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Konkurs
Pleite (umgangssprachlich); Bankrottfall; Insolvenz; Zahlungsunfähigkeit; Bankrott; Konkursfall; Zahlungseinstellung; Ruin; Illiquidität

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Kon|kurs [kɔn'kʊrs], der; -es, -e:
wirtschaftlicher Zusammenbruch, Einstellung aller Zahlungen einer Firma:
den Konkurs abwenden; in Konkurs gehen; Konkurs machen; Konkurs anmelden müssen.
Syn.: Bankrott, Pleite (ugs.), Ruin.

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Kon|kụrs 〈m. 1
1. Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung
2. Konkursverfahren; Sy 〈oberdt.〉 Gant (2)
● \Konkurs anmelden; \Konkurs machen zahlungsunfähig werden; in \Konkurs gehen [<lat. concursus (creditorum) „Zusammenlaufen (der Gläubiger)“; zu concurrere „zusammenlaufen“]

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Kon|kụrs , der; -es, -e [lat. concursus = das Zusammenlaufen (der Gläubiger); das Zusammentreffen zweier Rechtsansprüche]:
1. Einstellung aller Zahlungen einer Firma, eines Unternehmens wegen Zahlungsunfähigkeit:
den drohenden K. abzuwenden versuchen;
in K. gehen;
die Firma hat K. gemacht, steht vor dem K.
2. (Rechtsspr. früher) gerichtliches Verfahren, bei dem das Vermögen eines Unternehmens, das die Zahlungen eingestellt hat, möglichst anteilmäßig an die Gläubiger verteilt wird:
den K. eröffnen, durchführen, abwickeln.

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Konkụrs
 
[lateinisch concursus »das Zusammenlaufen (der Gläubiger)«] der, -es/-e, Generalzwangsvollstreckung in das Vermögen des wirtschaftlich zusammengebrochenen Schuldners (Gemeinschuldner) zur gleichmäßigen anteilmäßigen Befriedigung aller persönlicher Gläubiger (Konkursgläubiger), die im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses eine Forderung gegen ihn haben, durch Verwertung des gesamten pfändbaren Schuldnervermögens (Konkursmasse). Der Konkurs ist für die alten Länder in der Konkursordnung (KO) vom 10. 2. 1877, für die neuen Länder in der Gesamtvollstreckungsordnung i. d. F. vom 23. 5. 1991 geregelt. Die KO enthält das Konkursverfahrensrecht und das materielle Konkursrecht. Mit Wirkung vom 1. 1. 1999 wird die KO aufgehoben, an die Stelle von Konkurs und Vergleich tritt ein einheitliches Insolvenzverfahren.
 
Das Konkursverfahren wird auf Antrag eines Gläubigers oder des Gemeinschuldners vom Konkursgericht, d. h. dem Amtsgericht, bei dem der Gemeinschuldner seine gewerbliche Niederlassung oder seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, eröffnet, wenn ein Konkursgrund (Zahlungsunfähigkeit, bei juristischen Personen auch Überschuldung, bei einem Nachlass nur Überschuldung) vorliegt. Konkursfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen, sämtlichen Handelsgesellschaften, unter Umständen das Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft, ferner der Nachlass, hingegen nicht Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. Schon vor Konkurseröffnung kann das Gericht Maßnahmen zur Sicherung der Masse anordnen, z. B. ein allgemeines Veräußerungsverbot. Beim Konkurs im Anschluss an ein gescheitertes Vergleichsverfahren, dem Anschlusskonkurs, wird das Konkursverfahren von Amts wegen eröffnet.
 
Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens wird das dem Konkurs unterworfene Vermögen des Schuldners beschlagnahmt; das Gericht ernennt den Konkursverwalter, der die Konkursmasse in Besitz zu nehmen, aufzuzeichnen, zu verwalten, zu verwerten und gegebenenfalls Verwertungserlöse zu verteilen hat; es bestimmt die Frist zur Anmeldung der Konkursforderungen und den Termin zu ihrer Prüfung. Das Gericht erlässt den offenen Arrest, der allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder dem Gemeinschuldner etwas schulden, verbietet, an diesen zu leisten, und gebietet, den Konkursverwalter von dem Besitz der Sache zu informieren. Mit Eröffnung des Konkursverfahrens verliert der Gemeinschuldner das Recht, über sein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen zu verfügen oder es zu verwalten. Das Verfahren wird von dem Konkursverwalter und den Selbstverwaltungsorganen der Gläubiger (Gläubigerausschuss und -versammlung) unter Aufsicht des Gerichts geführt. Die Abwicklung des Konkurses befreit den Gemeinschuldner nicht von den Schulden, die im Konkursverfahren ungedeckt bleiben. Die Eröffnung des Konkursverfahrens wird öffentlich bekannt gemacht und gegebenenfalls im Grundbuch oder Schiffsregister vermerkt. Nicht in die Konkursmasse fällt der Neuerwerb, d. h. alles, was der Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung erwirbt. In ihn dürfen die Gläubiger während des Verfahrens nicht vollstrecken. So soll dem Schuldner der Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz erleichtert werden.
 
