Grụnd|buch 〈n. 12u〉 amtl. Verzeichnis über alle Grundstücke, ihre Eigentümer u. Belastungen ● ins \Grundbuch eintragen (lassen)
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Grụnd|buch, das [mhd. gruntbuoch] (Amts-, Rechtsspr.):
von dem zuständigen Amt geführtes öffentliches Verzeichnis der Grundstücke eines Bezirks mit den Angaben über die jeweiligen rechtlichen Verhältnisse.
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Grundbuch,
1) Buchführung: chronologisch geordnetes Verzeichnis aller Geschäftsvorfälle, bevor sie auf Konten übertragen werden.
2) Recht: vom Grundbuchamt geführtes Buch (Register), in das alle Beurkundungen und Tatsachen aufgenommen werden, die Rechtsverhältnisse an Grundstücken betreffen. Das Grundbuch hat die Funktion, im Interesse des Rechtsverkehrs und im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung von Grundeigentum Klarheit über dingliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken zu schaffen. Grundbuchämter sind in der Regel die Amtsgerichte. Funktionell zuständig sind Grundbuchrichter und Rechtspfleger, Letzteren sind praktisch die wesentlichen Aufgaben zugewiesen. In Baden-Württemberg werden die Grundbücher z. T. von den Bezirksnotariaten geführt (§§ 26 ff. Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit). Die Landesregierungen können bestimmen, dass und in welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form geführt wird (§§ 126 ff. Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. 5. 1994, GBO).
Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, hat ein Einsichtsrecht in das Grundbuch (§ 12 GBO). Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt, Realfolium). Möglich ist auch die Führung eines Grundbuchblattes für mehrere Grundstücke desselben Eigentümers (Personalfolium). Grundsätzlich besteht Buchungszwang, d. h., jedes Grundstück ist im Grundbuch zu führen; dies gilt nicht für Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden, für öffentliche Wege, Wasserläufe und Eisenbahnen.
Ein Grundbuchblatt besteht aus dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen. Das Bestandsverzeichnis enthält den Bestand an Grundstücken des Grundbuchbezirks, ihre Größe und die vermessungstechnischen Daten. Die erste Abteilung enthält die Angaben über die Eigentumsverhältnisse und die dinglichen Erwerbsgründe, in der dritten Abteilung werden die Grundpfandrechte aufgeführt und in der zweiten alle übrigen Belastungen sowie Verfügungsbeschränkungen (z. B. Nacherbschaft) und einstweilige Sicherungen (z. B. Vormerkung). Ein Grundstücksteil kann grundsätzlich nicht selbstständig belastet werden. Soll dies geschehen, ist er vorher von dem Grundstück abzuschreiben (Abschreibung) und als neues Grundstück einzutragen (§ 7 GBO). Umgekehrt können mehrere Grundstücke durch Vereinigung oder Zuschreibung zu einem einzigen Grundbuchgrundstück werden (§ 890 BGB, §§ 5, 6 GBO). Voraussetzung für eine Grundbucheintragung sind Eintragungsfähigkeit und Eintragungsantrag. Grundsätzlich sind nur Eintragungen vorzunehmen, die durch eine Norm vorgeschrieben oder zugelassen sind. Der Eintragungsantrag kann formlos gestellt werden (§ 30 GBO). Von Amts wegen, also ohne Antrag, erfolgen Eintragungen nur in Ausnahmefällen. Weitere Voraussetzung für die Eintragung ist die Bewilligung desjenigen, dessen Recht von ihr betroffen wird (§ 19 GBO). Es reicht grundsätzlich die einseitige Bewilligung aus (formelles Konsensprinzip), nur bei der Auflassung eines Grundstücks sowie bei der Bestellung eines Erbbaurechts ist die materiellrechtliche Einigung aller Betroffenen, namentlich durch Vorlage von Verträgen, nachzuweisen (materielles Konsensprinzip). Alle Eintragungsvoraussetzungen sind dem Grundbuchamt durch öffentliche Urkunden nachzuweisen (§ 29 GBO). Liegen mehrere, das gleiche Recht betreffende Eintragungsanträge vor, so sind sie in der Reihenfolge ihres Eingangs zu erledigen (§§ 17, 45 GBO). Nach der Reihenfolge der Eintragungen richtet sich der Rang der Rechte. