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Sa|nie|rung [za'ni:rʊŋ], die; -, -en:1. das Sanieren (1):
die Sanierung der historischen Innenstadt.
Zus.: Altstadtsanierung, Stadtsanierung.
2. Wiederherstellung der wirtschaftlichen Rentabilität:
eine Sanierung aus eigener Kraft kommt für die Firma nicht mehr in Betracht.
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Sa|nie|rung 〈f. 20〉 das Sanieren
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Sa|nie|rung, die; -, -en:
die S. des Sees wird Jahre dauern.
2.
die S. des Hauses hat rund 400 000 Euro gekostet;
die S. der Altstadt ist abgeschlossen;
die Firma befindet sich in einer Phase der S.
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Sanierung
[zu lateinisch sanare »gesund machen«, »heilen«],
1) Betriebswirtschaftslehre: ökonomische und rechtliche Maßnahmen bei Unternehmen zur Abwendung des Konkurses wegen drohender dauerhafter Zahlungsunfähigkeit oder hoher Verluste. Ursachen können im leistungswirtschaftlichen, organisatorischen, personellen und finanzwirtschaftlichen Bereich liegen und sowohl auf innerbetriebliche Faktoren (z. B. zu hohe Produktionskosten) als auch auf außerbetrieblichen Faktoren (z. B. konjunkturell bedingter Nachfragerückgang) beruhen. Sanierungskonzepte sollen v. a. die Ursachen für die Fehlentwicklung beseitigen. Dies geschieht etwa durch neue Produktionskonzepte (z. B. Bereinigung des Produktionsprogramms), Änderungen der Organisationsstrukturen, Auswechseln des Managements, Entlassungen, Verkauf von Vermögensgegenständen (z. B. Grundstücke, Gebäude) oder Verlust bringender Unternehmensteile sowie andere Maßnahmen zur Stärkung der Ertragskraft und der Liquidität. Daneben erfordert die Sanierung rechtliche und finanzielle Maßnahmen zur Fortführung des Unternehmens, die bei Kapitalgesellschaften das gezeichnete Kapital und somit die Interessen der Gesellschafter (Aktionäre) und Gläubiger betreffen und deshalb detailliert gesetzlich geregelt sind. Diese finanzielle Sanierung lässt sich in unterschiedlicher Weise durchführen: 1) Kapitalherabsetzung durch Herabsetzung des Nennbetrages der Aktien oder Zusammenlegung der Anteile ohne Zuführung neuer Mittel (reine Sanierung); 2) Zuführung neuer Mittel durch die Eigenkapitalgeber, möglicherweise ergänzt durch eine Kapitalerhöhung (Zuzahlungssanierung). 3) Bei der Alternativsanierung haben die Eigentümer die Wahl zwischen Zuzahlung oder Herabsetzung ihres Anteils. 4) Eine weitere Möglichkeit ist die Sanierung durch Rückkauf der Aktien unter dem Nennwert. Auch die Gläubiger werden häufig in ein finanzielles Sanierungskonzept z. B. durch Stundungen, Ersatz kurzfristiger Verbindlichkeiten durch langfristiges Fremdkapital oder Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital einbezogen. - Sanierungsmaßnahmen werden in der Regel zwischen Unternehmensführung, Kapitaleignern und Gläubigern abgesprochen, wobei die Banken eine besondere Rolle spielen. Nur bei in Schwierigkeiten geratenen Großunternehmen oder bei Sanierungsmaßnahmen der Treuhandanstalt (beziehungsweise ihrer Nachfolgeinstitutionen) werden Sanierungskonzepte in der Öffentlichkeit diskutiert.
B. Böckenförde: Unternehmens-S. (21996);
S.-E. Gless: Unternehmens-S. Grundlagen - Strategien - Maßnahmen (1996).
2) Medizin: medikamentöse oder chirurgische Beseitigung eines Krankheitsherdes (Herd) zur Vorbeugung oder Behandlung einer Herdinfektion; auch Bezeichnung für hygienische Maßnahmen (z. B. Trinkwasser- und Lebensmittelüberwachung, Abfall- und Abwasserbeseitigung) zur Seuchenprophylaxe.
3) Raumordnung und Regionalpolitik: die Entwicklung einer wirtschaftlich unterentwickelten oder benachteiligten Region (Sanierungsgebiet). Bei der aktiven Sanierung soll der Lebensstandard in der Problemregion durch regionalpolitische Maßnahmen (z. B. Investitionsanreize, Ansiedlungshilfen) und den Ausbau der Infrastruktur erhöht werden. Als aktive Sanierung sind z. B. die Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur« anzusehen (Regionalpolitik). Bei der passiven Sanierung wirkt der Staat z. B. durch Mobilitätshilfen, Stilllegungs- und Abwanderungsprämien darauf hin, dass die Bevölkerung aus dem Sanierungsgebiet abwandert.
4) Städtebau: Stadtsanierung, die Gesamtheit aller städtebaulichen Maßnahmen, die v. a. der Verbesserung der Wohn- und Lebensbedingungen städtischer Bevölkerungsgruppen in älteren Wohnvierteln dienen sollen (Instandsetzung und Modernisierung oder Abriss und Neubau), wobei jedoch die Erhaltung und Pflege des historischen Stadtbildes eine wesentliche Rolle spielt (Rekonstruktion, Denkmalpflege). Durch gemeindliche Satzung kann ein (förmlich festgelegtes) Sanierungsgebiet bestimmt werden. Ein Sanierungsgebiet im Sinne des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 27. 8. 1997 ist ein Gebiet mit städtebaulichen Missständen (z. B. mit, gemessen an allgemeinen Anforderungen, ungesunden oder gefahrenträchtigen Wohnverhältnissen), das durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet wird (§§ 136 ff. BauGB). In einem Sanierungsgebiet bedürfen bestimmte Maßnahmen (z. B. Grundstücksteilungen und -belastungen, erhebliche bauliche Veränderungen) der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Gemeinde kann bestimmen, dass Eigentümer von Grundstücken, die in einem förmlichen Sanierungsgebiet liegen, zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinden einen Ausgleichsbetrag zu entrichten haben, der der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung entspricht, und zwar in Höhe der Differenz zwischen End- und Anfangswert (§ 154 BauGB). (Stadterneuerung)
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Sa|nie|rung, die; -, -en: 1. das Sanieren (1). 2. a) das Sanieren (2 a): die S. des Hauses hat rund 400 000 DM gekostet; die S. der Altstadt ist abgeschlossen; In vielen Städten sind alte Häuser und sogar ganze Straßenzüge im Rahmen der S. von der Spitzhacke bedroht (Hörzu 8, 1973, 73); b) (Fachspr.) das Sanieren (2 b): eine S. der gesetzlichen Rentenversicherung; c) (Fachspr.) das Sanieren (2 c): Wie viel kostet die S. der Deponie ...? (NZZ 29. 8. 86, 33); Die Verschmutzung der Ostsee ist so umfassend, dass eine S. kaum bezahlbar scheint (natur 10, 1991, 16). 3. das Sanieren (3 a), das Sichsanieren (3 b): Die fünfundsiebzigste Generalversammlung beschloss ... die S. der Böhmischen Landesbank durch eine Zusammenlegung des Aktienkapitals (Bieler, Mädchenkrieg 344); die Firma befindet sich in einer Phase der S.; In einzelnen Fällen werden in S. befindliche Unternehmungen durch Gläubigergemeinschaften oder Aufnahmegesellschaften weitergeführt (Rittershausen, Wirtschaft 55).
Universal-Lexikon. 2012.