dem Jahre 1988 geregelt. 1992 wurde ein Memorandum zur Hochschulbildung in der EU verabschiedet, das die Hochschulen vorwiegend unter dem Gesichtspunkt ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für die regionale und nationale Entwicklung thematisierte und ihre Anpassung an die Bedürfnisse der Wirtschaft forderte. Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) trat dagegen für eine Beibehaltung der unabhängigen Position gegenüber der Wirtschaft ein. Europäisierung der Hochschulen soll erreicht werden durch eine Stärkung der bilateralen Beziehungen zwischen Hochschulen und durch die Entwicklung integrierter Studiengänge, die teilweise an ausländische Partnerhochschulen absolviert werden sollen.
 
 Forschung
 
Der besondere Charakter der Forschung an den wissenschaftlichen Hochschulen in Deutschland ist darin begründet, dass 1) an ihnen systematische Wissenschaftspflege in universaler Breite des Fächerspektrums betrieben wird, 2) Grundlagenforschung ohne Einschränkung auf vorher festgelegte Verwendungszwecke ermöglicht wird und 3) die wissenschaftlichen Hochschulen den wissenschaftlichen Berufsnachwuchs, einschließlich des Forschungsnachwuchses, ausbilden.
 
 Lehrkörper- und Selbstverwaltungsstruktur
 
Seit den 70er-Jahren haben sich erhebliche Veränderungen ergeben. Entgegen dem früheren Lehrstuhlprinzip, wonach ein Fach an einer Hochschule von einem einzigen planmäßigen Hochschullehrer (Ordinarius) vertreten wurde, entstanden vermehrt Professuren für differenziertere Berufsgebiete. Gleichzeitig wurden in allen Ländern (außer Bayern) organisatorisch Lehrstühle als bis dahin kleinste Verwaltungseinheiten der Hochschulen abgeschafft. Formale Voraussetzung zur Berufung auf eine Professur an einer wissenschaftlichen Hochschule ist in der Regel die Habilitation. Professoren an Fachhochschulen sind in der Regel nicht habilitiert. Wesentliches Auswahlkriterium für Berufungen sind Forschungsleistungen. In der Selbstverwaltung der Hochschulen erhielten seit Beginn der 70er-Jahre auch die wissenschaftlichen Mitarbeiter (»akademischer Mittelbau«), die Studierenden und die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter Stimmrecht. In Angelegenheiten der Forschung, der Berufung, der Nachwuchsqualifikation und zum Teil der Lehre verfügt die Gruppe der Professoren über die Mehrheit der Stimmen. Das Personal der staatlichen Hochschulen meist Beamte und Angestellte - gehört zum öffentlichen Dienst der Länder, was Auswirkungen auf die Mobilität der Lehrer in Abhängigkeit vom Lebensalter hat (Berufungsgrenze).
 
 Quantitative Entwicklungen im Hochschulbereich
 
Die Anzahl der Hochschulen hat sich in den vergangenen drei Jahrzehnten stark erhöht. Die Zahl der Universitäten und TU stieg von 31 Ende der 50er-Jahre auf 72 im Jahr 1994 (früheres Bundesgebiet) an. Aus den Hochschuleinrichtungen der DDR sind im Zuge der Neustrukturierung des Hochschulwesens 14 Universitäten, eine Hochschule mit begrenztem Fächerspektrum, 30 Fachhochschulen und 12 Kunsthochschulen hervorgegangen. Insgesamt existieren in Deutschland 326 Hochschuleinrichtungen, davon 112 Universitäten und gleichgestellte Hochschulen, 46 Kunsthochschulen sowie 168 Fachhochschulen einschließlich Verwaltungsfachhochschule Der Anteil der Studierenden am Durchschnitt der gleichaltrigen Wohnbevölkerung beträgt im früheren Bundesgebiet 26,6 %, im Gebiet der neuen Länder 13,7 % (insgesamt: 24,3 %).
 