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben (Publizitätswirkung). Ist es unrichtig, so kann der, dessen Rechte unmittelbar beeinträchtigt werden, von dem, dessen Rechte unrichtig eingetragen sind, die Zustimmung zur Berichtigung verlangen (§ 894 BGB, Grundbuchberichtigung). - In den neuen Ländern gilt die GBO seit 3. 10. 1990 mit besonderen Maßgaben (§ 144 GBO). Verschiedene Sonderregelungen wurden zur Klärung der Eigentumsverhältnisse und zur Erleichterung von Investitionen erlassen, z. B. bezweckt die Grundbuchvorrangverordnung vom 30. 11. 1994 eine vorrangige Bearbeitung investiver Grundbuchsachen. Die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern für Gebäudeeigentum (Eigentum) in den neuen Ländern regelt die Gebäudegrundbuchverfügung vom 15. 7. 1994. Durch das Eigentumsfristengesetz vom 20. 12. 1996 wurde die Frist zur Klärung von Grundbucheintragungen und damit Rechten an Grundstücken in den neuen Ländern bis zum 31. 12. 1999 verlängert.
Hauptquelle des österreichischen Grundbuchrechts ist das Allgemeine Grundbuchgesetz von 1955, weitere Vorschriften finden sich z. B. im Grundbuchumstellungs-Ges. von 1980. Sonderregelungen gelten zudem im Burgenland, in Tirol und Vorarlberg. Das Grundbuch wird von den Bezirksgerichten in einer elektronischen Datenbank geführt; es besteht aus Hauptbuch, Urkundensammlung, Mappe und Register. Im Hauptbuch ist jedes Grundstück in einer eigenen Einlage verzeichnet, die sich aus Gutsbestandsblatt, Eigentumsblatt und Lastenblatt zusammensetzt. Die Urkundensammlung enthält alle Urkunden, die Grundlage für eine Eintragung waren (§ 6 Grundbuchgesetz). Die Grundbuchmappe ist eine Landkarte, in der die Grundstücke und ihre Grenzen eingezeichnet sind.
In der Schweiz haben sich in den einzelnen Kantonen im Laufe der letzten Jahrhunderte unterschiedliche grundbuchähnliche Einrichtungen entwickelt. Mit dem ZGB vom 10. 12. 1907 wurden die Rechtsgrundlagen für ein einheitliches eidgenössisches Grundbuch geschaffen. Dadurch wurde die allmähliche Neu- oder Nachvermessung des urbaren Gebietes notwendig, deren Abschluss noch kaum absehbar ist. Ende 1994 war das eidgenössische Grundbuch erst in 2 099 von 3 013 Gemeinden ganz oder teilweise eingeführt (vollständig in den Kantonen Waadt und Jura, nirgends in den Kantonen Uri, Obwalden, Basel-Stadt und Appenzell Innerrhoden). Das Grundbuch ist nach ähnlichen Grundsätzen aufgebaut wie das deutsche Grundbuch. Eingetragen oder vorgemerkt werden können dingliche sowie gewisse persönliche Rechte (Miete, Pacht, Vorkaufsrecht). Gutgläubige können sich auf die Richtigkeit des Grundbuchs verlassen (öffentlicher Glaube des Grundbuchs).
E. Feil: Österr. G.-Recht (Wien 1972);
D. Eickmann: G.-Verfahrensrecht (21986);
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Grụnd|buch, das [mhd. gruntbuoch] (Amts-, Rechtsspr.): von dem zuständigen Amt geführtes öffentliches Verzeichnis der Grundstücke eines Bezirks mit den Angaben über die jeweiligen rechtlichen Verhältnisse.
Universal-Lexikon. 2012.