Der Konkursverwalter ist berechtigt, für die Konkursmasse Rechtsgeschäfte abzuschließen und Prozesse zu führen. Er handelt dabei im eigenen Namen (er ist, nach der Amtstheorie, Partei kraft Amtes) und hat die Interessen aller Beteiligten zu wahren, denen er bei Pflichtverletzungen persönlich haftbar ist. Für seine Amtsführung erhält er eine Vergütung aus der Masse.
 
Schuldrechtliche Verträge, die der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung geschlossen hat, sind auch der Konkursmasse gegenüber - vorbehaltlich der Gläubigeranfechtung, insbesondere der Absichtsanfechtung - wirksam. Dienst- und Arbeitsverträge, die der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung als Dienstberechtigter oder Arbeitgeber geschlossen hat, können vom Konkursverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und Beachtung der arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzbestimmungen gekündigt werden. Der Arbeitslohn für die Zeit von der Konkurseröffnung bis zum Wirksamwerden der Kündigung ist vom Konkursverwalter als Masseschuld zu behandeln. Für den bei Konkurseröffnung rückständigen Lohn erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitsamt Konkursausfallgeld. Ansprüche aus einer vom Konkurs betroffenen betrieblichen Altersversorgung werden durch den Pensionssicherungsverein als Träger der Insolvenzsicherung abgedeckt.
 
Sofern gegenseitige Verträge bei der Konkurseröffnung von keiner Seite bereits voll erfüllt sind, hat der Konkursverwalter ein Wahlrecht zwischen Erfüllung oder Ablehnung. Sonderregeln gelten namentlich für Mietverträge, Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge sowie für Ansprüche, die durch Vormerkung gesichert sind und Grundstücksrechte betreffen.
 
Gegenstände, die dem Gemeinschuldner nicht gehören, unterliegen der Aussonderung und sind damit der Verwertung durch den Konkursverwalter entzogen. Der Berechtigte kann die Herausgabe verlangen. Dagegen kann der Inhaber eines ausschließlichen Verwertungsrechts (Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht, Sicherungseigentum) aus dem haftenden Gegenstand das Recht auf abgesonderte Befriedigung geltend machen. Der Konkursmasse verbleibt dann nur ein etwaiger Erlösüberschuss. Nach Aussonderung und Absonderung sind aus der Konkursmasse die Massekosten (Gerichtskosten für das gemeinschaftliche Verfahren; Ausgaben für Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse; die dem Gemeinschuldner und seiner Familie bewilligte Unterstützung) und die Masseschulden (z. B. Ansprüche aus Geschäften und Handlungen des Verwalters, Ansprüche auf Erfüllung gegenseitiger Verträge nach entsprechender Wahl des Verwalters, bestimmte Lohnansprüche) vorweg zu befriedigen (§§ 57-60 KO), danach erst die Konkursforderungen sonstiger Gläubiger. Diese Konkursgläubiger (§§ 61-70 KO) müssen ihre Forderungen beim Konkursgericht zur Konkurstabelle anmelden; jede Zwangsvollstreckung oder eine sie bezweckende Klage ist für die Dauer des Konkursverfahrens ausgeschlossen. In einem Prüfungstermin können der Konkursverwalter oder andere Konkursgläubiger der Anmeldung widersprechen; in diesem Fall müssen die streitigen Forderungen im Zivilprozess geklärt werden. Die anerkannten Konkursforderungen werden in die Tabelle aufgenommen und bei der Verteilung berücksichtigt.
 
Die einfachen Konkursgläubiger werden mit gleichen Quoten ihrer Forderungen befriedigt, vorab jedoch die Forderungen einzelner bevorrechtigter Gläubiger nach der Rangfolge laut § 61 KO: 1) bestimmte Ansprüche der Angestellen und anderer Lohnempfänger des Gemeinschuldners, u. a. Sozialplanansprüche; 2) Ansprüche öffentlicher Kassen, besonders des Finanzamtes; 3) Forderungen der Kirchen, Schulen, Verbände u. Ä.; 4) Forderungen der Ärzte, Apotheker u. Ä.; 5) Mündelforderungen u. Ä. Erst an 6. Rangstelle folgen die übrigen Konkursforderungen, d. h. die überwiegende Zahl der Konkursgläubiger. Nach Beendigung des Konkursverfahrens können die Konkursgläubiger aus dem Vermerk in der Konkurstabelle die Zwangsvollstreckung in eventuellen Neuvermögen des Schuldners betreiben, um ihre Restforderung zu realisieren (Grundsatz der freien Nachforderung der Konkursgläubiger).
 