 Studium und Lehre
 
Das Studium an einer Hochschule ist in einem Studiengang organisiert, dessen inhaltliche und formale Ausgestaltung eine Studienordnung regelt. Es bestehen etwa 70 Diplom- und 40 Magisterstudiengänge. Die Studiendauer umfasst an wissenschaftlichen Hochschulen i. d. R. mindestens vier, an Fachhochschulen mindestens drei Jahre; tatsächlich wird jedoch erheblich länger studiert. Die Senkung der effektiven Studiendauer ist deshalb ein vorrangiges Ziel der Hochschulpolitik. Die einzelnen Studiengänge werden durch ihre Abschlüsse geprägt. In Berufen mit staatlich reglementierter Zugangskontrolle (z. B. Medizin, Pharmazie, Jura, Lehramt) schließen die Studiengänge mit einem Staatsexamen ab. Ansonsten ist der erste Studienabschluss in den geisteswissenschaftlichen Fächern die Magisterprüfung oder das Diplom. Der Magisterstudiengang zeichnet sich durch die größte Flexibilität hinsichtlich möglicher Fächerkombinationen und studierter Inhalte aus, während das Diplomstudium Nebenfachstudien nur in geringem Umfang zulässt. Die Studiengänge der Fachhochschulen schließen mit dem Diplom ab. Das Graduiertenstudium (nach dem ersten Abschluss) an wissenschaftlichen Hochschulen endet mit der Promotion, die als Nachweis zur Befähigung zur Forschung gilt. Das Diplom ist ein deutsches Spezifikum, das vor dem Hintergrund der Globalisierung zu Problemen führt, weil im internationalen Bereich der Begriff »Diploma« einen berufsbezogenen Abschluss unterhalb des akademischen Niveaus bezeichnet. In den 90er-Jahren wird die Einführung von Kurzstudiengängen, die mit der Prüfung zum »Bakkalaureus« abschließen, an Universitäten diskutiert. Problematisch erweist sich dabei die Frage, in welchem Verhältnis diese neuen Studiengänge zu denen an Fachhochschulen stehen sollen.
 
Die wichtigsten Formen der Lehre an Hochschulen sind traditionell Vorlesung und Seminar. In der »großen Vorlesung« soll eine systematische Darstellung eines umfangreichen Stoffgebietes gegeben werden, im Unterschied zu Spezialvorlesungen, die eine wissenschaftliche Vertiefung ermöglichen. Seminare sind meist forschungsbezogene Lehrveranstaltungen, in denen im Idealfall personell kleine Gruppen von Studierenden die Gelegenheit haben, sich in individueller Förderung durch den Hochschullehrer zu qualifizieren. Neben diesen beiden primär am Medium der Sprache orientierten Lehrveranstaltungsformen gibt es als dritte Form das Praktikum, das eine forschungspraktische oder berufsorientierte Ausrichtung haben kann. Andere Lehr- und Lernformen (z. B. Exkursion, Projektarbeit, Kurs) sind meist fachspezifisch. Seit den 90er-Jahren wird mit verschiedenen Formen multimedialer Lehr- und Lernsysteme experimentiert. Die Qualität der Lehre soll durch den Einsatz regelmäßiger Evaluationen (Fremd- und Selbstbewertung) in Form von Lehrberichten gesichert und verbessert werden.
 
In der DDR wurde aufgrund der dritten Hochschulreform von 1967 die wissenschaftliche Hochschule in zwei Leitungsebenen gegliedert: 1) der Rektor und seine Stellvertreter (Prorektoren), beraten vom »Wissenschaftlichen Rat« (von dem diese auch gewählt wurden) und vom »Gesellschaftlichen Rat«; 2) die Direktoren der Sektionen (d. h. der einzelnen Fächer oder Fächerkombinationen). Zugleich wurde eine Studienreform eingeleitet. Die Regelstudienzeit (vier Jahre) gliederte sich in Grund- und Fachstudium, Praktikum, Berufspraktikum und militärische Ausbildung (Frauen in Zivilverteidigung); im fünften Jahr Diplomprüfung. Das Studium war curricular straff organisiert. Ein anschließendes Forschungsstudium führte zur Promotion. Zu eng berufsbezogene Fachstudiengänge gab man wieder auf. Im Rahmen der 1980 aufgestellten Leitlinien wurde 1984 eine weit reichende Neuordnung als Modellversuch aufgenommen: Die Grundbildung der Ingenieurhochschulen und der TH wurde vereinheitlicht (auf Hochschulniveau angehoben), die Studiengänge der Ingenieurhochschulen zum Techniker (Produktionsingenieur) und die der TU zum Diplomingenieur (Entwicklungsingenieur) bauten gleichermaßen auf dieser Grundbildung auf. Entsprechendes galt für einige Studiengänge der technischen Hochschulen. - Es bestanden zuletzt neun Universitäten, 15 TH und Ingenieurhochschulen, zwei ökonomische Hochschulen, zwei landwirtschaftliche Hochschulen, neun pädagogische Hochschulen, drei medizinische Akademien, die Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft, zwölf Kunsthochschulen, die Deutsche Hochschule für Körperkultur sowie militärische Hochschuleinrichtungen, Parteihochschulen der SED, Hochschulen des FDGB, Hochschulen der FDJ.
 
