Rechts|aufsicht,
als Unterbegriff der Staatsaufsicht die administrative Aufsicht über nachgeordnete Behörden u. Ä. in Bezug auf die Einhaltung geltenden Rechts, besonders in bestimmten Angelegenheiten der mit Selbstverwaltungsrecht ausgestatteten Körperschaften und Einrichtungen (Kommunen, öffentlichen Rundfunkanstalten). Im Gegensatz hierzu umfasst die Fachaufsicht auch eine Zweckmäßigkeitskontrolle.
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Rẹchts|auf|sicht, die: staatliche Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit nachgeordneter Verwaltungseinheiten od. bestimmter Gewerbezweige.
Universal-Lexikon. 2012.