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Vor|mer|kung 〈f. 20〉
1. das Vormerken
2. das Vorgemerktwerden
3. Entgegennahme einer Bestellung, eines Auftrags
4. vorläufige Eintragung in das Grundbuch
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Vor|mer|kung, die; -, -en:
a) das Vormerken; das Vorgemerktwerden;
b) (Rechtsspr.) vorläufige Eintragung ins Grundbuch.
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Vormerkung,
vorläufige Eintragung in das Grundbuch zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts oder des Rangs eines solchen Rechts. Die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück bezeichnet man als Auflassungsvormerkung. Durch Vormerkung kann auch ein künftiger oder bedingter Anspruch gesichert werden (§ 883 Absatz 1 BGB). Sie bewirkt keine Grundbuchsperre, sondern nur eine relative Verfügungsbeschränkung: Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde (§ 883 Absatz 2 BGB). Der Vormerkungsberechtigte hat bei Eintragung einer solchen vormerkungswidrigen Verfügung in das Grundbuch einen Anspruch gegen den Dritterwerber auf Zustimmung der Eintragung oder der Löschung, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist (§ 888 Absatz 1 BGB).
Das österreichische Recht begreift die Vormerkung (Pränotation) als Eintragung eines bedingten Rechtserwerbs oder Rechtsverlustes im Grundbuch (§ 438 ABGB, §§ 35 ff. Allgemeines Grundbuch-Gesetz 1955). - In der Schweiz können persönliche Rechte im Grundbuch vorgemerkt werden, soweit dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 959 ZGB; z. B. Vorkaufsrecht). Vormerkbar sind auch bestimmte Verfügungsbeschränkungen und vorläufige Eintragungen (Art. 960 und 961 ZGB).
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Vor|mer|kung, die; -, -en: a) das Vormerken; das Vorgemerktwerden; b) (Rechtsspr.) vorläufige Eintragung ins Grundbuch.
Universal-Lexikon. 2012.