In Österreich ist die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre durch Art. 17 des Staatsgrundgesetzes vom 21. 12. 1867 verfassungsmäßig gewährleistet, die Lernfreiheit durch § 7 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes vom 15. 4. 1966. Der Zugang zum Hochschulstudium steht allen inländischen Studienberechtigten ohne Zulassungsbeschränkungen offen. Die Hochschulen stehen unter Bundeshoheit, zuständig ist das (1970 errichtete) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung in Wien. Die Selbstverwaltung der Hochschulen erfolgt durch drittelparitätisch (Professoren, akademischer Mittelbau, Studierende) gewählte Kollegialorgane wie den Akademieen Senat, die Fakultätskollegien u. a. Die Universitäts-Versammlung wählt den Rektor (auf zwei Jahre). Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist neben dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz das Universitäts-Organisationsgesetz vom 11. 4. 1975.
 
In der Schweiz fallen die Freiheit von Lehre und Forschung und bestimmte Selbstverwaltungsbefugnisse in den Autonomiebereich der Hochschulen. Die Organe setzen sich (je nach Trägerkanton beziehungsweise Bund unterschiedlicher Schlüssel) aus gewählten Vertretern der Professoren und zum Teil des akademischen Mittelbaus und der Studenten zusammen. Für Lehre und Forschung an Hochschulen wichtige gesamtschweizerische Organe sind v. a. der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (gegründet 1952), der Schweizerische Wissenschaftsrat (gegründet 1966), die Schweizerische Hochschulkonferenz (gegründet 1969), ein gemeinsames Organ von Bund und Kantonen, und die Hochschulrektorenkonferenz. Die Gesamtausgaben für Forschung und Entwicklung werden zu fast 90 % von der Privatwirtschaft aufgebracht, die eigene Forschungsabteilungen unterhält; an den Hochschulen wird Grundlagenforschung betrieben.
 
Literatur:
 
Dt. H. u. Europa. Das Zusammenwachsen der dt. H. im Rahmen der europ. Einigung, hg. v. P. Eisenmann u. a. (1990);
 
Gemeinschaftsaufgaben von Bund u. Ländern im Hochschulbereich, hg. v. K. Faber u. a. (21991);
 P. Gerlich: H. u. Effizienz. Anstöße zur universitären Selbstreflexion (Wien 1993);
 M. Heinisch u. W. Lanthaler: Im Brennpunkt Univ. Neue Wege der Öffentlichkeitsarbeit (1993);
 
H. - Staat - Politik, hg. v. A. Neusel u. a. (1993);
 
H. auf gemeinsamem Weg. Kooperationsbeziehungen dt. H. mit H. u. Wiss.—Einrichtungen in Mittel-, Ost- u. Südosteuropa, bearb. v. E. Mühle u. a. (1993);
 
Hochschulpolitik im internat. Vergleich, Beitrr. v. L. Goedegebuure u. a. (1993);
 
Kinder des Systems. DDR-Studenten vor, im u. nach dem Herbst '89, Beitrr. v. M. Sieber u. a. (1993);
 J. Wilhelmi: Krisenherd H. Dt. Universitäten zw. Wahn u. Wirklichkeit (1993);
 
Aufbruch u. Reform von oben. Ostdt. Universitäten im Transformationsprozeß, hg. v. R. Mayntz (1994);
 J. Mittelstraß: Die unzeitgemäße Univ. (1994);
 R. Stichweh: Wiss., Univ., Professionen. Soziolog. Analysen (1994).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Universität im Mittelalter: Von der Klosterschule zur Alma Mater
 
Hochschulen: Die ersten Universitäten in Bologna, Oxford und Paris
 

Universal-Lexikon. 2012.