Die verwertbare Masse kommt in einer Schlussverteilung (§ 161 KO) zur Auszahlung; bereits vorher ist eine Abschlagsverteilung (§ 159 KO) und - soweit nach der Schlussverteilung noch Beträge für die Konkursmasse frei werden - nach der Schlussverteilung noch eine Nachtragsverteilung (§ 166 KO) statthaft.
 
Die Beendigung des Konkursverfahrens erfolgt seitens des Konkursgerichts durch öffentlich bekannt zu machenden Beschluss (§ 163 KO). - In den letzten Jahren führten über 75 % der Konkursanträge mangels Masse nicht zur Eröffnung. Lediglich in etwa 8 % der eröffneten Konkursverfahren kam es zu einem bestätigten Zwangsvergleich. Da auch die durchschnittliche Gläubigerquoten (d. h. das Verhältnis zwischen anerkannter Forderung und tatsächliche Realisierung) gering sind (etwa 25 % für bevorrechtigte, knapp 3 % für einfache Konkursgläubiger), war eine Reform des Konkursrechts überfällig.
 
In den neuen Ländern gilt bis zum In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung anstelle des Rechts des Konkurses und des Vergleichsverfahrens die Gesamtvollstreckungsordnung in der Fassung vom 23. 5. 1991. In der Gesamtvollstreckungsordnung, die das Insolvenzrecht einheitlich regelt, wurde das diesbezügliche Recht der DDR weitgehend an das Verfahren der KO angeglichen. Das Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgesetz in der Fassung vom 23. 5. 1991 ermöglicht die Unterbrechung der Gesamtvollstreckung für die Dauer von drei Monaten durch das Gericht zum Zweck der Sanierung und der Wiederherstellung der Liquidität des Schuldners.
 
Die Grundsätze des österreichischen Konkursrechts entsprechen jenen des deutschen. Hauptrechtsquelle ist die Konkursordnung von 1914, zuletzt geändert durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz von 1994. Subsidiär sind die ZPO und die Jurisdiktionsnorm samt Einführungsgesetzen anwendbar.
 
Im schweizerischen Recht (Art. 159 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. 4. 1889, Abkürzung SchKG) gelten ähnliche Grundsätze wie im deutschen Recht. Die Organisation der Konkursämter ist Sache der Kantone. Die Gläubigerversammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen will. Oberste Aufsichtsbehörde in Konkurssachen ist das Bundesgericht. Die Revision des SchKG vom 16. 12. 1994 (in Kraft ab 1. 1. 1997) hat an den Grundzügen des Konkursrechts nichts geändert.
 
Literatur:
 
K. Amonn: Grundr. des Schuldbetreibungs- u. Konkursrechts (Bern41988);
 R. Stürner: Zwangsvollstreckungs-, K.- u. Vergleichsrecht, begr. v. A. Schönke, 2 Bde. (121990-95);
 J. Kilger: K.-Ordnung, bearb. v. Karsten Schmidt (161993);
 E. Feil: K.-Ordnung (Wien 1994);
 
Gesamtvollstreckungsrecht. Komm., hg. v. S. Smid u. M. Zeuner (21994);
 
Hb. der Insolvenzverwaltung, hg. v. H. Mohrbutter (71996).

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Kon|kụrs, der; -es, -e [lat. concursus = das Zusammenlaufen (der Gläubiger); das Zusammentreffen zweier Rechtsansprüche]: 1. Einstellung aller Zahlungen einer Firma, eines Unternehmens wegen Zahlungsunfähigkeit: den drohenden K. abzuwenden versuchen; das hat letztlich den K. des Werks verursacht, herbeigeführt; wir müssen K. anmelden; die Firma hat K. gemacht, steht vor dem K.; Ü Allein deshalb müsste öffentliche Erziehung ... heute K. anmelden (sich für gescheitert erklären; Spiegel 4, 1973, 81). 2. (Rechtsspr.) gerichtliches Verfahren, bei dem das Vermögen eines Unternehmens, das die Zahlungen eingestellt hat, möglichst anteilmäßig an die Gläubiger verteilt wird: den K. eröffnen, durchführen, abwickeln.

Universal-Lexikon. 2012.